16 I. DAS FRANZÖSISCHE GELDWESEN VON 1726 BIS 1788.
Geld, so wurden sie es mit diesen arrets. Die Einlösung der
Noten durch die Bank sollte nicht mehr wie bisher nur in bar
erfolgen können, sondern auch in guten Effekten oder Wechseln
unter Abzug des Diskonts (en bonifiant l’escompte).
Gleichzeitig wurde der Export von Gold- und Silbermünzen
nach dem Auslande wiederum ausdrücklich verboten, und der
Transport von Paris nach den Provinzen nur unter Benützung
der „messageries royales“ und bei Bezahlung des tarifmäßig
geregelten Preises gestattet.
Valutarisch wurden die Noten nicht, denn schon am
23. November, d. h, nicht ganz 2 Monate nachher, wurde vom
folgenden Einanzminister Calonne jeder Zwangskurs der Noten,
auch der gegenüber den Staatskassen, aufgehoben und das Dar
lehen an die Bank zurückerstattet. *)
Bei dieser Gelegenheit wurden die Statuten der Bank
revidiert, Deckungsvorschriften für die Noten erlassen und das
investierte Kapital erhöht.
Wir gehen sicher nicht fehl, wenn wir annehmen, daß
die einlösbaren Banknoten von 1783 ab staatliches Geld blieben,
d. h. tatsächlich weiter vom Staat in Zahlung genommen wurden,
denn 5 Jahre nachher erhielten sie wiederum Zwangskurs und
wurden sogar valutarisch gehandhabt.
Wenn wir das Ganze überschauen, ergibt sich, daß das
staatliche Geldwesen vor Ausbruch der Revolution neben Münzen
zwar Banknoten, diese aber nur mit fakultativer Annahme auf
wies. Wir sehen hierbei von dem Zwangskurse ab, den die
Banknoten 2 Monate lang im Jahre 1783 hatten. Von 1726
ab haben wir Barverfassung im französischen Geldwesen.
Ende 1788 traten Ereignisse ein, die zur Änderung der
Währung unmittelbar Anlaß gaben.
>) Cf. auch arr6t du conseil vom 10. Dezember 1783.