10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht.
67
während der Zwang gegen Sachverständige nicht über Geldbußen hinausgehen kann
(68 380, 380, 918, 400 8. P. O.). Im Untersuchungsverfahren finden diese Zwangs-
mittel von Amts wegen statt (g 663 3. P.O.). .
Die Zeugnispflicht kann allerdings nur unter wesentlichen Beschränkungen ertragen
werden, denn es gibt eine Reihe wichtiger Interessen, die durch eine unangemessene
Anwendung der Zeugenpflicht gekränkt würden. Man darf nicht jedes Geheimnis zer⸗
stören, man darf nicht vom Zeugen verlangen, daß er seine eigenen Interessen oder seine
heiligsten Gefühle zurückdränge. Man kann von dem Zeugen die Erfüllung seiner Staats—
pflicht verlangen, man kann aber von ihm keinen Heroismus beanspruchen. Daher gibt
es Fälle der berechtigten Zeugnisverweigerung (88 876, 888 ff. 8. P.O.). In Besonderheit
ist das Geheimnisrecht zu wahren und zwar sowohl das Staatsgeheimnis (soweit der Be—
amte nicht vom Geheimnisse losgesagt wird) als auch das Geschaͤftsgeheimnis (das eigene,
wie das fremde) und sodann vor allem das Berufsgeheimnis. Dem Arzt, dem Anwalt,
dem Gutachter und dem Seelsorger muß man alles mitteilen dürfen, ohne die Gefahr,
daß er es eröffnen muß. Das ist ein allgemeines Interesse, nicht nur ein Interesse
des einzelnen; denn wenn auch nur in einem einzelnen Falle ein solcher Vertrauens—
mann gezwungen wäre, Zeugnis abzulegen, so wuͤrde niemand mehr sich einem solchen
für Leib oder Seele sicher anvertrauen können, und die Folge wäre, daß viele zu
Grunde gingen.
Aber auch das eigene Interesse verlangt sein Recht: man braucht nicht Zeugnis
abzugeben, wenn es gegen die eigene Ehre geht, noch auch dann, wenn das eigene Ver—
mögen auf dem Spiele steht; auch dann nicht, wenn Vermögen oder Ehre einer nahe
stehenden (noch lebenden) Person, also eines nahen Verwandten, berührt wird. Aber
auch außerdem darf ein jeder Feuge, der mat nee Partei verwandt ist, das Zeugnis
ablehnen, und wenn mehrere Kläger oder Beklagte in verbundenen Prozessen auftreten,
so kann der Verwandte qauch nur eines dieser Kläger oder Beklagten das Zeugnis
ablehnen, weil eine Ausscheidung der Aussage hier kaum möglich is (88 376, 383,
384 8. P. O.).
Ausnahmsweise gibt es Fälle, wo das Verweigerungsrecht überboten wird durch
eine Steigerung der Zeugnispflicht. Wer seinerzeit als Geschäftszeuge teilgenommen hat,
kann weder wegen Verwandtschaft noch wegen Vermögensinteresses das Zeugnis ablehnen.
Ebensowenig, wer ein Recht übertragen hat und über dieses Recht als Zeuge vernommen
werden soll, ebensowenig der Vertreter, der im Prozeß des Geschäftsherrn zu vernehmen
ist. Der Grund ist der alle diese Personen haben die Wahrung der Interessen be—
son ders übernommen; sie haben eine besondere Treupflicht, für den Beweis zu sorgen,
und diese Treupflichi überwiegt zwar nicht alle, aber doch viele Rücksichten, die der
Zeugnispflicht entgegen sind.
Eine weitere Ausnahme war schon im kanonischen Recht festgesetzt, sofern es sich
nämlich um den Beweis von Familienverhältnissen handelt, z. B. Geburt und Todes—
fällen. Dieser Beweis kann vielfach nur durch nahe verwandte Personen und durch solche
geführt werden, die vermögensrechtlich beteiligt sind; darum kann auch hier der Beweis
nicht aus den obigen zwei Gründen abgelehnt werden (4 3858 8. P.O).
Mitunter wird die Zeugenpflicht durch die gewerbliche Stellung gesteigert; dahin
gehört die alte seerechtliche Pflicht der Seeleute, bei der sog. Verklarung eidliche Aus—
sagen zu machen (g 8256. 828 8 42 Seemanns.O.)1.
Der Zeugniszwang deht auf Zeugenaussage nach Maßgabe der Wahrnehmungen
und entsprechendenfalls auf Beeidigung. Eine Pflicht der Nachforschung hat der Zeuge
nicht, abgesehen von der Pflicht der Einsicht seiner eigenen Notizen und der empfangenen
Briefe, falls er sich nicht erinnert, und nur sofern dies nicht mit außergewöhnlicher
Mühewaltung verbunden ist (RiG. Bd. 48 8. 392).
Die Sachverständigenpflicht ist eine weniger strenge; Sachverständiger braucht einer,
der nicht dazu angefteut us und sich nicht bereit erklärt hat, nur zu sein, venn et
Val. schon das Consolado del mare 54 (99) und 179 224).