Full text: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

7. Der Komprador. 
143 
holenden Schwierigkeit, sich gegen die Anredlichkeit solcher einheimischer Angestellten zu 
schützen, ist man nämlich in China mit Lilfe des Systems persönlicher Garantien be 
gegnet. Einer der Angestellten, der sogenannte Komprador, übernimmt für alle Chinesen, 
die nicht nur im Geschäfte, sondern auch im Privathause des ausländischen Kaufmanns — 
mit seiner Zustimmung — angestellt werden, die persönliche Garantie, die dadurch wirksam 
wird, daß der Komprador selbst beim Antritt seiner Stellung eine Kauüon zu leisten 
hat, die im Linblick auf seine sogleich zu erwähnenden vielerlei Pflichten nicht gering 
bemessen zu sein pflegt, in Longkong bis zu 500000 mexikanischen Dollars oder einer 
Million Mark ansteigt. Auf diese für den Ausländer so bequeme Praxis der 
Garantierung geht es zurück, daß der Chinese in so weiten Kreisen den Ruf un 
gewöhnlicher Ehrlichkeit genießt; denn ein Garanüerter meidet natürlich im wohl 
verstandenen eigenen Interesse jede offene Anehrlichkeit, die die Garantiepflicht des 
Kompradors in Kraft tteten läßt, und entschädigt sich dafür umso reichlicher durch die 
„squeeze“ genannten kleinen Übervorteilungen, für die jeder Chinese eine seltene Be 
gabung besitzt, und die, wenigstens einem Ausländer gegenüber, schrankenlos erlaubt 
erscheinen, jedenfalls nicht unter die Garantie des Koinpradors fallen. Diese Praxis 
hat aber auch die Folge, daß im Geschäft des fremden Kaufmanns eine Art Neben 
regierung großgezogen wird; es findet sich in der Firma eine Persönlichkeit, die auf 
einen wichtigen Teil der Angestellten einen Einfluß hat, hinter dem derjenige des eigent 
lichen Chefs des Laufes zurücksteht. And diese Persönlichkeit, die über ihre Amgebung 
bereits so weit hervorragt, hat eine noch viel weitergehende Machtbefugnis gewonnen 
hauptsächlich durch zwei Momente, erstens durch die sprachlichen Verhältnisse und zweitens 
durch die Geldverhältnisse in China. 
In fast allen anderen Ländern ist cs üblich, daß der zugezogene fremde Kauf 
mann am meisten selbst dazu beiträgt, eine sprachliche Verständigung mit der ein 
heimischen Bevölkerung zu ermöglichen; lernt er auch nicht, die Sprache seines 
Aufenthaltsortes völlig zu beherrschen, so lernt er doch soviel, daß er das meiste ver 
stehen kann. Insbesondere der deutsche Kaufmann ist ja bekannt für seine Sprach- 
kenntnis und Sprachgewandtheit. So bedient sich der fremde Kaufmann im geschäftlichen 
Verkehr — um nur ein paar Beispiele aus der Nähe Chinas anzuführen — in 
Singapore der leicht zu erlernenden malaiischen Sprache, in Japan eines, wenn auch 
stark korrumpierten Japanisch. In China ist das anders. In China trägt nicht der 
Ausländer, sondern der Chinese am meisten dazu bei, eine sprachliche Verständigung 
zu ermöglichen. In China ist die Geschäftssprache zwischen Einheimischen und Fremden 
bekanntlich das sogenannte Pidgin-Englisch (d. h. Geschäfts-Englisch, da auf Pidgin- 
Englisch pidgin = business) .... 
Da nun mit verschwindenden Ausnahmen die Sprache des Landes dem fremden 
Kaufmann ein Buch mit sieben Siegeln bleibt, so ist dieser im Verkehr mit chinesischen 
Kaufleuten, die regelmäßig natürlich nicht Pidgin-Englisch können, überall auf seine 
chinesischen Angestellten, in erster Linie also seinen verantwortlichen Komprador, 
angewiesen. Diesem liegt denn auch als Äauptaufgabe ob, chinesische Kunden heran 
zuziehen. Dazu spornt ihn die Provision an, die jede Geschäftsvermittlung ihm ein 
bringt. Aber auch nur er, nicht der fremde Chef des Laufes, ist in der Lage, die 
Bonität der herangezogenen chinesischen Kunden zu beurteilen; der Komprador muß 
infolgedessen auch — wodurch er zugleich vor einer leichtsinnigen Ausdehnung des 
fremden Geschäftes bewahrt wird — die Bürgschaft für die Kunden, die er seinem 
Chef zuführt, übernehmen. Er muß bei jeglichem Geschäftsabschluß mit einem Chinesen 
sich durch seine Anterschrift seinem Chef gegenüber verpflichten, für die Abnahme und 
die^ Bezahlung der bestellten Waren persönlich einzustehen. Die Lauptsache ist aber, 
daß der fremde Kaufmann auch nur mit Lilse eines chinesischen Angestellten — 
schriftlich wie mündlich — mit seinen chinesischen Kunden verhandeln kann, und da er
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.