B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
18. Huth ein reines Speditîonslager wird eine Betriebsstätte nicht
begründet (OVG. St. 4303, 6134, 19270 147; ebenso Erl. vom 16. Mai
1925 (nicht veröffentlicht).
§ 2
(!) Auf Antrag kann solchen Unternehmen, deren Gewinn ausschließlich
zu wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, durch
den Gewerbesteuerausschuß Steuersreiheit gewährt werden. Eine Ver-EEC
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Sinne dieser Vorschrift. Der hr tezc ist beim Y ut th zu
un ler ihn dem Vorsizenden des Gewerbesteuerausschusses vor:
(?) Gegen die Entscheidung des Gewerbessteuerausschusses steht dem
Antragsteller und dem Gemeindevorstand sowie einem jeden Mitgliede
des Ausschusses, welches gemäß § 21 Abs. 2 nach Anhörung der amtlichen
Berufsvertretungen (Handelskammern, Handwerkskammern) ernannt
worden ist, binnen einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde
an den Gewerbesteuerberufungsausschuß zu, welcher endgültig entscheidet.
Vorbemerkung.
Der Entwurf enthielt in Anlehnung an die Bestimmung des g 3
GewStG. die Bestimmung, daß die Minister ermächtigt seien, die
Steuerfreiheit gemeinnütßigen und wohltätigen „Unternehmen zu ge-L
f CL 5- 00250 0003.25
insofern eigentümlich, als ein besonderes Rechtsmittelverfahren gegeben
ist, obwohl ein Anspruch auf Steuerbefreiung, selbst wenn sämtliche Voraussetzungen
erfüllt sind, nicht besteht. Andererseits fehlt es an einer
Spitzenbehörde, durch die eine gleichmäßige Behandlung aller Fälle geräjilenctuutrs
trade das Fehlen dieser zentralen Behörde ift außer-1.
Ausf.Anw. Art. 7.
Zu Abs. 1.
2. Bisher mußte der Antrag auf Bewilligung der Steuerfreiheit vor
dem Beginn des jährlichen Veranlagungsgeschäfts, bei Zugängen im
Laufe des Steuerjahres, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt der Betriebseröffnung
gestellt werden (Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 3 Ausf.Anw.
3. GewStG.). Die Verordnung setzt keine Frist, so daß der Antrag auch
noch möglich ist n a < der Veranlagung. Nach der Ausführungsanweisung
ist der Antrag spätestens bis zum Ablaufe der Rechtsmittelrw.
daß Gemeinnützigkeit eines Unternehmens dessen
Charakter als Gewerbebetrieb nicht ausschließt, besteht kein Zweifel
(Fuisting-Strut, GewStG. Anm. 11 zu § s).
4. Der Gewinn muß ausschließlich zu wohltätigen oder gemeinnützigen
Zwecken v er w en de t werden, d. h. eine Gewinnerzielung für den
SG