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und Tauschhandlohn, der andere einen von diesen dreien mit oder ohne
Schreibschillinge hergebracht. Drei Güter geben das teure Haupt in
einer verglichenen Summe, die anderen nicht. 6 Güter sind zehntsrei,
die anderen müssen ihn entrichten. Das eine Gut hat nur Fruchtzinse
oder Geldgefälle zu entrichten, das andere gibt weder dieses noch jenes,
sondern bloß gewisse Küchenrechte usw. Welche Arbeit für den Rechnungs
führer, da jene Güter so sehr zerteilt sind, daß mancher Grundstücks
besitzer seinen Frnchtzins nach einem Viertelweinmaas berechnet!"
Handlohn wurde bei Besitzveränderungen, gewöhnlich nur in Kauf
und Tauschfällen, selten in Erbfällen, 5 °/ 0 erhoben. In Waltershausen
mußte das einen geschlossenen Hof übernehmende Kind von seinem Teil
keinen Handlohn geben, dagegen von den Hinauszahlungen, die der
Übernehmer an seine Geschwister leisten mußte, sog. Auskansshandlohn.
Der Zehnt, der ursprünglich eine kirchliche Abgabe war, wurde
im Laufe der Zeit mehr und inehr zu einer grundherrlichen Schuldig
keit. Als einziger Rest war die Kircheubaupflicht des Zehntherru ge
blieben. Mau unterschied 3 Arten: den großen Zehnt, den kleinen
Zehnt und den Blutzehnt. Beim großen Zehnt, der in Gestalt der
10. Getreidegarbe entrichtet werden mußte, wurde jedes Grundstück für
sich allein ausgezehntet. Der kleine Zehnt wurde von Obst, Gemüse usw.
erhoben. Der Blutzehnt wurde teils in natura, so bei Schweinen,
Günsen, teils in Geld so bei Rindvieh geleistet.
Als eigentlich grundherrliche Abgaben kamen Geld- und Frucht-
zinsen vor. Bei der ersteren Leistung war für jedes einzelne zins-
pflichtige Grundstück der Geldbetrag festgesetzt. Der Fruchtzins, die
Gült, war eine Naturalabgabe iu Getreide (Korn, Weizen, Hafer), die
früher nur von geschlossenen Gütern nach dem Hoffuß erhoben wurde.
Als aber später die geschlossenen Güter aufgeteilt wurden, ergab sich
die Notwendigkeit, auch die Gült wie den Geldzins auf das einzelne
Grundstück auszuscheiden. Z Bis zu welch kleinen Maßen man dabei
herunter geheil mußte, haben wir bei Saal gesehen.
i) Es konnten wohl die Abgaben der nunmehr zerschlagenen Höfe ans die
einzelnen Grundstücke ausgeschieden werden, nicht aber die Rechte, die den Besitzern
der Höfe an Wald und Weide zustanden. Die Besitzer der Grundstücke, die zu den
ehemaligen Höfen gehörte», mußten daher namentlich in Ansehung des Waldes
Gemeinschaften bilden, sog. Körperschaften, die jetzt noch in vielen Orten des
Grabfeldes existieren. Wer Grundstücke dieser ehemaligen Höfe erwirbt, wird ohne
weiteres Mitglied der Körperschaft und hat ein der Größe dieser Grundstücke ent
sprechendes Nutzungsrecht. Bei der heutigen starken Parzellierung kann es vor
kommen, daß Körperschaften, die den zu mehreren früher geschlossenen Höfen ge
hörigen Wald als Gesamteigentum besitzen, jetzt sämtliche Grundbesitzer der Gemeinde
zu ihren Mitgliedern zählen. Die Entscheidung von Streitigkeiten, ob solche
Waldungen im Gemeinde- oder Privateigentum stehen, welcher Art die Nutzungen.