Metadata: Ein Arbeitstarifgesetz

Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 115 
regeln zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, die für gewisse 
Zeiten vielleicht eine Herabsetzung der Akkordsätze und die 
Einlegung von Feierschichten erforderlich machen können. Die 
Vertragsparteien werden es in erster Linie selbst in der Hand 
haben, dafür Vorsorge zu treffen. Sie können bestimmen, 
daß nur das Einverständnis aller Parteien Ausnahmen be 
gründen dürfe. Sie können Einrichtungen schaffen, denen sie 
die Aufgabe einer Regelung der Ausnahmen zuweisen. Nur 
für den Fall, daß die Vertragsparteien keine Bestimmung ge 
troffen haben, wird die Gesetzgebung ergänzend vorschreiben 
müssen, was zu geschehen hat, wenn Ausnahmen in einzelnen 
Fällen von Tarifbeteiligten für erforderlich gehalten werden. 
In diesem Sinne habe ich in meinem Referat für die Gesell 
schaft für soziale Reform 1913 die These aufgestellt, an der ich 
festhalte, auch gegenüber den Ausführungen Leiparts, die 
ihr entgegengestellt wurden, aber nur berechtigt wären, wenn 
ich ihren Inhalt als zwingendes Recht gemeint hätte. Sie') 
lautet: 
„Ausnahmsweise für besondere Fälle sollten auch tarif 
widrige Sonderabreden mit Genehmigung des Gewerbe 
gerichts als paritätischer Tarisbehörde oder einer anderen 
im Vertrag vorgesehenen Stelle gestattet sein, wenn sie im 
Interesse der Beteiligten liegen und das allgemeine Tarif 
interesse durch sie nicht geschädigt wird." 
Der Grundgedanke dieser Regelung ist, daß die Zulassung 
einzelner Ausnahmen gegenüber dem Tarifminimum nicht 
im freien Willen' der Parteien des Arbeitsvertrags stehen, 
sondern — unbehindert eigener Tarifvertragsregelung — 
der Zuständigkeit solcher Organe überwiesen werden soll, die 
den Tarifzweck im Auge haben und den Kollektivwillen des 
Tarifvertrags zur Geltung bringen können. Der Sinn der 
Unabdingbarkeit, den Sozialwillen über den Jndividualwillen 
Zu stellen, wird dann nicht geschädigt, er wird nur vor starrer 
Formelhaftigkeit bewahrt. 
') Referat S. 52. 
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