Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

62 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 
gestellt sein mußte. Wurden diese Bedingungen nicht erfüllt, so verfiel 
der Aussteller schweren Strafen, die Einlösung des Schecks ging zu Lasten 
des Bankiers; die Übertragung an Dritte war verboten. Die Banken gestatteten 
die Ziehung von Schecks nur bis zum Mindestbetrage von 5 £ gegen hohe 
Provision (die Bank of England rechnete für jeden Scheck 6 d) und bis 
zum Jahre 1854 waren Schecks unter 1 £ gesetzlich verboten. Erst im 
Jahre 1858 wurde der Scheckstempel auf 1 Penny herabgesetzt. 
Seither hat der Giroverkehr außerordentlich zugenommen und ist in 
alle Bevölkerungsschichten gedrungen. Der Scheck ist zum nationalen Zah- 
lungsmittel geworden, selbst kleine Zahlungen werden mittels Schecks ge- 
leistet. Bei der ungeheuren Menge von Schecks ist es unmöglich, jeden 
präsentierten Scheck auf seine Echtheit und Deckung zu prüfen, der Kassier 
muß vielmehr über die Girokontoinhaber und ihre Guthaben so viel Über- 
sicht besitzen, daß er den Scheck sofort auszuzahlen vermag. — Vor dem 
Kriege ist der tägliche Scheckverkehr in London auf 35 Millionen Pfund 
geschätzt worden. Im Jahre 1919 wurde der Scheckstempel auf 2 d erhöht. 
Die Träger dieses ausgedehnten Giroverkehrs sind die großen 
Depositenbanken. 
Das Wechselgesetz vom Jahre 1882 definiert den Scheck wie 
folgt: 4 check is a bill of exchange drawn on a Banker payable on 
demand. Daher finden auch alle wechselrechtlichen Bestimmungen 
auf den Scheck Anwendung. Doch nimmt das britische Recht auf 
Grund des Kontokorrentverhältnisses zwischen Bankier und Kun- 
den an, daß jener verpflichtet ist, die vom Kunden auf ihn ge- 
zogenen Schecks bis zur Höhe des jeweiligen Guthabens zu hono- 
rieren. 
Eine besondere Einrichtung ist das Crossing des Schecks j ZWi- 
schen zwei diagonal auf der Vorderseite gezogenen parallelen Linien 
wird entweder der Name des Bankiers (special crossing) oder bloß 
„and company‘ (general crossing) geschrieben und bewirkt, daß der 
Scheck nur an den benannten Bankier oder (beim general Crossing) 
überhaupt an einen Bankier ausgezahlt werden darf. Da die eng- 
lischen Bankiers ihre Schecks nicht in barem einkassieren, sondern 
im Clearinghowse abrechnen, ist ein gefundener oder gestohlener 
crossed. Check für den unredlichen Besitzer wertlos. Die Bank, an 
die der crossed Check eingeliefert werden muß, wird nach eng- 
lischem Recht überdies nicht als Eigentümerin, sondern als Beauf- 
tragte angesehen und ist daher zum Ersatz eines allfälligen Scha- 
dens nicht verpflichtet. Die Übertragung eines crossed Check gilt 
als Zession. 
Eine weitere Sicherung wird erreicht durch die Worte: „Not 
negotiable‘, die man zwischen die Kreuzungslinien setzt. Sie be- 
wirken, daß der Empfänger kein besseres Recht hat als der Vor- 
besitzer; wird daher ein solcher Scheck gestohlen, so kann der- 
jenige, der ihn vom Dieb erwirbt, keine Ansprüche geltend machen. 
Schecks müssen innerhalb einer angemessenen Zeit zur Zah-
	        
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