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sie durch die Hebestelle geschätzt. Mischladungen solcher Schiffe
werden wie oben angeführt behandelt.
s) Ungeeichte Schiffe, die nicht mehr als eine halbe Tonne geladen
aaben und nicht tiefer als 2 cm über die Leerlinie eintauchen, gelten
als leer.
t) Bei Schiffen, deren Ladungen durch die Verwaltung eines
Hafens am kanalisierten Main behandelt werden, können als Belege
die einzureichenden Aus- und Einladescheine angenommen werden.
u) Die Überein stimmung der auf der Anmeldung gemachten (oder
berichtigten) Angaben über die Ladung mit den vorgelegten Belegen
wird von der prüfenden Hebestelle durch Unterschrift und Stempel-
druck auf der Anmeldung bescheinigt.
3. Zahlung der Abgaben.
Die Abgaben sind für die zu durchfahrenden Kilometer an der
arsten Hebestelle im voraus gegen Quittung (Vordruck B) bar zu
zahlen.
A
Ausnahme siehe 8 7 Obermaingut.
4. Ablieferung der Anmeldung. /
Anmeldung (Vordruck A bzw. A 1) und Quittung (Vordruck B)
sind an jeder Schleuse vorzuzeigen. Die Anmeldung ist an der letzten
Schleuse abzuliefern.
5. Fahrten bei offenen Wehren.
Werden bei offenen Wehren die Schiffahrtöffnungen der Wehre
zur Durchfahrt benutzt, so haben die Fahrzeuge an der ersten
Schleuse anzuhalten und dort die Schiffahrtabgaben zu entrichten
und den Anmeldeschein gleichzeitig abzugeben. Ist das Anhalten
nicht möglich, so ist ein Bote zur Erledigung dieser Geschäfte im
Voraus zur Schleuse zu entsenden.
S 4.
Stundung der Abgaben.
Wegen der Bedingungen, denen sich die Stundung nehmenden
Abgabepflichtigen unterwerfen müssen, siehe Anhang.
Die bei der Deutschen Verkehrs-Kredit-Bank A.-G. zu hinter-
legende Sıcherheit muß bei einer durchschnittlichen Zahlungsfrist,
die, vom. Zeitpunkt des Aufkommens der Abgaben ab gerechnet,
Güter-
klassenver-
zeichnis
Güter-
Verzeichnie