Full text : Schutz dem Arbeiter!

VI.  Schuh  von  Gesundheit,  Leben  und  Sittlichkeit  in  Anlage
und  Betrieb  der  Fabrik.

Die  Bedienung  der  Motoren  und  Arbeitsmaschinen,  die  Concentration
vieler  Menschen  und  Maschinen  in  einem  Raume,  die  Anhäufung  oon
Rohstoffen  und  Fabricaten,  die  mit  der  Arbeit  häufig  verbundene  Erzeugung ­
  von  Staub  und  ungesunden  Dämpfen,  Nässe,  Kälte  oder  Hitze,
schroffer  Wechsel  der  Temperatur  u.  s.  w.  verursachen  vielfache  Gefahren
und  Schäden  für  Gesundheit  und  Leben  der  Arbeiter.  Der  einzelne
Arbeiter  kann  sich  nicht  gegen  dieselben  ausreichend  schützen,  vielmehr
liegt  dieser  Schutz  wesentlich,  soweit  möglich,  dem  Arbeitgeber  ob.  Alle
Industriestaaten  haben  denn  auch  in  ihrer  Gesetzgebung  —  wenn  auch  noch
so  allgemein  und  unbestimmt  —  gewisse  Normen  für  Anlage  und  innere
Einrichtung  der  Fabriken  und  deren  Betrieb  vorgesehen.  Bei  der  Verschiedenheit ­
  und  dem  Wechsel  der  technischen  Einrichtungen  und  Betriebsweisen ­
  konnten  diese  Vorschriften  naturgemäß  nur  allgemeiner  Art  sein
und  war  die  concrete  Ausgestaltung  derselben  mehr  den  Ausführungsorganen ­
  (Fabrikinspectoren  rc.)  vorbehalten.
Am  bestimmtesten  sind  in  Engl  and  die  bezüglichen  Anforderungen  im  Gesetz  selbst
sormulirt,  und  zwar  für  Fabriken  und  Werkstätten,  soweit  geschützte  Personen  in
denselben  beschäftigt  werden.  Das  Gesetz  bestimmt:  „Fabriken  und  Werkstätten  sind  in  reinlichem ­
  Zustande  und  von  solchen  Ausflüssen  frei  zu  halten,  welche  von  Abzugsrohren
(Drains),  Aborten  oder  anderen  schädlichen  Anlagen  (nuisance)  herrühren.  Fabriken  und
Werkstätten  dürfen  in  der  Zeit,  während  welcher  darin  gearbeitet  wird,  nicht  in  solcher
Weise  mit  Menschen  angefüllt  sein,  daß  sie  dadurch  der  Gesundheit  der  darin  beschäftigten
Personen  schädlich  werden;  sie  sind  auch  auf  solche  Weise  zu  lüften,  daß,  soweit  als  thunlich,
sämmtliche  Gase,  Dämpfe,  Staub  oder  sonstige  unreine  Stoffe,  welche  im  Verlauf  des
darin  betriebenen  gewerblichen  Verfahrens  oder  Handwerks  entstehen  und  der  Gesundheit
nachtheilig  sind,  unschädlich  gemacht  werden."
Außer  diesen  „gesundheitlichen  Anordnungen"  hat  das  englische  Gesetz  noch  detaillirte
Vorschriften  bezüglich  Einfriedigung  der  Maschinen,  gefährlicher  Fässer  rc.,  Verbot  der
Reinigung  im  Gang  befindlicher  Maschinen,  Bestimmungen  bezüglich  Tünchen,  Reinigung,
Lüftung  rc.  bestimmter  Fabriken  und  Werkstätten  vorgesehen.
Das  Schweizer  Bundesgesetz  von  1877  schreibt  vor:
Art.  2.  In  jeder  Fabrik  sind  die  Arbeitsräume,  Maschinen  und  Werkgeräthschaften
so  herzustellen  und  zu  unterhalten,  daß  dadurch  Gesundheit  und  Leben  der  Arbeiter
bestmöglichst  gesichert  werden.
Es  ist  namentlich  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Arbcitsräume  während  der  ganzen  Arbeitszeit ­
  gut  beleuchtet,  die  Luft  von  Staub  möglichst  befreit  und  die  Luftveränderung
            
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