Object: Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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stattungsanspruches bes Armeuverbanbes gegen ben unterstützten 
chilfsbebürstigen. Der Erstattungsanspruch bezog sich auch aus ben 
Fall, baß ber Unterstützte später ausreichenbes Vermögen erlangte. 
Auch nach seinem Tobe konnte ber Anspruch gegen seinen Nachlaß 
bzw. seine Erben geltenb gemacht werben. 
Durch Entscheibung bes Reichsgerichtes vom 20. Dezember 1910 
ist für Preußen entschieben, baß nach Öffentlichem Recht ein Er 
stattungsanspruch gegen ben Unterstützten besteht, unb zwar für ben 
Fall, baß er zur Zeit ber Unterstützung Vermögen besaß ober erst 
nachher zu hinreichenbem Einkommen ober Vermögen kam. Durch 
biefe Entscheibung erhielt bie Bestimmung im Preußischen Aus 
führungsgesetz erhöhte Bebeutung. 
Erstattungsansprüche in einem bestimmten Falle konnten unb 
können auf Reichsrecht gestützt werben, wenn nämlich ber Armen- 
verbanb in ber irrigen Annahme, ein chilfsbebürftiger fei hilfsbe- 
bürftig, Unterstützung gewährt hat. Dann grünbet sich ber Ersatz 
anspruch auf § 812 BGB. (ungerechtfertigte Bereicherung). 
II. Neues Recht. 
Das neue Recht ergibt sich aus verschiebenen Bestimmungen unb 
ist aus ber Berorbnung über bie Fürsorgepflicht in Berbinbung mit 
ben Reichsgrunbsätzen unb ben lanbesrechtlichen Ausführungsbe 
stimmungen zu behanbeln. Dabei sinb gerabe bie Vorschriften in ben 
Reichsgrunbsätzen so gehalten, baß sie ben Fürsorgeverbänben größte 
Bewegungsfreiheit lassen; benn sie können sowohl von vornherein auf 
Unterstützung verzichten wie auch in einzelnen Fällen bann, wenn 
ber Erstattungsvorbehalt praktisch burchgeführt werben könnte, ben 
Verzicht aussprechen. 
§ 25 ber Berorbnung über bie Fürsorgepflicht besagt, baß bas 
fianb im Rahmen ber reichsrechtlichen Vorschriften bestimmt, inwie 
weit ein Hilfsbebürftiger, ber zu hinreichenbem Vermögen ober Ein 
kommen gelangt, bie aufgewanbten Kosten bem Fürforgeverbanb zu 
ersetzen hat. Der Ersatzanspruch kann auch gegenüber bem Erben 
bes chilfsbebürftigen geltenb gemacht werben, er gilt als Nachlaßver- 
binblichkeit. 
Die reichsrechtlichen Vorschriften sinb im wesentlichen im § 9 ber 
Grunbsätze vom 4. Dezember zusammengefaßt. Wenn banach bie 
Fürsorge eintreten muß, weil bas Vermögen ober Einkommen bes 
chilfesuchenben vorerst nicht verwertet werben kann ober soll, so kann 
sie ihre Hilfe ausbrücklich von ber Verpflichtung abhängig machen, 
baß bie aufgewenbeten Kosten zurückgezahlt werben. Wenn ber 
Hilfsbebürftige später Vermögen ober hinreichenbes Einkommen zu 
erwarten hat, so kann bie gleiche Verpflichtung vorgesehen werben.
	        
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