fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

In Deutschland verweist man vielfach auf die Unmöglichkeit, dem 
Wereinkommen beizutreten, solange auf Deutschland noch die Wie— 
dergutmachungsleistungen lasten. Nach Kaskel (Arbeitsrecht, Seite 
168) war ein allgemeiner maximaler Arbeitstag in Deutschland vor 
dem Kriege im Parlamente von den verschiedenen Fraktionen bean— 
tragt, als Achtstundentag im sozialdemokratischen Parteiprogramme 
berlangt, gesetzlich aber nicht eingeführt worden. Erst durch den Auf— 
ruf des Rates der Volksbeauftragten wurde er als Achtstundentag 
berheißen und als solcher durch die Demob.Verordnung vom 28. No— 
dember 1918 (mit Ergänzung vom 17. Dezember 1918) für Arbei— 
ter, vom 18. März 1919 für Angestellte, durchgeführt. Daneben 
bestand außerhalb des Demobilisierungsrechtes ein besonderer Maxi— 
malarbeitstag für Arbeiter in Bäckereien nach der Verordnung vom 
28. November 1918 und für Bergarbeiter untertags auf Grund des 
Besetzes vom 17. Juli 1922. Gegen die starre Durchführung des Acht— 
tundentages setzten indessen, nach Kafkel, heftige Angriffe der Arbeit— 
geber ein und auch die Gewerkschaften erklärten sich infolge der wirt— 
schaftlichen Krise im Jahre 1928 im Interesse der Steigerung der Pro— 
duktion zu Konzessionen bereit. Demgemäß erfolgte eine Neuregelung 
durch die (auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 8. Dezember 
1928 erlassenen) Verordnung vom 21. Dezember 1923. Inhaltlich 
zält sie zwar am Achtstundentage fest, durchbricht ihn gber durch zahl— 
reiche Ausnahmen zugunsten des Zehnstundentages. Formell hält sie 
die Verordnungen über die Arbeitszeit der Arbeiter bzw. Angestellten 
dom 28. November 1918 bzw. vom 18. März 1919 aufrecht, verändert 
sie aber vielfach und ergänzt sie durch Zusätze. Völlig aufgehoben ist 
ediglich das Gesetz über die Arbeitszeit im Bergbau unter Tage, dessen 
Inhalt aber teilweise in die neue Verordnung über die Arbeitszeit 
aufgenommen ist. Dagegen ist die Verordnung über die Arbeitszeit in 
Bäckereien und Konditoreien unverändert aufrecht erhalten, und 
ferner die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten durch eine besondere 
Verordnung vom 18. Feber 1924 neu geregelt. In England hat sich 
das Unterhaus am 1. Nai 1925 mit der Frage der Ratifigierung des 
Achtstundentags-Ubereinkommens von Washington beschäftigt; das 
Unterhaus hat mit 223 gegen 128 Stimmen den Gesetzentwurf der 
Arbeiterpartei, die Konvention zu akzeptieren bzw. ihr die Geltung 
anes Gesetzes zu geben, abgelehnt. Der Arbeitenminister Sir Arthur 
Steel sprach sich in seiner im Namen der Regierung abgegebenen Er— 
lärung sehr scharf gegen den Gesetzentwurf, aus; er erklärte aber seine 
Bereilwilligkeit mit den Regierungen der uüͤbrigen Länder in Fühlung 
zu treten, um sich darüber zu beraten, was unternommen werden 
önnte. In Frankreich befaßte sich die Kammer am 8. Juni 1925 mit 
diesem Gegenstande. Der Antrag der Regierung ging dahin, daß 
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