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Teil III. Geld-Giroverkehr.
Grundgedanke ist stets der, daß ein Gegenstand von einem Orte
weggenommen wird, um ihn an einen anderen Ort zu verbringen.
Dieser Grundgedanke trifft auf das Geldgirowesen ebenfalls zu,
indem ein Betrag in dem einen Konto weggeschrieben wird, um
in dem anderen Konto gutgeschrieben zu werden.
Abschnitt 51.
Der Begriff òiaTpaqpií.
Das Wort òiaTpaqpií bedeutet ,,Verschreibung“ oder „Zuweisung“.
Man denkt dabei an Besitz Übertragung, indem
irgend ein Besitz buchmäßig vom bisherigen Besitzer auf den
neuen Besitzer umgeschrieben wird. Der zugeschriebene Besitz
kann in Geld oder in irgend einem geldwerten Gegenstände bestehen.
Im Kanzlei- und Kassendienste versteht man unter der
biaypacpn sowohl die Zuschreibung selber, als auch die
darüber aufgesetzte Urkunde. Die verschiedenen Arten
der òittTpaqpií sind in der nachstehenden Übersicht zusammengestellt
:
1. Die òiaTpaqpií als einfache Girozahlung; sie ist die
bankseitige Tätigkeit bei Erledigung einer Giroanweisung
(Abschn. 44).
2. Die òittYpaqpn als selbständige Girobankbescheinigung;
sie ist die bankseitige Beurkundung einer vertragslosen
Girozahlung (Abschn. 46).
3. Die òittTpacpn als Erbpachtübereignungsurkunde; sie
dient zugleich als Kassenverfügung zu Händen der Staatskasse
(Abschn. 52) b
4. Die òiatpaqpn als Kassenanweisung von Seiten des
Steuereinnehmers; sie dient als Kassenbeleg für die Staatskasse
behufs Yereinnahmung von Steuerbeträgen (Abschn.
54 und 56).
5. Die òiaTpaqpp als unselbständige Girobankbescheinigung;
sie ist die bankseitige Beurkundung einer auf
Grund eines Notariats Vertrages geschehenen Girozahlung
(Abschn. 66).
1 Die in P. Lille 26, 4 (3. Jahrh. v. Chr.), einem Privatbriefe, vorkommende
&iaTpaq)i’| hält Jouguet zutreffend für eine Liste, die zugleich „un ordre
de distribution“ darstellt ; es heißt dort : Kaed).ç éoxiv éni xfiç biaYpaqpfjç x[o]0
[eiç XÒ] i€ (Ixoç) o-irôpou kxX. Also „Anweisung zur Verteilung des Saatkornes“.