ministrativen Schwierigkeiten der Handhabung durch
iele Geschäftsstellen würden cinen Zusammenbruch
invermeidlich machen. Das Bundes-Landwirt—
chaftsamt würde überhaupt nicht mit Verkaufsge—
tossenschaften arbeiten; geschieht das aber nicht, so
yat kein Mitglied einer Genossenschaft einen Vorteil
avon, Mitglied zu sein. Der Preis des landwirt—
scchaftlichen Erzeugnisses würde vom Amt festgesetzt,
uind ein besonderer Zusammenschluß mit dem Nach—
harn in einer Verkaufsorganisation gibt dem Farmer
alsdann keine Aussicht auf einen Vorteil in bezug
zuf den zu erzielenden Preis. Durch die Mitglied—
schaft bei der Genossenschaft würden dem Farmer
tur Kosten entstehen, die er neben der von dem
zoard zur Erhebung gebrachten Ausgleichsabgabe
equalization fee) zu tragen hätte. Das Zustande—
ommen des Gesetzes würde deshalb das Ende aller
andwirtschaftlichen Verkaufsgenossenschaften in den
Vereinigten Staaten bedeuten.
tz. Die Ausgleichsabgabe (equalization tee)
Die Höhe der Abgabe, die zur Erhebung gelangen
oll, soll von dem Bundes-Landwirtschaftsamt von
Zeit zu Zeit auf Grund einer Schätzung des Bedarfs
ür das folgende Jahr und der Schäßung der um—
zusetzenden Menge der landwirtschaftlichen Erzeug—
nisse, auf die die Abgabe umgelegt werden soll, fesi—
gesetzt werden. Bei Weizen und Mais wird die
Abgabe nur von dem Teil der Ernte erhoben, der
»ermahlen wird oder auf den Markt kommt, bei Vieh
und Schweinen nur von dem, was geschlachtet oder
zum Schlachten verkauft wird. Bei Weizen ist vor—
geschlagen, den Preis in Duluth auf ungefähr
17 Cents über den Preis von Winnipeg festzusetzen.
Da der Markt von Winnipeg ein freier Markt ist,
hdedeutet der dortige Preis den Weltmarktpreis. Die
ährliche Erzengung von Weizen in den Vereinigten
Staaten beträgt annähernd 850 Millionen Bushels,
»on denen im Durchschnitt jährlich 200 Millionen
iusgeführt werden. Der von der Agentur des
Amts zur Ausfuhr angekaufte Uberschuß muß irgend—
vo auf dem Weltmarkt verkauft werden, und zwar
zu einem Preis, der nach Abzug der Fracht un—
gefähr 47 Cents unter dem Preis stehen wird, zu
»em die Agentur des Board den Weizen zum . Zwecke
der Aufrechterhaltung des Inlandspreises aufgekauft
hat. Das macht bei 200 Millionen Bushels Weizen
34 Millionen Dollars. Dazu kommen noch die
Kosten und Auslagen, die bei der Agentur des
Amts durch die Ausführung des Geschäftes ent—
tanden sind, weiter bei der Ausfuhr in Form von
Mehl noch der dem Müller garantierte Gewinn und
Mahllohn. Die Müller werden sich vermullich mit
einem geringeren Gewinn als 6 Millionen Dollars
zuskieden geben. Es müssen deshalb jährlich min—
destens 100 Millionen Dollars aufgebracht wer—
den, die auf 650 Millionen Bushels Weizen, die
in den Vereinigten Staaten zurückbleiben, zu ver—
eilen sind. Von diesen 650 Millionen Bushels wer—
den 120 Millionen von der Ausgleichsabgabe nicht
erfaßt werden, weil es sich um Saatgetreide (85 Mil—
ionen Bushels) oder Getreide, das für Geflügel
ind andere Futterzwecke verwendet wird, handelt.
Es bleiben 530 Millionen Bushels, auf die 100 Mil—
sionen Dollars Ausgleichsabgabe zu verteilen sind
7
n
*
Nr. 2785
der ungefähr eine Abgabe von 20 Cents auf einen
zushel. Ein Ansporn zur Steigerung der Pro—
zuktion würde nur so lange bestehen, bis die Aus—
zleichsabgabe den Gewinn aus dem erhöhten Preis
vollständig wegrnimmt. Im Zusammenhang damit
ȟrde gleichzeitig der gesteigerte Inlandspreis den
znlandsverbrauch herabdrücken. Das Dargelegte
äßt erkennen, daß der Gesetzesvorschlag zwar dem
NMüller und Großschlächter eine Gewinngarantie
ringt, aber in keiner Weise dem Landwirt. Er
ucht dem Landwirt den Vorteil zu gewähren, daß
r den Weltmarktpreis plus Zoll bekommt. Sind
Veltmarktpreis und Zoll weniger als seine Er—
engungskosten, so würde er immer noch mit Verlust
rbeiten. Zu dem Verlust muß die Ausgleichsabgabe
zinzugerechnet werden. Er würde sich in der un—
ingenehmen Lage befinden, eine Versicherungs—
»rämie für Gewinne der Müller und Großschlächter
uu zahlen, und die zu diesem Zwecke entrichtete Steuer
ioch dem Verlust hinzurechnen müssen, den er bei
einer eigenen Erzeugung bereits erlitten hat. Die
lusschußminderheit kommt deshalb zu dem Schluß:
die Gesetzesvorlage würde den amerikanischen Far—
ner in seiner ganzen Lebenshaltung und in der
zandhabung seiner Geschäfte in die Hand einer
taatlichen Behörde geben. Die öffentlichen Be—
imten, aus denen die Behörde sich zusammensetzt,
ollen nach Sowjetmethoden gewählt werden.
dlassen- und Berufsgegensätze sollen im Wege der
vesetzgebung anerkannt werden. Der Kongreß sollte
ich huͤten, den amerikanischen Farmer lediglich zum
Vorteil anderer mit einer Steuer zu belasten, die
hn im Endergebnis nur schwer schädigen kann.
3. Asweoll Billæe«)
Aus dem Bericht des Kongreßausschusses vom
26. April 1926 ergibt sich folgende Übersicht über
zie Bestimmungen des Entwurfs:
Nach dem Entwurf soll das Gesetz heißen , Natio-
ral Farm Marketing Association Act 1926*. Gegen-—
tand des Gesetzes soll es sein, der landwirtschaft—
ichen Erzeugung eine kaufmännische Grundlage zu
seben, um die Bildung von Genossenschaften zum
berkauf der landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu för—
ern.
Die hauptsächlichsten Bestimmungen des Ent—
vurfs:
kditel J. Die nationale landwirtschaft—
liche VBerkaufsgenossenschaft
Um den Übergang der Erzeugnisse der Landwirt—
chaft in den handelsmäßigen Absatz zu fördern, soll
urch das Gesetz eine Verkaufsgemeinschaft (Marke-
ing Corporation) gegrundet werden, die in dem Ent—
ourf „National Association“ genannt wird. Sie soll
ius 12 Personen bestehen, von denen je 4 von den
führenden landwirtschaftlichen Organisationen er—
tannt werden. Die National Asscciation soll die
stechte einer juristischen Person besitzen. Sie soll
ür Verbreitung eines Systems der Buchführung
zei den Farmern Sorge tragen, Ernte- und Markt—
94) Drucksache H. R. 11606 vom 26. April 1926. Report
Nr. 1004 vom 27. April 1926.
*
— *