Object : Schutz dem Arbeiter!

bestens  (1889)  hat  Schweden  eine  gesetzliche  Regelung  getroffen,  die  sich  mehrfach
auszeichnet.  (S.,„Archiq  für  sociale  Gesetzgebung."  1890.  S.  144  ff.)
Deut  s  ch  land  sind  (nací)  §  120  Abs.  3.  ber  ©etoerbeorbniutg)
bie  Unternehmer  öerpflichtet,  „aste  biejenigen  Einrichtungen
herzustellen  unb  zu  unterhalten,  welche  mit  Rücksicht  auf  bie  b  e  -
s  o  n  b  e  r  e  Beschaffenheit  bes  Gewerbe-Betriebs  unb  ber  «Betriebs*
statte  zu  thun  Í  ich  ft  er  Sicherheit  gegen  Gefahr  für  Leben
unb  Gesù  n  dheit  nothwenbig  sinb.  Darüber,  welche  Einrichtungen ­
  für  alle  Anlagen  einer  Art  herzustellen  sinb,  können  burch  Beschluß ­
  bes  Buubesraths  Vorschriften  erlassen  werben.  So  weit  solche
nicht  erlassen  sinb,  bleibt  ben  nach  ben  Lanbesgesetzen  zustänbigen  Behörben
  überlassen,  bie  erforberlichen  Bestimmungen  zu  treffen."  Außerdem ­
  haben  (nach  §  18)  bie  Behörben  (in  Preußen  bie  Kreis-(Stabt-)
resp.  Bezirks  Ansschüss  e)  bei  genehmigungspflichtigen  Aula  g  e  n
—  außer  ber  Prüfung:  ob  bie  Anlage  erhebliche  Gefahren,  Nachtheile
ober  Belästigungen  für  bas  Pnblicnm  herbeiführen  könne  unb  ob
ben  bestehenben  bau-,  fener-  unb  gesundheitspolizeilichen  Vorschriften  gem'igt
  ist  —  auch  barüber  zu  wachen,  baß  bie  zum  Schutz  ber  Ar-Beiter
  gegen  ©efahr  für  ©efunbheit  unb  Sehen  nothmcnbigen
Anordnungen  getroffen  sinb.  Enblich  verpflichtet  §  120  Abs.  1  ben
©emerbeunternehmer,  „bei  ber  Beköstigung  non  Arbeitern  unter
achtzehn  Jahren  bie  burch  bas  Alter  derselben  gebotene  besonbere
Rücksicht  auf  Gesuubheit  unb  Sittlichkeit  zu  nehmen".  Der
Bund  es  rath  selbst  hat  wenig  zur  Ausführung  ber  Bestimmungen  ge*
%n.  Burch  born  13.  #ai  1884  nnb  $íu0führungê=Beíannt*
ni  a  cíiung  vom  11.  Juli  1884  sind  für  bie  Anfertigung  unb  Verpackung
^on  Zündhölzern  unter  Verwendung  von  weißem  Phosphor  Beschränkungen ­
  getroffen  ;  ebenso  durch  Bekanntmachung  vom  6.  April  1886
solche  für  Bleifarben-  unb  Bleizucker-Fabriken,  vom  9.  Mai
1888  für  bie  Anfertigung  von  Cigarren.  Ebenso  ist  die  Verwendung
geschützter  Personen  in  Walz-  unb  H  amin  erw  erk  en,  Glashütten,
Spinnereien,  Drahtziehereien  mit  Wasserbetrieb,  Bleifarben*
ttnb  Bleizucker-  Fabriken  unb  int  Steinkoh  le  n-Bergb  au,  in
Ei  garren-  unb  Gummiwaaren-Fabriken  resp.  Anlagen  von  Beibringung ­
  eines  ärztlichen  Zeugnisses  abhängig  ober  sonst  beschränkt  resp.
berboten.  (^.  oben  S.  38  ff.,  56  s.)  —  Ein  Gesetz-Entwurf  von
Forschriften  betreffend  ben  Schutz  gewerblicher  Arbeiter  gegen  Gefahren
für  Leben  unb  Gesundheit,  welcher  1879  von  Preußen  bent  Bundesrat!)
Unterbreitet  unb  auch  veröffentlicht,  von  einer  Sachverständigen-Conttnisnort
  geprüft  unb  mit  tnanchfachen  Abschwächnngen  zur  Annahme  empfohlen ­
  wurde,  ist  bekanntlich  im  Buudesrath  stecken  geblieben,  weil  er,
            
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