bestens (1889) hat Schweden eine gesetzliche Regelung getroffen, die sich mehrfach
auszeichnet. (S.,„Archiq für sociale Gesetzgebung." 1890. S. 144 ff.)
Deut s ch land sind (nací) § 120 Abs. 3. ber ©etoerbeorbniutg)
bie Unternehmer öerpflichtet, „aste biejenigen Einrichtungen
herzustellen unb zu unterhalten, welche mit Rücksicht auf bie b e -
s o n b e r e Beschaffenheit bes Gewerbe-Betriebs unb ber «Betriebs*
statte zu thun Í ich ft er Sicherheit gegen Gefahr für Leben
unb Gesù n dheit nothwenbig sinb. Darüber, welche Einrichtungen
für alle Anlagen einer Art herzustellen sinb, können burch Beschluß
bes Buubesraths Vorschriften erlassen werben. So weit solche
nicht erlassen sinb, bleibt ben nach ben Lanbesgesetzen zustänbigen Behörben
überlassen, bie erforberlichen Bestimmungen zu treffen." Außerdem
haben (nach § 18) bie Behörben (in Preußen bie Kreis-(Stabt-)
resp. Bezirks Ansschüss e) bei genehmigungspflichtigen Aula g e n
— außer ber Prüfung: ob bie Anlage erhebliche Gefahren, Nachtheile
ober Belästigungen für bas Pnblicnm herbeiführen könne unb ob
ben bestehenben bau-, fener- unb gesundheitspolizeilichen Vorschriften gem'igt
ist — auch barüber zu wachen, baß bie zum Schutz ber Ar-Beiter
gegen ©efahr für ©efunbheit unb Sehen nothmcnbigen
Anordnungen getroffen sinb. Enblich verpflichtet § 120 Abs. 1 ben
©emerbeunternehmer, „bei ber Beköstigung non Arbeitern unter
achtzehn Jahren bie burch bas Alter derselben gebotene besonbere
Rücksicht auf Gesuubheit unb Sittlichkeit zu nehmen". Der
Bund es rath selbst hat wenig zur Ausführung ber Bestimmungen ge*
%n. Burch born 13. #ai 1884 nnb $íu0führungê=Beíannt*
ni a cíiung vom 11. Juli 1884 sind für bie Anfertigung unb Verpackung
^on Zündhölzern unter Verwendung von weißem Phosphor Beschränkungen
getroffen ; ebenso durch Bekanntmachung vom 6. April 1886
solche für Bleifarben- unb Bleizucker-Fabriken, vom 9. Mai
1888 für bie Anfertigung von Cigarren. Ebenso ist die Verwendung
geschützter Personen in Walz- unb H amin erw erk en, Glashütten,
Spinnereien, Drahtziehereien mit Wasserbetrieb, Bleifarben*
ttnb Bleizucker- Fabriken unb int Steinkoh le n-Bergb au, in
Ei garren- unb Gummiwaaren-Fabriken resp. Anlagen von Beibringung
eines ärztlichen Zeugnisses abhängig ober sonst beschränkt resp.
berboten. (^. oben S. 38 ff., 56 s.) — Ein Gesetz-Entwurf von
Forschriften betreffend ben Schutz gewerblicher Arbeiter gegen Gefahren
für Leben unb Gesundheit, welcher 1879 von Preußen bent Bundesrat!)
Unterbreitet unb auch veröffentlicht, von einer Sachverständigen-Conttnisnort
geprüft unb mit tnanchfachen Abschwächnngen zur Annahme empfohlen
wurde, ist bekanntlich im Buudesrath stecken geblieben, weil er,