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Die staatliche Einfuhr von Brotgetreide setzte im
Jahre 1916 ein und ergab bei den fortgesetzt steigen—
den Preisen im Jahre 1916 einen Nettoüberschuß
von 7 Millionen Kronen, 1917 von 15 Millionen
Kronen, gleich 20 v. H. des Umsatzes. Wie in allen
europäischen Ländern wurde gleichzeitig versucht,
durch Steigerung der Inlandserzeugung' au Brot—
getreide die Brotversorgung des Laͤndes von Zu⸗
fuhren aus dem Ausland unabhängiger zu machen
Es wurden Mindestpreise für Inlandsgetreide fest—
gesetzt, die der heimischen Landwirtschaft eine aus
kömmliche Bezahlung für das auf den Markt ge
zrachte Getreide gewährleisten sollten. Der Staar
suchte den Absatz des Inlandsgetreides dadurch zu
ichern, daß er sich durch Verträge mit einer großen
Zahl von Müllern verpflichtete, den für das ver—
mahlene heimische Getreide gezahlten Uberpreis
gegenüber dem Preis des eingeführien Getreides zu
erstatten. Den Übergang zum staatlichen Getreide—
Nonopol enthielten die Berordnungen vom 8. und
22. September 191720) und 19. Oktober 191780), in
denen den inländischen Erzeugern von Weizen,
Roggen und Gerste verboten wurde, an andere
Stellen als an den Staat zu verkaufen und der
Staat das alleinige Recht zur Einfuhr von Weizen,
Roggen, Gerste und Hafer und deren Vermahlungs.
produkten sich vorbehielt. Hierzu ist zu bemerken,
daß in Norwegen die Gerste dem Brotgetreide zu⸗
gerechnet wird und auch Hafer in bedeutend höherem
Umfang als in anderen Ländern als menschliche
Nahrung dient, insbesondere als Grütze und als
Zusatz zum Roggenbrot. An weiteren kriegswirt
schaftlichen Maßnahmen sind zu erwähnen Ein—
schränkung des Selbstverbrauchs und der Ver—
fütterung. Die Übernahmepflicht des Staates für
zeinheimisches Getreide bildeie die Grundlage für den
Anbauzwang, der in den Jahren 1918 bis 1920
eine erhebliche Steigerung der Brotgetreide⸗
erzeugung zur Folge hatte. Nach Wegfall des An—
bauzwanges verschwanden dessen Wirkungen als—
bald fast völlig wieder. Die vom 1. Oktober 1017
ab geltenden Übernahmepreise,
für Roggen und Weizen 60 Kr. für 100 kg
für Gerste. .. 530 ⸗ 100
für Hafer45 — 100 ⸗
wurden zeitweise noch um 5 Kronen erhöht. Der
übersetzte Ubernahmepreis für Hafer hatte eine so
starke Ablieferung zur Folge, daß mehrere Schiffs—
ladungen mit Verlust nach Daͤnemark und Finnland
ausgeführt, werden mußten. Für die Ernte 1920
waren die Ubernahmepreise:
für Roggen und Weizen. 558 Kr. für 100 kg
für Gerste. . 45 100
für Hafer... 88 2100⸗
Zu Ablieferung wurden 18 000 t angemeldet. Da
die Weltmarktpreise nach der Festsetzung höher ge—
stiegen waren, erhielten die Erzeuger die Erlaubnis,
die Verträge rückgängig zu machen, wovon sie auch
Gebrauch machten. Seit Herbft 1920 kaufte das
Proviantamt das angebotene Inlandsgetreide
orwesische Gesetzeszeitung 1917, 2. Abteilung, S. 615
an
ẽo) Morwegische Gesetzeszeitung 1917, 9. Abteilung, S. 680.
Jrundfätzlich zu Weltmarktpreisen eif norwegischer
dafen. Bei dieser Preisbemessung blieb es daun im
vesentlichen für Weizen, Roggen und Gerste,
vährend Hafer aus der Monopolbewirtschaftung
ausgeschaltet blieb. Ein Vergleich von in Presse⸗
neldungen gelegentlich erwähnten UÜbernahmepreisen
nit den gleichzeitigen Notierungen für entsprechende
Qualitäten in Hamburg, Rotlerdam oder Kopen—
hagen ergibt folgendes Bild:
Weizen
dag
Einkaufspreis
—*
rwegischen Keige
Hektolitermindest⸗
gewicht 75 kg
100 kg
Manitoba III
eif Kontinent
Unterschied
überpreis (4)
27. 9. 20
16. 9.21
i2. 11. 24
8. 12. 85
31,00 Kr. 27,50 Kr. — 8,50 Kr.
46,716 ⸗ 45,66- - L10 ⸗
52288 — 46800 -—S5u-
38,80 ⸗ 34,83 ⸗ — 4,18 ⸗
Roaogooen
Dag
Einkaufspreis
für 100 kg
norwegischen Roͤggen
Hektolitermindesi⸗
aewicht 71 ko
100 kg
Westernroggen
cif Kontinent
Unterschied
UÜberpreis (4)
Unterpreis (
27. 9. 22 26,0 Kr. 21,50 Kr. — 4,50 Kr.
16. 9. 20 85,60 ⸗ 36,80 ⸗— 1,;30 ⸗
12. 11. 241 43,00 ⸗ 41,850 -1— 1,80 ⸗
8. 12. 25]1 28,00 ⸗ 28,390 ⸗ — 4,10 ⸗
Goerfft
2
—XX
Einkaufspreis
für 100 5
torwegische Gerste
Hektolitermindest⸗
gewicht 61 ko
100 kg Donau⸗1
Russen⸗Gerste * Unterschted
eit Bamburg überpreis (4)
27. 9. 22 236,0 Kr.
16. 9. 24 42,00 ⸗ 38,00 Kr. —4 3,10 Kr.
12. 11. 24 42,78 ⸗ 34,00 ⸗ — 8,75 ⸗
8. 12. 251 27,00⸗ 1865⸗ 8,35
Die Ubernahmepreise galten ab nächster Bahnstation
»der Dampfschiffhalteftelle. Für Orte, bei denen
zurch weite Entfernung von der Bahnstation oder
Ddampfschiffhaltestelle besonders hohe Fuhrkosten
entstanden, war eine Sonderregelung vorgesehen.
Seit Einführung des Monopols stand die Frage
in Norwegen ununterbrochen zux Erörterung, durch
velche dauernden Einrichtungen für die Zukunft
Vorsorge gegen Brotgetreidemangel im Falle einer
Anterbindung der Zufuhr vom Ausland getroffen
verden könnte. Die Sachverständigenkommissionen,
die sich in den Jahren 1918 und 1919 im Auf⸗
rage der Regierung mit dieser Frage beschäftigten,
amen dazu, die Beibehaltung des Monopols, ferner
esondere Maßnahmen zur Erweiterung des nor—
pegischen Getreideanbaues und die Schaͤffung von
ꝛagerbeständen zu empfehlen. Bis zum Jahre 1088
varen entsprechende Gesetzesvorlagen ausgearbeitet.
Das Getreideeinfuhr und Ankaufsmonopol des
Staates sollte danach Dauereinrichtung werden, der
Staat sollte weiter ermächtigt sein, die Mühlen—