Full text: Denkschrift über die in der Schweiz, Norwegen, Schweden, Kanada und den Vereinigten Staaten von Nordamerika getroffenen Maßnahmen zur Preisstabilisierung des Getreides sowie über die dabei gemachten Erfahrungen

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Aitze waren bereits in Wirksamkeit, als endlich 
iständlichen Verhandlungen im Kongreß die 
lontrol Act am 10. Auqust 1917 Gesetz 
hervorstechendste Zug des ganzen Gesetzes ist 
g, auf welchem das Gesetßz die Preisbeein— 
Hherbeiführen will. Es wird nicht mit 
System von festen oder Höchstpreisen ge— 
der Preisbeeinflussung dient vielmehr das 
der freiwilligen Vereinbarung im Wege des 
ses zwischen der Food Adwinistration auf 
in Seite und dem Erzeuger, Händler, Müller 
if der anderen Seite, weiter das System der 
tiserteilung. Das Tätigwerden im Handel 
hrungsmitteln, Futtermitteln und Brenn— 
bei der Aufspeicherung, der Verarbeitung 
rteilung kann danach durch Bekanntmachung 
äsidenten von der Erwirkung einer behörd— 
zenehmigung abhängig gemacht werden. Aus— 
nen sind die Farmer und der Gartenbau, 
die Kleinhändler mit weniger als 100 0003 
im Jahr. Die Genehmigung enthält als Ge— 
ungsbedingungen Vorschriften über den zu— 
ien Gewinn, insbesondere über die Nach— 
J der Preisberechnung. Der Stellung der 
igsmittelverwaltung bei dem Abschluß der 
igen Vereinbarungen und Erteilung der Ge— 
ungen wird dadurch Nachdruck verschafft, daß 
esetßz die Regieruug ermächtigt, die für 
che Zwecke benötigten Vorräte zu beschlag— 
nund selbst Weizen, Mehl, Grieß, Bohnen 
artoffeln einzukausen und zu verkaufen. Das 
bringt Vorschrifteu über die Preisbestimmung 
upt nicht, mit einer einzigen Ausnahme für 
. Für Weizen wird nicht etwa ein Höchst— 
sondern ein Mindestpreis von 28 für den 
(SB831 RACc für den Doppelzentner) für Nr.1 
ern Spring in Chicago und für alle Abliefe— 
bis zum 1. Mai 1919 gewährleistet. Die 
stpreise für andere Weizensorlen und an 
n Marktplätzen sollten unter Zugrundelegung 
tandardgrade entsprechend diesem Preis fest— 
werden. Der Präsident hatte die Ermächti— 
den garantierten Mindestpreis von Zeit zu 
u erhöhen. Der Zweck der Bestimmung war, 
zeugung zu ermuntern. Tatsächlich hat der 
ent durch eine Bekanntmachung vom 21. Ja— 
1918 den Mindestpreis von 8,20 s, der be— 
bei der Ernte von 1917 zur Durchführung 
ht worden war, auch auf die Ernte von 1918 
wendbar erklärt, diesen Preis durch Vorschrift 
Juli 1918 auf 2,268 hinaufgesetzt und 
durch eine Bekanntmachung vom 28. Sep— 
1918 den Preis von 8,268 auf die Ernte 
ausgedehnt. Die Erhöhung um 6 Cents war 
reten als Ausgleich für die inzwischen erfolgte 
zrung der Frachtsätze. Die Wirksamkeit der 
garantie war durch den Auftrag an die amt— 
Stellen sichergestellt, soweit dies zur Her— 
stellung des Preifes erforderlich erscheine, Weizen 
aus dem Markt zu nehmen. Die Preisgarantie 
endete mit dem 30. Juni 1920. Gleich nach Er— 
assung der Food Control Act wurden durch eine 
Bekanntmachung vom 14. August 1917 die Elevator— 
hetriebe und die Mühlenbetriebe der Genehmigungs— 
Nr. 2785 
oflicht unterstellt. Bei weitem die wichtigste von 
illen auf Grund der Food Control Act ergangenen 
Bekanntmachungen ist die vom 8. Oktober 1917, 
zurch welche jede Art des Handels mit irgendeinem 
Hauptnahrungsmittel und jede Art der gewerbs— 
näßigen Bearbeitung und Verteilung genehmi— 
zungspflichtig gemacht wurde. Unter den amtlichen 
Stellen, die zur Mitwirkung bei der Preiskontrolle 
erufen waren, ist neben der Food Administration 
nsbesondere das War Trade Board zu nennen, 
;zas von dem Präsidenten auf Grund der ihm durch 
zas Gesetz über die Spionage und den Handel mit 
zem Feind erteilten Vollmachten errichtet wurde, und 
»as die Kontrolle über die Ein- und Ausfuhr 
usübte. 
Für die Preisfestsetzung war, wie bereits er— 
vähnt, der Grundsatz der Zulässigkeit eines Ge— 
vinnes innerhalb vernünftiger Grenzen (reasonable 
nargin of profit) als Hauptrichtlinie aufgestellt. 
Die Durchführung erfolgte durch die Auferlegung 
»on Bedingungen bei der Erteilung von Genehmi— 
zungen. Dabel wurde festgelegt, daß der Gewinn 
nnerhalb vernünftiger Grenzen zu berechnen sei 
ruf der Grundlage der Gestehungskosten und auf 
der Feststellung eines Höchstmaßes für Gewinne, 
erner, daß der Wiederbeschaffungswert für den 
Preis einer Ware nicht maßgebend sein dürfte. 
Von jedem Genehmigungsinhaber wurden Be— 
richte gefordert, die in der Form der Ausfüllung 
»ou Vordrucken Auskunft über die umgesetzten Nah— 
rungsmittel nach Menge und Preis enthalten 
nußten. Die Betriebsanlagen der Genehmigungs— 
nhaber waren der amtlichen Einsichtnahme jeder— 
zeit zugänglich zu halten. 
Die Panik, die durch die Knappheit im Frühjahr 
917 hervorgerufen worden war, war bald über— 
ounden. Der Durchschnittssatz für Nr. J Northern 
„pring in Minneapolis betrug im Mai 1917 2,3 8. 
ẽs war dies der höchste Preis, der im der Geschichte 
Amerikas je verzeichnet wurde; er war 50 v. H. 
zöher als der höchste Preis während des Bürger— 
rieges. Der Zweck, den Weizenanbau dem Farmer 
erlockend zu machen, war durch die Mindestpreis— 
estimmung der Food Control Act vom 10. August 
1917 erreicht. Der Farmer hatte für ein Jahr im 
»oraus vor der Ernte die Gewißheit, einen guten 
Preis zu erzielen. Es bestand sogar die Möglich— 
eit, daß er noch mehr bekommen würde, wenn die 
Marktlage das rechtfertigen würde. Die Waffe der 
Möglichkeit der Verweigerung der Genehmigung 
der der Entziehung der erkeilten Genehmigung 
genügte, um im Wege der vertragsmäßigen Verein— 
arung bereits vor der Ernte 1917 den Preis auf 
2,26 8 je Bushel in Chicago zurzeit des Inkraft— 
retens der Food Control Aet herunterzudrücken. 
Am 14. August 1917, vier Tage nach Erlassung 
»er Food Control Act, verkündete der Präsident 
»ie Ernennung eines Ausschusses, dem die Aufgabe 
jestellt war, einen fairen Preis für Weizen vorzu— 
chlagen. Der Ausschuß erstattete dem Präsidenten 
im 30. August 1917 Bericht und empfahl deu Satz 
yon 2,20 sß für Nr. J Northern Spring in Chicago 
ils Grundlage für die Bemessung des fairen Preises. 
Der Präsident machte diesen Preis sofort bekannt. 
Fine zweite Bekanntmachung, die bald folgte, ging
	        
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