Full text: Denkschrift über die in der Schweiz, Norwegen, Schweden, Kanada und den Vereinigten Staaten von Nordamerika getroffenen Maßnahmen zur Preisstabilisierung des Getreides sowie über die dabei gemachten Erfahrungen

Aufgaben gerecht zu werden, die der Krieg den Ver— 
einigten Staalen auf dem Gebiet der Weizen— 
versorgung der Welt zugewiesen hatte. Nach 
Kriegsende stellte sich heraus, daß der Verkehr ohne 
die Fedéral Standards, die für das ganze Gebiet 
der Union geltenden Qualitätsfestsetzungen, nicht 
mehr auskommen konnte. Die Entwicklung geht 
dahin, für eine immer wachsende Zahl von land— 
virtschaftlichen Erzeugnissen weiter solche einheitliche 
nationale Standards einzuführen. Der Landwirt 
st nicht gezwungen, das Getreide, das er auf den 
Markt bringt, standardisieren zu lassen. Wird 
jedoch ein Geschäft unter Zugrundelegung von 
Typen abgeschlofsen, so müssen die Kontrahenten 
ich der in der United States Grain Standards Act 
estgelegten Typen bedienen. Die Vorteile der 
Standardisierung sind die Vereinfachung des Um— 
atzgeschäftes und damit Verminderung der Kosten, 
die auf dem Wege vom Farmer bis zum Verbraucher 
entstehen, die Sicherung der Anerkennung der 
Qualität, Ermöglichung der Einlagerung zum 
Zwecke der Beleihung und damit eine Verminderung 
des Zwanges zum Verkauf sofort nach der Ernte. 
Das führk zur Betrachtung des zweiten für die 
Preisbildung des Getreides wesentlichen Punktes: 
Jämlich der landwirtschaftlichen Kreditverhältnisse. 
1. Der landwirtschafthliche Kredits?odh. 
Das Wort „industry“ umfaßt in den Vereinigten 
Staaten sowohl Gewerbe als auch landwirtschaft— 
lichen Betrieb. Damit kommt zum Ausdruck, daß 
auch die Landwirtschaft nach kaufmännischen 
Grundsätzen betrieben wird. Das zeigt sich in der 
Art der Finanzierung des Betriebes und der Be— 
schaffung von Betriebskapital. So sehr die Farmer 
tkonst dem Gedanken genossenschaftlichen Zusammen— 
schlusses zugänglich sind, haben doch landwirtschaft— 
liche Kreditvereine kaum Wurzel zu fassen vermocht, 
obwohl in einer Reihe von Staaten der Versuch ge— 
nacht wurde, ihnen im Wege der Gesetzgebung zum 
Leben zu verhelfen. Die Hauptursache liegt in der Ver— 
hreitung der kleinen Privatbanken, die es dem 
Landwirt in gleicher Weise wie dem Industriellen 
ermöglichen, mit einem mit den Verhältnissen des 
Bezirkes und insbesondere den Verhältnissen seines 
eigenen Betriebs eingehend vertrauten Bankier zu— 
saunmenzuarbeiten. Die Bedeutung des Privat— 
„ankwefsens hängt wieder zusammen mit der Anti— 
rustgesetzgebung, die bis jetzt einen Aufsaugungs— 
prozetz auf dem Gebiet des Bankwesens, die Ent⸗ 
ttehung von Filialbanknetzen im Anschluß an Groß⸗ 
hanken und eine Monopolstellung der Großbanken 
hintan gehalten hat. Dem Bedürfnis nach einer 
einheitlichen Leitung des Geldumlaufs trug wohl 
die Bankreform von 1918, aus der die Bundes— 
reservebanken hervorgegangen sind, Rechnung. Auf 
dieser Grundlage ist die in den letzten Jahren ent— 
wickelte Gesetzgebung, die dem Kreditbedürfnis des 
Farmers unter besonderer Berücksichtigung des 
andwirtschaftlichen Betriebs entgegenzukommen 
sucht, aufgebaut. 
80) Vgl. Dr. A. Her me s, „Der landwirtschaftliche Kredit 
n den Vereinigten Staaten“ in „Berichte über Landwirt— 
chaft“ neue Foͤlge, Band III, Heft 2 S. 160ff. 1926. 
a) Beleihung von Erntevorräten. 
Bei der Schilderung des Systems der Elevatoren 
n Kanada ist darauf hingewiesen worden, daß die 
slevatoren in erster Linie als Einrichtungen zur 
Unterstützung und Erleichterung der Erntebewegung 
ind weniger zur Schaffung der Möglichkeit für den 
randwirt, seine Erzeugnisse gegen niedriges Lager— 
jeld einzulagern, zu warrantieren und zu lombar— 
ꝛieren, entstanden sind. Die Verhältnisse liegen 
zierin in den Vereinigten Staaten nicht ganz so wie 
n Kanada. Es besteht in den Vereinigten Staaten 
rnicht in dem Maße wie in Kanada die Notwendig— 
eit, die Erntebewegung auf eine kurze Zeit nach der 
ernte oder nach der Wiedereröffnung der Schiff— 
ahrtswege im Frühjahr-zusammenzudrängen. Das 
—chwergewicht der Weizenerzeugung liegt zwar auch 
n einem verhältnismäßig kleinen Teil des aus— 
jedehnten gesamten Staatsgebietes, in den Ebenen 
es mittleren Westens, aber vier Fünftel der Er— 
eugung dienen dem Inlandsbedarf und nur ein 
zünftel geht den Weg der Ausfuhr über See. Die 
lufspeicherung der zur Deckung des Inlands— 
edarfs erforderlichen Mengen erfolgt aus nahe— 
iegenden Gründen am zweckmäßigsten in den Er— 
zeugungsgebieten selbst oder doch in deren Nähe. 
ẽs verlohnte sich für die landwirtschaftlichen Ge— 
iossenschaften immer mehr, neben die Elevator— 
inlagen, die sich in den Händen der Eisenbahn— 
gesellschaften und des Handels befinden, eigene Ele— 
atoranlagen zu setzen. Das Fassungsvermögen der 
Unlagen war bald so groß, daß sie der Einlagerung 
richt nur für kurze Zeit während des Umschlags im 
Transport, sondern auch für die Bereithaltung, bis 
»er Verbrauch und der Markt sich entsprechend auf— 
nahmefähig zeigten, dienen konnten. Mehr als in 
danada läag es deshalb nahe, die eingelagerten 
erntebestände als Unterlage für Kreditinanspruch— 
iahme zu verwenden. Diese Art der Finangierung 
der Ernte sollte durch die Warehouse Act vom 
11. August 1916 ausgebaut werden. Das Gesetz 
ieht vor, daß ein Lagerhausbetrieb sich nach der Er— 
üllung besonderer Voraussetzungen als „federally 
icensed“ (pon der Bundesregierung konzessioniert) 
ezeichnen darf. Die Voraussetzungen sind Prüfung 
er Zuverlässigkeit des Lagerhalters und, Unter— 
tellung des Betriebs unter behördliche Aufsicht, Ab— 
dicklung der Geschäfte unter bestimmten Formen 
ind nach bestimmten Regeln. Die Quittung über 
die eingelagerte Ware, das Waréhouse-reécéipt, 
vird in einer nur dieser Art von Lagerhäusern vor— 
»ehaltenen Form ausgestellt und macht das, was 
ur Beurteilung der eingelagerten Ware erforder— 
ich ist, ersichtlich. Der Zweck des Gesetzes ist, ein 
inheitliches Lagerhaussyssem für das ganze Gebiet 
er Vereinigten Staaten zu schaffen, und vor allem 
urch die Einführung eines einheitlichen umlaufs⸗ 
aͤhigen Lagerscheins die Beleihung der marktfähigen 
zrnte durch die Banken zu ermöglichen und in dem 
Varehouse receipt ein handelsfaͤhiges, durch ein— 
aches Giro übertragbares, überall gangbares Han— 
delspapier zu schaffen. Bis zum Jahre 1920 blieb 
das Gesetz, dessen Ausführung von der freiwilligen 
Mitwirkung der Lagerhausinhaber abhängt, im 
pesentlichen auf dem Papier. Seitdem hat das 
donzessionssystem einige Fortschritte gemacht.
	        
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