Full text : Nationalökonomie (Teil 1)

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Maßregeln
gegen die
Kartelle.

weit die Wirkung der Kartellierung sich verzweigt; und die darin
liegende Gefahr ist unverkennbar. Deshalb ist sowohl von seiten der
Wissenschaft, wie der Staatspraxis wiederholt erwogen, in welcher
Weise man die Kartelle einzuschränken vermag.
Am schärfsten ist man in dieser Beziehung in den Ver. Staaten
Nordamerikas vorgegangen, wo die Trustbildung auch den größten
Umfang und den tiefgreifendsten Einfluß durch ein rücksichtsloseres
Vorgehen erreicht hat als in anderen Ländern.
Man hat dort von seiten einer Anzahl Staaten ein einfaches Verbot
 eines jeden 'Trusts erlassen und jeden dahingehenden Versuch mit
harten Strafen belegt. Wie es drakonischer Gesetzgebung gewöhnlich
zu gehen pflegt, und wie es gerade in den Vereinigten Staaten sehr
häufig der Fall ist, behielten diese Gesetze eine Bedeutung allein auf
dem Papier, erlangten aber keine im praktischen Leben, weil sie über
das richtige Maß wesentlich hinausgingen.
Ein sehr beachtenswerter Versuch nach dieser Richtung ist 1897
in Oesterreich durch einen Gesetzentwurf gemacht, der hauptsächlich
in zweierlei Weise den Ausschreitungen der Kartelle entgegenzuwirken
suchte: einmal durch den Zwang der Veröffentlichung aller Bestimmungen
 des Kartellvertrages, die der Regierung vorgelegt und von
dieser der Oeffentlichkeit übergeben werden sollen. Es unterliegt
keinem Zweifel, daß mit solcher Veröffentlichung dem Mißbrauch von
vorneherein eine wesentliche Schranke gezogen wird. Das Streben, all
dergleichen Vorgänge an das Tageslicht zu ziehen, ist in hohem Maße
beachtenswert und zu unterstützen. Zwar werden gewiß Umgehungen
möglich sein, aber kaum allgemein werden können.
Die zweite Maßregel, welche der Entwurf enthielt, war die Bildung
einer Kommission zur Hälfte aus höheren Finanzbeamten, zur Hälfte
aus Sachverständigen bestehend, welche das Ministerium berufen sollte.
Auf Grund der Anträge dieser Kommission sollte dann das Ministerium
alle diejenigen Maßnahmen verbieten können, die von derselben als
schädlich bezeichnet waren. Diese zweite Maßnahme hat mit Recht
in der TLitteratur wenig Anklang, aber um so mehr Bekämpfung
erfahren; insbesondere weil man der Kommission nicht das nötige
Vertrauen entgegenzubringen vermochte, in so schwierigen Fragen eine
wirklich richtige Entscheidung zu treffen. Wir möchten noch hinzufügen,
 daß es uns ein polizeiliches Verfahren erscheint, welches schon
zu entschieden jedes Kartell mit Mißtrauen betrachtet, ohne weiteres
bei ihm eine Uebermacht voraussetzt und das Streben, dieselbe zu
mißbrauchen. In Deutschland wenigstens scheint hierzu eine Veranlassung
 noch nicht vorzuliegen, Giebt es doch Kartelle, an denen sich
auch Staatswerke beteiligen, womit wohl die Garantie geboten ist,
daß ein Mißbrauch dabei ausgeschlossen ist. Von Pohle ist nun
die Beteiligung fiskalischer Werke an Kartellen überhaupt bekämpft,
um ihnen nicht eine zu große Macht zu verleihen. Dazu scheint uns
ein Grund nicht vorzuliegen. Im Gegenteil ist sie wünschenswert. um
Ausartungen entgegenzuwirken,
Der österreichische Entwurf hat eine praktische Bedeutung bisher
nicht erlangt, er war wohl noch verfrüht. Aber sicher muß die Staatsgewalt
 die Vorgänge auf das schärfste beobachten und bei Zeiten an
Gesetzesvorschläge denken, um dem Ueberwuchern der Kartelle entgegenzuwirken,
 da an eine einfache Verstaatlichung derselben nicht gedacht
            
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