59
Ein derartiger Dualismus betreffs der materiellen Für-
sorgefur ein bestimmtes Institut ist nur immer vom Nach
theile für dasselbe und es spricht sich der Effect desselben
wohl am treffendsten in einer kleinen Transcription der
wenn auch etwas banalen aber sonst wohl ganz zutreffenden
Verse aus:
Und weil Keiner mochte leiden,
Dass er für den Andern zahle,
Zahlt nun Keiner von den Beiden!
So nehmen denn die im Reichsrathe vertretenen König
reiche und Länder ihrer großen Mehrzahl nach den Be
stimmungen des obenerwähnten Gesetzes gegenüber eine ent
schieden ablehnende Haltung ein,*) weil sie nicht die Kosten
für die Erhaltung von Anstalten tragen wollen, deren Wirk
samkeit in erster Linie der staatlichen Strafrechtspflege zu
Gute kommt.
Diesen Jndifferentismus gegenüber der Verwirklichung
vorhandener gesetzlicher Bestimmungen vergilt der Staat mit
Weiterungen 'betreffs der Übernahme der ihm obliegenden
Beitragspflicht zur Errichtung von Zwangsarbeits
und Besserungsanstalten, und so ist in einem Zeitraum von
zehn Jahren seit Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes, das
die Errichtung solcher Anstalten fördern sollte — wenn wir
von den beiden Kronländern Mähren und Niederösterrerch
absehen — fast gar nichts zur Lösung jener so wichtigen
criminal-socialistischen Aufgabe geschehen.
Weder wurde, dem Bedürfnisse entsprechend, eine hin
reichende Anzahl von Landesbesserungsanstalten geschaffen,
noch haben die Länder in Ausführung der Bestimmung
des citierten Gesetzes § 1 Absatz 3 für die Errichtung solcher
öffentlicher Besserungsanstalten seitens der Bezirke
oder der Gemeinden irgend welche Vorsorge ge
troffen.
*) Es haben in Wirklichkeit auch einzelne Landesvcrtretnngen die
Erlassung des Gesetzes vom 24. Mai 1885 zum Ausgangspunkt emer
vollkommenen Passivität ans dem Gebiete der Errichtung neuer Zwangs-
arbeits- und Besserungsanstalten genommen und weitgehende Projekte
zur Vermehrung derselben fallen gelassen, weil sie sich mit der Staats
verwaltung über die Theilung der Lasten nicht zu einigen vermochten.