Contents: Die Preußische Gewerbesteuer

B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung. 
d) Ein- und Verkaufsstellen und Kontore; solche sind überall dort 
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Unerheblich ist es, ob hiermit die übergabe oder die Eigentumsüber- 
tragung der verkauften Sachen verbunden ist oder nicht (OVG. 15 206, 
16 118). Ebenso ist nicht entscheidend, ob dort die ge- oder verkaufte 
Ware lagert oder der Preis gezahlt wird (OVG. 16 110). Auch die 
bloße Entgegennahme von Öfferten oder die Erteilung von Auskünften 
kann schon den Begriff der Betriebsstätte begründen (Markull S. 228). 
0) Besonders erwähnt sind noch Bauausführungen. Die bisherige 
Rechtsprechung hat eine Betriebsstätte bei Bauunternehmungen dort 
angenommen, wo auf Grund länger dauernder Verträge Bau-, Erd- 
usw. Arbeiten von Arbeitsstellen aus für fremde Unternehmen aus- 
geführt werden oder wo der Unternehmer örtliche Anlagen, die für 
längere Zeit berechnet sind, hergerichtet hat (OVG. St. 10 124, 11 25, 
12 15, 14 12, PrVBl. 23 698). Neu für das Gewerbesteuerrecht ist 
die bestimmte Fzissehurng von einem Jahr. 
18. Die Entscheidungen, die über die Frage, was als Betriebsstätte 
anzusehen ist, ergangen sind, sind vollständig aufgeführt bei Nöll-Freund 
au § 35, Fuisting-Struß, EStG. zu § 2b, Markull S. 223 ff. 
Im einzelnen seien folgende Entscheidungen angeführt: 
Betriebsstätte ist: 
a) wo die Oberleitung des Betriebes stattfindet (OVG. St. 4 389); 
b) beim Bergbau, wo sich ob erird i s ch e Anlagen, auf denen ein 
Betrieb stattfindet, befinden, z. B. Aufbereitungsanstalten, Förderschächte 
und -stollen. Fahrschächte und -stollen, Wetterschächte und -sstollen werden 
nur dann als Betriebsstätte anzusehen sein, wenn auf oder bei den- 
selben Maschinen-, Feuerungs-, Werkstätten- oder sonstiger Betrieb 
umgeht (OVE. St. 10 451, Nöll-Freund S. 231). Daß ein noch int 
Bau begriffener Schacht eine Betriebsstätte ist, wird von Nöll-Freund 
aaO. verneint, anderer Ansicht Markull S. 229). Dagegen sind nicht 
Betriebsstätten die unterirdischen Bergwerksanlagen, wenn nicht in der 
Gemeinde oberirdische Betriebsanlagen vorhanden sind (PrVBIl. 25 
725); troß der entgegenstehenden Entscheidung des Reichsfinanzhofs vom 
25. April 1924 (Entsch. RIH. Bd. 13 S. 317) hat das OVG. in seiner 
Entsch. vom 23. Februar 1926 ~ VJII. A. 14. 25 an seiner Recht- 
sprechung festgehalten und ausgeführt, daß regelmäßig lediglich durch 
unterindische Bergwerksanlagen ebenso wie durch lediglich durchfahrende 
Straßenbahnen oder lediglich durch eine Gemeinde hindurchführende 
Betriebszwecken dienende Privatwegeanlagen oder etwaige Arbeiter- 
wohnhäuser Betriebsstätten einer auswärtigen Firma nicht begründet 
werden können (vgl. auch Urteil des OVG. vom 3. Februar 1916, ab- 
gedruckt im MBliV. 1916 S. 188, ferner Entsch. OVG. 73 212, 222, 
52 153, 55 149, in Staatssteuersachen 15 473 und Urteil vom 
9. Oktober 1923, abgedruckt im PrVerwBl. Jahrg. 45 S. 255, Erl. vom 
16. Februar 1925; FMBI. S. 35, MBliV. S. 227, Hilpert, Mitteilungen 
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