Die Einzelheiten des Gesetzes sind in jedem der Bundesstaaten
verschieden. So z. B. ist in einer Reihe von Staaten Entschädigung
vorgesehen für jeden „im Betrieb“ erlittenen Unfall, in anderen nur
für Unfälle, die „durch die Berufsausübung“ erfolgt sind. In Weg-
fall kommt in fast allen Staaten eine Entschädigung für Unfälle
durch Verschulden, Trunkenheit usw. des Arbeitnehmers. Die
meisten Gesetze sehen für den Entschädigungbezug eine Wartezeit
bis zu sieben Tagen vor. Alle Gesetze gewährleisten freie Medi-
kamente, manche jedoch mit zeitlicher Begrenzung, während andere
die Höhe des Geldwertes der Medikamente begrenzen. Ebenfalls
gewähren fast alle Gesetze Begräbnisgelder von 150 Dollar und
darüber.
Im Fall völliger Arbeitsunfähigkeit gewähren sechzehn Unfall-
gesetze eine Entschädigung in Höhe von 65 oder 66% Prozent vom
Arbeitslohn des Geschädigten. In elf Staaten beträgt der Ent-
schädigungssatz nur 50 Prozent, in den übrigen Staaten liegt er
zwischen der genannten Mindest- und Höchstgrenze von 50 bzw.
66% Prozent. Diese Sätze sind begrenzt durch eine Festsetzung
von Maximumbeträgen, die in den einzelnen Staaten zwischen
12 und 20 Dollar pro Woche liegen (so dass also ein gut entlohnter
gelernter Werkzeugmacher, Bauarbeiter usw. mit 50 bis 60 Dollar
Wochenlohn bedeutend weniger als den vorgesehenen Prozentsatz
erhält).
Die Leistungen an die Hinterbliebenen sind in den meisten
Staaten‘ entweder im Betrag oder der Zeitdauer nach begrenzt;
dagegen zahlen sieben Staaten sowie die Bundesregierung Hinter-
bliebenengelder bis zum Tode, der Wiederverheiratung bzw. der
Volljährigkeit der Bezugsberechtigten.
Bemerkenswert sind auch die Bestimmungen hinsichtlich der
Ausländer und nichtsesshaften Personen. Nur sieben Staaten ge-
währen diesen die Rechte aus dem Unfallgesetz auf derselben Basis
wie den Angesessenen ausdrücklich durch das Gesetz. Acht
weitere Staaten, deren Unfallgesetz keine besonderen Fremden-
bestimmungen enthält, behandeln die Fremden in der Praxis
ebenfalls als Gleichberechtigte.
Zu diesem Punkte fordert der amerikanische Gewerkschaftsbund
die volle Ausdehnung der Rechte aus den Unfallgesetzen auf die
Fremden in allen Bundesstaaten.
Auch bei dieser Gesetzgebung tritt die anglo-amerikanische
Zwangslosigkeit in interessanter Weise‘ in Erscheinung. Es ist
nämlich nur in 12 von den 42 Staaten, in denen ein solches Gesetz
existiert, obligatorisch. In den anderen 30 Staaten steht es dem
Arbeitgeber formell frei, sich dem Gesetz zu unterstellen oder es
abzulehnen. Im letzteren Fall wird jedoch auf den Arbeitgeber
+07
13