Object: Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

16 I. DAS FRANZÖSISCHE GELDWESEN VON 1726 BIS 1788. 
Geld, so wurden sie es mit diesen arrets. Die Einlösung der 
Noten durch die Bank sollte nicht mehr wie bisher nur in bar 
erfolgen können, sondern auch in guten Effekten oder Wechseln 
unter Abzug des Diskonts (en bonifiant l’escompte). 
Gleichzeitig wurde der Export von Gold- und Silbermünzen 
nach dem Auslande wiederum ausdrücklich verboten, und der 
Transport von Paris nach den Provinzen nur unter Benützung 
der „messageries royales“ und bei Bezahlung des tarifmäßig 
geregelten Preises gestattet. 
Valutarisch wurden die Noten nicht, denn schon am 
23. November, d. h, nicht ganz 2 Monate nachher, wurde vom 
folgenden Einanzminister Calonne jeder Zwangskurs der Noten, 
auch der gegenüber den Staatskassen, aufgehoben und das Dar 
lehen an die Bank zurückerstattet. *) 
Bei dieser Gelegenheit wurden die Statuten der Bank 
revidiert, Deckungsvorschriften für die Noten erlassen und das 
investierte Kapital erhöht. 
Wir gehen sicher nicht fehl, wenn wir annehmen, daß 
die einlösbaren Banknoten von 1783 ab staatliches Geld blieben, 
d. h. tatsächlich weiter vom Staat in Zahlung genommen wurden, 
denn 5 Jahre nachher erhielten sie wiederum Zwangskurs und 
wurden sogar valutarisch gehandhabt. 
Wenn wir das Ganze überschauen, ergibt sich, daß das 
staatliche Geldwesen vor Ausbruch der Revolution neben Münzen 
zwar Banknoten, diese aber nur mit fakultativer Annahme auf 
wies. Wir sehen hierbei von dem Zwangskurse ab, den die 
Banknoten 2 Monate lang im Jahre 1783 hatten. Von 1726 
ab haben wir Barverfassung im französischen Geldwesen. 
Ende 1788 traten Ereignisse ein, die zur Änderung der 
Währung unmittelbar Anlaß gaben. 
>) Cf. auch arr6t du conseil vom 10. Dezember 1783.
	        
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