62 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
gestellt sein mußte. Wurden diese Bedingungen nicht erfüllt, so verfiel
der Aussteller schweren Strafen, die Einlösung des Schecks ging zu Lasten
des Bankiers; die Übertragung an Dritte war verboten. Die Banken gestatteten
die Ziehung von Schecks nur bis zum Mindestbetrage von 5 £ gegen hohe
Provision (die Bank of England rechnete für jeden Scheck 6 d) und bis
zum Jahre 1854 waren Schecks unter 1 £ gesetzlich verboten. Erst im
Jahre 1858 wurde der Scheckstempel auf 1 Penny herabgesetzt.
Seither hat der Giroverkehr außerordentlich zugenommen und ist in
alle Bevölkerungsschichten gedrungen. Der Scheck ist zum nationalen Zah-
lungsmittel geworden, selbst kleine Zahlungen werden mittels Schecks ge-
leistet. Bei der ungeheuren Menge von Schecks ist es unmöglich, jeden
präsentierten Scheck auf seine Echtheit und Deckung zu prüfen, der Kassier
muß vielmehr über die Girokontoinhaber und ihre Guthaben so viel Über-
sicht besitzen, daß er den Scheck sofort auszuzahlen vermag. — Vor dem
Kriege ist der tägliche Scheckverkehr in London auf 35 Millionen Pfund
geschätzt worden. Im Jahre 1919 wurde der Scheckstempel auf 2 d erhöht.
Die Träger dieses ausgedehnten Giroverkehrs sind die großen
Depositenbanken.
Das Wechselgesetz vom Jahre 1882 definiert den Scheck wie
folgt: 4 check is a bill of exchange drawn on a Banker payable on
demand. Daher finden auch alle wechselrechtlichen Bestimmungen
auf den Scheck Anwendung. Doch nimmt das britische Recht auf
Grund des Kontokorrentverhältnisses zwischen Bankier und Kun-
den an, daß jener verpflichtet ist, die vom Kunden auf ihn ge-
zogenen Schecks bis zur Höhe des jeweiligen Guthabens zu hono-
rieren.
Eine besondere Einrichtung ist das Crossing des Schecks j ZWi-
schen zwei diagonal auf der Vorderseite gezogenen parallelen Linien
wird entweder der Name des Bankiers (special crossing) oder bloß
„and company‘ (general crossing) geschrieben und bewirkt, daß der
Scheck nur an den benannten Bankier oder (beim general Crossing)
überhaupt an einen Bankier ausgezahlt werden darf. Da die eng-
lischen Bankiers ihre Schecks nicht in barem einkassieren, sondern
im Clearinghowse abrechnen, ist ein gefundener oder gestohlener
crossed. Check für den unredlichen Besitzer wertlos. Die Bank, an
die der crossed Check eingeliefert werden muß, wird nach eng-
lischem Recht überdies nicht als Eigentümerin, sondern als Beauf-
tragte angesehen und ist daher zum Ersatz eines allfälligen Scha-
dens nicht verpflichtet. Die Übertragung eines crossed Check gilt
als Zession.
Eine weitere Sicherung wird erreicht durch die Worte: „Not
negotiable‘, die man zwischen die Kreuzungslinien setzt. Sie be-
wirken, daß der Empfänger kein besseres Recht hat als der Vor-
besitzer; wird daher ein solcher Scheck gestohlen, so kann der-
jenige, der ihn vom Dieb erwirbt, keine Ansprüche geltend machen.
Schecks müssen innerhalb einer angemessenen Zeit zur Zah-