fullscreen: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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Ein derartiger Dualismus betreffs der materiellen Für- 
sorgefur ein bestimmtes Institut ist nur immer vom Nach 
theile für dasselbe und es spricht sich der Effect desselben 
wohl am treffendsten in einer kleinen Transcription der 
wenn auch etwas banalen aber sonst wohl ganz zutreffenden 
Verse aus: 
Und weil Keiner mochte leiden, 
Dass er für den Andern zahle, 
Zahlt nun Keiner von den Beiden! 
So nehmen denn die im Reichsrathe vertretenen König 
reiche und Länder ihrer großen Mehrzahl nach den Be 
stimmungen des obenerwähnten Gesetzes gegenüber eine ent 
schieden ablehnende Haltung ein,*) weil sie nicht die Kosten 
für die Erhaltung von Anstalten tragen wollen, deren Wirk 
samkeit in erster Linie der staatlichen Strafrechtspflege zu 
Gute kommt. 
Diesen Jndifferentismus gegenüber der Verwirklichung 
vorhandener gesetzlicher Bestimmungen vergilt der Staat mit 
Weiterungen 'betreffs der Übernahme der ihm obliegenden 
Beitragspflicht zur Errichtung von Zwangsarbeits 
und Besserungsanstalten, und so ist in einem Zeitraum von 
zehn Jahren seit Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes, das 
die Errichtung solcher Anstalten fördern sollte — wenn wir 
von den beiden Kronländern Mähren und Niederösterrerch 
absehen — fast gar nichts zur Lösung jener so wichtigen 
criminal-socialistischen Aufgabe geschehen. 
Weder wurde, dem Bedürfnisse entsprechend, eine hin 
reichende Anzahl von Landesbesserungsanstalten geschaffen, 
noch haben die Länder in Ausführung der Bestimmung 
des citierten Gesetzes § 1 Absatz 3 für die Errichtung solcher 
öffentlicher Besserungsanstalten seitens der Bezirke 
oder der Gemeinden irgend welche Vorsorge ge 
troffen. 
*) Es haben in Wirklichkeit auch einzelne Landesvcrtretnngen die 
Erlassung des Gesetzes vom 24. Mai 1885 zum Ausgangspunkt emer 
vollkommenen Passivität ans dem Gebiete der Errichtung neuer Zwangs- 
arbeits- und Besserungsanstalten genommen und weitgehende Projekte 
zur Vermehrung derselben fallen gelassen, weil sie sich mit der Staats 
verwaltung über die Theilung der Lasten nicht zu einigen vermochten.
	        
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