10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 69
Macht gegeben werden, die sie nötig hat. Daher der Grundsatz, daß diese Hilfe stets
zu gewähren ist, soweit sie überhaupt gewährt werden kann (g 159f. G.V. G.). Etwaige
Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Oberlandesgericht.
8 18. Der Gerichtszwang geht also nicht über das Inland hinaus; soll ein
Gerichtszwang außerhalb des Staatsgebietes erzielt werden, so kann dies nur in der
Art geschehen, daß zum inländischen Gerichtszwang der ausländische hinzukommt. Das
kann nur dadurch erfolgen, daß der eine Staat seinen Gerichtszwang einem anderen
zur Verfügung stellt. Ob er dies tut, hängt von den völkerrechtlichen Beziehungen ab.
Gerichtszwang in bürgerlichen Sachen, soweit es sich nicht um Zwangsvollstreckung
handelt, (worüber unten), pflegen die Staaten sich regelmäßig zu leisten; nur daß sie
die Personen, welche die Gerichtshilfe zu leisten haben, wie Zeugen und Sachverständige,
regelmäßig nicht an den Prozeßort zwingen, sondern bei sich vernehmen und zur Aus⸗
sage bei sich nötigen; dies aber auch nur, wenn nicht Umstände vorliegen, welche sie nach
dem Rechte dieses ihres Landes von der Zeugenpflicht befreien.
4. Einrichtung des Gerichts.
Z 19. Grundsätze. Die Einrichtung der Gerichte ist aus der geschichtlichen
Entwicklung hervorgegangen.
Die Gerichtstätigkeit geht ursprünglich von dem Volke in der Volksversammlung
aus oder von demjenigen, der das Recht des Volkes in seiner Person vereinigt, vom
Häuptling, später vom König. Mit der Zeit tut eine bestimmte Individualisierung not:
die Tätigkeiten des Staates können. nicht alle von diesen Organen der Volksgemeinschaft
ausgehen, und es bedarf eines Beamtenorganismus, um nach den verschiedenen Richtungen
hin die staatlichen Aufgaben zu erfüllen So entstehen neben der Volksversammlung
und neben dem König die Richter. Die Organisation hat sich verschieden entwickelt, je
nachdem der eine oder andere Ausgangspunkt überwogen hat; wo das Königsrecht die
Grundlage war, sind die Gerichte durch königliche Beamte vertreten: sie üben ihr Amt
aus kraft der ihnen vom König gegebenen Würde und sie sind auch dem Könige für
die Ausübung verantwortlich; wo aber die Volksversammlung die Grundlage war, sind
gielfach Volksrichter uͤbrig geblieben, einzelne Männer aus dem Volke an Stelle des
Volkes, die um so eherdas Ganze vertreten können, als auch bei der Volks—
versammlung gewöhnlich nur einige sind, welche den Rechtsspruch vorschlagen, während
andere durch Zustimmung sich ihnen anschließen. Solche Volksrichter gab es in Rom,
es gab solche aber auch insbesondere in Deutschland, und vor allem im fränkischen Reiche.
Die Art der Gerichtsorganisation im fränkischen Reiche ist jahrhundertelang für Deutsch—
land maßgebend gewefen, und als das Reich Karls des Großen sich nach Norden und
Süden ausdehnte ist die fränkische Gerichtsverfassung siegreich zur Geltung gekommen;
vor allem auch in Italien, welches von da an der Herd der weiteren Entwicklung
geworden ist. Die Eigentümlichkeit der fränkischen Gerichtsverfassung aber bestand darin,
daß das Urteil rechtlich von Leuten aus dem Volke gesprochen wird. Die Urteils⸗
sprecher, wie sie Karl der Große eingeführt hat, und wie sie später durchaus üblich
geworden sind, als die Volksversammlung nicht mehr gern zusammentreten wollte, heißen
Schöffen Scabini).
Die Schöffenverfassung hat in Deutschland mehrere Jahrhunderte geherrscht; wir
finden sie zur Zeit des Sachsenspiegels un 18. und zur Zeit des Richtsteigs im
14. Jahrhundert. Wir finden sie noch in Suddeutschland bis in das 18.*, ja in der
Schweiz bis in das 19. Jahrhundert hinein. Wir finden sie in Italien im 12. und
18. Jahrhundert, bis sie allmählich dem fremden Recht erlegen ist.
Der Schöffe war Urteilssprecher; er allein gab das Urteil; der königliche Beamte
hatte nur die Rechtssache zu leiten und schließlich das Urteil zu verkünden. Die An—
Val. beispielsweise Beiträge zur germanischen Privatrechtsgeschichte III, S. 6f.