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stattungsanspruches bes Armeuverbanbes gegen ben unterstützten
chilfsbebürstigen. Der Erstattungsanspruch bezog sich auch aus ben
Fall, baß ber Unterstützte später ausreichenbes Vermögen erlangte.
Auch nach seinem Tobe konnte ber Anspruch gegen seinen Nachlaß
bzw. seine Erben geltenb gemacht werben.
Durch Entscheibung bes Reichsgerichtes vom 20. Dezember 1910
ist für Preußen entschieben, baß nach Öffentlichem Recht ein Er
stattungsanspruch gegen ben Unterstützten besteht, unb zwar für ben
Fall, baß er zur Zeit ber Unterstützung Vermögen besaß ober erst
nachher zu hinreichenbem Einkommen ober Vermögen kam. Durch
biefe Entscheibung erhielt bie Bestimmung im Preußischen Aus
führungsgesetz erhöhte Bebeutung.
Erstattungsansprüche in einem bestimmten Falle konnten unb
können auf Reichsrecht gestützt werben, wenn nämlich ber Armen-
verbanb in ber irrigen Annahme, ein chilfsbebürftiger fei hilfsbe-
bürftig, Unterstützung gewährt hat. Dann grünbet sich ber Ersatz
anspruch auf § 812 BGB. (ungerechtfertigte Bereicherung).
II. Neues Recht.
Das neue Recht ergibt sich aus verschiebenen Bestimmungen unb
ist aus ber Berorbnung über bie Fürsorgepflicht in Berbinbung mit
ben Reichsgrunbsätzen unb ben lanbesrechtlichen Ausführungsbe
stimmungen zu behanbeln. Dabei sinb gerabe bie Vorschriften in ben
Reichsgrunbsätzen so gehalten, baß sie ben Fürsorgeverbänben größte
Bewegungsfreiheit lassen; benn sie können sowohl von vornherein auf
Unterstützung verzichten wie auch in einzelnen Fällen bann, wenn
ber Erstattungsvorbehalt praktisch burchgeführt werben könnte, ben
Verzicht aussprechen.
§ 25 ber Berorbnung über bie Fürsorgepflicht besagt, baß bas
fianb im Rahmen ber reichsrechtlichen Vorschriften bestimmt, inwie
weit ein Hilfsbebürftiger, ber zu hinreichenbem Vermögen ober Ein
kommen gelangt, bie aufgewanbten Kosten bem Fürforgeverbanb zu
ersetzen hat. Der Ersatzanspruch kann auch gegenüber bem Erben
bes chilfsbebürftigen geltenb gemacht werben, er gilt als Nachlaßver-
binblichkeit.
Die reichsrechtlichen Vorschriften sinb im wesentlichen im § 9 ber
Grunbsätze vom 4. Dezember zusammengefaßt. Wenn banach bie
Fürsorge eintreten muß, weil bas Vermögen ober Einkommen bes
chilfesuchenben vorerst nicht verwertet werben kann ober soll, so kann
sie ihre Hilfe ausbrücklich von ber Verpflichtung abhängig machen,
baß bie aufgewenbeten Kosten zurückgezahlt werben. Wenn ber
Hilfsbebürftige später Vermögen ober hinreichenbes Einkommen zu
erwarten hat, so kann bie gleiche Verpflichtung vorgesehen werben.