B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
d) Ein- und Verkaufsstellen und Kontore; solche sind überall dort
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Unerheblich ist es, ob hiermit die übergabe oder die Eigentumsüber-
tragung der verkauften Sachen verbunden ist oder nicht (OVG. 15 206,
16 118). Ebenso ist nicht entscheidend, ob dort die ge- oder verkaufte
Ware lagert oder der Preis gezahlt wird (OVG. 16 110). Auch die
bloße Entgegennahme von Öfferten oder die Erteilung von Auskünften
kann schon den Begriff der Betriebsstätte begründen (Markull S. 228).
0) Besonders erwähnt sind noch Bauausführungen. Die bisherige
Rechtsprechung hat eine Betriebsstätte bei Bauunternehmungen dort
angenommen, wo auf Grund länger dauernder Verträge Bau-, Erd-
usw. Arbeiten von Arbeitsstellen aus für fremde Unternehmen aus-
geführt werden oder wo der Unternehmer örtliche Anlagen, die für
längere Zeit berechnet sind, hergerichtet hat (OVG. St. 10 124, 11 25,
12 15, 14 12, PrVBl. 23 698). Neu für das Gewerbesteuerrecht ist
die bestimmte Fzissehurng von einem Jahr.
18. Die Entscheidungen, die über die Frage, was als Betriebsstätte
anzusehen ist, ergangen sind, sind vollständig aufgeführt bei Nöll-Freund
au § 35, Fuisting-Struß, EStG. zu § 2b, Markull S. 223 ff.
Im einzelnen seien folgende Entscheidungen angeführt:
Betriebsstätte ist:
a) wo die Oberleitung des Betriebes stattfindet (OVG. St. 4 389);
b) beim Bergbau, wo sich ob erird i s ch e Anlagen, auf denen ein
Betrieb stattfindet, befinden, z. B. Aufbereitungsanstalten, Förderschächte
und -stollen. Fahrschächte und -stollen, Wetterschächte und -sstollen werden
nur dann als Betriebsstätte anzusehen sein, wenn auf oder bei den-
selben Maschinen-, Feuerungs-, Werkstätten- oder sonstiger Betrieb
umgeht (OVE. St. 10 451, Nöll-Freund S. 231). Daß ein noch int
Bau begriffener Schacht eine Betriebsstätte ist, wird von Nöll-Freund
aaO. verneint, anderer Ansicht Markull S. 229). Dagegen sind nicht
Betriebsstätten die unterirdischen Bergwerksanlagen, wenn nicht in der
Gemeinde oberirdische Betriebsanlagen vorhanden sind (PrVBIl. 25
725); troß der entgegenstehenden Entscheidung des Reichsfinanzhofs vom
25. April 1924 (Entsch. RIH. Bd. 13 S. 317) hat das OVG. in seiner
Entsch. vom 23. Februar 1926 ~ VJII. A. 14. 25 an seiner Recht-
sprechung festgehalten und ausgeführt, daß regelmäßig lediglich durch
unterindische Bergwerksanlagen ebenso wie durch lediglich durchfahrende
Straßenbahnen oder lediglich durch eine Gemeinde hindurchführende
Betriebszwecken dienende Privatwegeanlagen oder etwaige Arbeiter-
wohnhäuser Betriebsstätten einer auswärtigen Firma nicht begründet
werden können (vgl. auch Urteil des OVG. vom 3. Februar 1916, ab-
gedruckt im MBliV. 1916 S. 188, ferner Entsch. OVG. 73 212, 222,
52 153, 55 149, in Staatssteuersachen 15 473 und Urteil vom
9. Oktober 1923, abgedruckt im PrVerwBl. Jahrg. 45 S. 255, Erl. vom
16. Februar 1925; FMBI. S. 35, MBliV. S. 227, Hilpert, Mitteilungen
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