12—13. Zollanstalten.
tragsstaaten unbedingt zollfreien Gegenstände ohne Unterschied der Mengp,
sind alle Zollämter, folglich auch die Nebenzollämter II. Classe ermächtiget.
(R. G. B. 1865, Nr. 98.)
Zur zollamtlichen Abfertigung von Pappendeckel (Tar. P. 60. a) in
Mengen von mehr als Einem Centner sind nur Hauptzollämter und Neben
zollämter I. Classe ermächtiget. (R. G. B. 1865, Nr. 103, Vdgb. Nr. 50.)
e) Wenn Waaren in dem Falle der Zahl 95 mit Erklärungen unter
allgemeinen Benennungen einlangen, so darf die Eingangsverzollung nur bei
Hauptzollämtern I. Classe geschehen.
(F. M. Erl. v. 29. Nov. 1853, Nr. 1127, I. N. C„ R. G. B.. Nr. 257.)
Anmerkung. 1. Die Finanz-Landesdirectionen können die Genehmigung
des VerzollnngsbefugnisseS bei den Zollämtern in rucksichtswürdigen Fällen, in
soferne nicht ein einzelnes Zollamt hiebei das Befngniß des Amtes der nächst
höheren Kategorie überschreitet, ertheilen (F. M. Erl. v. 4. Nov. 1865,
Nr. 5227, F. M.)
2. Die Behandlung einer auf Einmal zum Amte gelangenden und auf
Einmal durch denselben Versend erkund Waarenführer und an denselben Empfänger
weitergehenden Waarensendung in zwei oder mehrere einzelne Theile derselben um
fassende Abfertigungen, um dadurch eine die Befngniß des Amtes übersteigende
Amtshandlung zu erschleichen, stellt sich als ein Dienstvergehen dar. (Vdgb. 1856, Nr. 21.)
bb) Fü r die A u S fu hr.
13. a) Jedes Amt ist ermächtiget, Waaren, deren Aus
fuhrverzollung den nächst höher stehenden Aemtern vorbehalten ist,
in die Ausfnhrverzollung zu nehmen, wenn ihre Menge die Ver
zollungseinheit nicht überschreitet. (§. 29V.E.)
b) Zur Vornahme der Ansfnhramtshandlungen hinsichtlich der
jenigen inländisch oder ausländisch verzollten Waaren, deren Aus
tritt nicht erwiesen werden muß, und die einem Ausfuhrzölle
nicht unterliegen, ist jedes Amt ermächtiget. Ausfuhrwaaren, deren
Austritt erwiesen werden muß, können nur über Nebenzollämter I. Classe,
und wenn an deren erwiesenen Austritt eine Steuerrestitution ge
knüpft ist, sogar nur über solche Hanptzollämter und solche Neben
zollämter I. Classe anstrcten, denen die Befngniß hiezu von dem
k. k. Finanz-Ministerium im Einverständnisse mit dem k. k.
Handels-Ministerium verliehen ist. (§. 30 V. E.)
e) Zur Ausfuhramtshandlung von Waaren, welche einem Ausfuhr
zölle nicht unterliegen, sind alle Nebenzollämter II. Classe ohne Ausnahme
ermächtigt. . (Vdgb. 1855, Nr. 22.)
d) Zur zollamtlichen Abfertigung
1. der unter den Tarifsposten 17 b und c, 18 c und 48 e und I be
griffenen Gegenstände, in der Ausfuhr, obgleich zollfrei, sind jedoch Neben-
Zollämter II. Classe nicht befugt.
(F. M. Er!, v. 7. Fbr. 1862, Nr. 7137.)
2. von Pappendeckel (Tar. P. 60 a) in Mengen von mehr als
Einem Centner sind nur Hauptzollämter und Nebenzollämter I. Classe er
mächtiget. (N. G. B. 1865, Nr. 103. Vdgb. 50.)