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Aitze waren bereits in Wirksamkeit, als endlich
iständlichen Verhandlungen im Kongreß die
lontrol Act am 10. Auqust 1917 Gesetz
hervorstechendste Zug des ganzen Gesetzes ist
g, auf welchem das Gesetßz die Preisbeein—
Hherbeiführen will. Es wird nicht mit
System von festen oder Höchstpreisen ge—
der Preisbeeinflussung dient vielmehr das
der freiwilligen Vereinbarung im Wege des
ses zwischen der Food Adwinistration auf
in Seite und dem Erzeuger, Händler, Müller
if der anderen Seite, weiter das System der
tiserteilung. Das Tätigwerden im Handel
hrungsmitteln, Futtermitteln und Brenn—
bei der Aufspeicherung, der Verarbeitung
rteilung kann danach durch Bekanntmachung
äsidenten von der Erwirkung einer behörd—
zenehmigung abhängig gemacht werden. Aus—
nen sind die Farmer und der Gartenbau,
die Kleinhändler mit weniger als 100 0003
im Jahr. Die Genehmigung enthält als Ge—
ungsbedingungen Vorschriften über den zu—
ien Gewinn, insbesondere über die Nach—
J der Preisberechnung. Der Stellung der
igsmittelverwaltung bei dem Abschluß der
igen Vereinbarungen und Erteilung der Ge—
ungen wird dadurch Nachdruck verschafft, daß
esetßz die Regieruug ermächtigt, die für
che Zwecke benötigten Vorräte zu beschlag—
nund selbst Weizen, Mehl, Grieß, Bohnen
artoffeln einzukausen und zu verkaufen. Das
bringt Vorschrifteu über die Preisbestimmung
upt nicht, mit einer einzigen Ausnahme für
. Für Weizen wird nicht etwa ein Höchst—
sondern ein Mindestpreis von 28 für den
(SB831 RACc für den Doppelzentner) für Nr.1
ern Spring in Chicago und für alle Abliefe—
bis zum 1. Mai 1919 gewährleistet. Die
stpreise für andere Weizensorlen und an
n Marktplätzen sollten unter Zugrundelegung
tandardgrade entsprechend diesem Preis fest—
werden. Der Präsident hatte die Ermächti—
den garantierten Mindestpreis von Zeit zu
u erhöhen. Der Zweck der Bestimmung war,
zeugung zu ermuntern. Tatsächlich hat der
ent durch eine Bekanntmachung vom 21. Ja—
1918 den Mindestpreis von 8,20 s, der be—
bei der Ernte von 1917 zur Durchführung
ht worden war, auch auf die Ernte von 1918
wendbar erklärt, diesen Preis durch Vorschrift
Juli 1918 auf 2,268 hinaufgesetzt und
durch eine Bekanntmachung vom 28. Sep—
1918 den Preis von 8,268 auf die Ernte
ausgedehnt. Die Erhöhung um 6 Cents war
reten als Ausgleich für die inzwischen erfolgte
zrung der Frachtsätze. Die Wirksamkeit der
garantie war durch den Auftrag an die amt—
Stellen sichergestellt, soweit dies zur Her—
stellung des Preifes erforderlich erscheine, Weizen
aus dem Markt zu nehmen. Die Preisgarantie
endete mit dem 30. Juni 1920. Gleich nach Er—
assung der Food Control Act wurden durch eine
Bekanntmachung vom 14. August 1917 die Elevator—
hetriebe und die Mühlenbetriebe der Genehmigungs—
Nr. 2785
oflicht unterstellt. Bei weitem die wichtigste von
illen auf Grund der Food Control Act ergangenen
Bekanntmachungen ist die vom 8. Oktober 1917,
zurch welche jede Art des Handels mit irgendeinem
Hauptnahrungsmittel und jede Art der gewerbs—
näßigen Bearbeitung und Verteilung genehmi—
zungspflichtig gemacht wurde. Unter den amtlichen
Stellen, die zur Mitwirkung bei der Preiskontrolle
erufen waren, ist neben der Food Administration
nsbesondere das War Trade Board zu nennen,
;zas von dem Präsidenten auf Grund der ihm durch
zas Gesetz über die Spionage und den Handel mit
zem Feind erteilten Vollmachten errichtet wurde, und
»as die Kontrolle über die Ein- und Ausfuhr
usübte.
Für die Preisfestsetzung war, wie bereits er—
vähnt, der Grundsatz der Zulässigkeit eines Ge—
vinnes innerhalb vernünftiger Grenzen (reasonable
nargin of profit) als Hauptrichtlinie aufgestellt.
Die Durchführung erfolgte durch die Auferlegung
»on Bedingungen bei der Erteilung von Genehmi—
zungen. Dabel wurde festgelegt, daß der Gewinn
nnerhalb vernünftiger Grenzen zu berechnen sei
ruf der Grundlage der Gestehungskosten und auf
der Feststellung eines Höchstmaßes für Gewinne,
erner, daß der Wiederbeschaffungswert für den
Preis einer Ware nicht maßgebend sein dürfte.
Von jedem Genehmigungsinhaber wurden Be—
richte gefordert, die in der Form der Ausfüllung
»ou Vordrucken Auskunft über die umgesetzten Nah—
rungsmittel nach Menge und Preis enthalten
nußten. Die Betriebsanlagen der Genehmigungs—
nhaber waren der amtlichen Einsichtnahme jeder—
zeit zugänglich zu halten.
Die Panik, die durch die Knappheit im Frühjahr
917 hervorgerufen worden war, war bald über—
ounden. Der Durchschnittssatz für Nr. J Northern
„pring in Minneapolis betrug im Mai 1917 2,3 8.
ẽs war dies der höchste Preis, der im der Geschichte
Amerikas je verzeichnet wurde; er war 50 v. H.
zöher als der höchste Preis während des Bürger—
rieges. Der Zweck, den Weizenanbau dem Farmer
erlockend zu machen, war durch die Mindestpreis—
estimmung der Food Control Act vom 10. August
1917 erreicht. Der Farmer hatte für ein Jahr im
»oraus vor der Ernte die Gewißheit, einen guten
Preis zu erzielen. Es bestand sogar die Möglich—
eit, daß er noch mehr bekommen würde, wenn die
Marktlage das rechtfertigen würde. Die Waffe der
Möglichkeit der Verweigerung der Genehmigung
der der Entziehung der erkeilten Genehmigung
genügte, um im Wege der vertragsmäßigen Verein—
arung bereits vor der Ernte 1917 den Preis auf
2,26 8 je Bushel in Chicago zurzeit des Inkraft—
retens der Food Control Aet herunterzudrücken.
Am 14. August 1917, vier Tage nach Erlassung
»er Food Control Act, verkündete der Präsident
»ie Ernennung eines Ausschusses, dem die Aufgabe
jestellt war, einen fairen Preis für Weizen vorzu—
chlagen. Der Ausschuß erstattete dem Präsidenten
im 30. August 1917 Bericht und empfahl deu Satz
yon 2,20 sß für Nr. J Northern Spring in Chicago
ils Grundlage für die Bemessung des fairen Preises.
Der Präsident machte diesen Preis sofort bekannt.
Fine zweite Bekanntmachung, die bald folgte, ging