Object : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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IV. ffentliches Recht.

zuständig waren, bestehen; es wurden zwar aus einer Anzahl von AÄmtern Kreise ge—
bildet, annähernd gleichen Umfangs wie in den alten Provinzen, einige dreißig, jedoch
nur in der Weise, daß einer der Amtmänner, jetzt Amtshauptmänner, als Kreishaupt—
nann die Militärs und Steuersachen für den Umfang des Kreises zu bearbeiten hatte,
während im übrigen die Amtshauptmänner ihre bisherige Zuständigkeit behielten.
Als unterste Staatsorgane, jedoch dem höheren Staatsdienst angehörig, blieben in
Schleswig-Holstein die Hardes- und Kirchspielsvoögte, in Nassau die Amtmänner bestehen,
wesentlich für die örtliche Polizeiverwaltung.
Bei der Kommunalifierung der Provinzen Hannover und Schleswig-Holstein und
der Regierungsbezirke Kassel und Wiesbaden, sowie bei der Kommunalisierung der Kreise
in allen drei Provinzen hat man sich nicht mit einer einfachen Übertragung der alt—
ändischen Organisation begnügt, vielmehr sind damals die Provinzial⸗ und Kreisordnungen
der 1820 er Jahre in doppelter Weise modifiziert worden. Zunachst wurde die ständische
Bliederung in Ritterschaft, Städte und Landgemeinden durch die wirtschaftliche Gliederung
in großen Grundbesitz, Städte und Landgemeinden ersetzt. Das hatte zwar für die Zu—
sammensetzung der Provinzial- bezw. der Kommunallandtage nur eine mehr formale Be—
deutung; denn überall wurden die Abgeordneten der groͤßeren Grundbesitzer nur von
und aus der bisherigen Ritterschaft gewählt; dagegen wurden für die Kreisversammlungen
zu den größeren Grundbesitzern gerechnet in Hannover alle in den Amtsversammlungen
zu Virilstimmen berechtigten Grundbesitzer, d. h. diejenigen, welche einen nach den ver—
chiedenen Landesteilen variierenden Grundsteuerbetrag don 6070 Talern entrichteten,
n Schleswig-Holstein neben den adligen alle anderen zu einem bestimmten Landsteuer⸗
taxationswerte eingeschätzten Güter, in Kassel alle Guler 'mit einem Grundsteuerreinertrage
»on 1000 Talern. Außerdem wurde ein richtigeres Verhältnis der vertretenen Interessen
)erbeigeführt; der hannoversche Provinziallandtag bestand aus 81 Mitgliedern des
Standes der größeren Grundbesitzer, darunter sechs persönlich Berechtigte, sowie aus je
25 Abgeordneten im Stande der Städte und der Landgemeinden; der schleswig-holsteinische
zus 20 Mitgliedern des Standes der größeren Grundbesitzer, darunter fünf persönlich
Berechtigte, sowie aus je 19 Abgeordneten im Stande der Sltäbte und der Landgemeinden;
der Kasseler Kommunallandtag aus sieben persönlich Berechtigten, sechs Abgeordneten der
Ritterschaft und je 16 Abgeordneten im Stande der Städte, der Landgemeinden und der
höchstbesteuerten Grundbesitzer und Gewerbetreibenden. Auf den Kreisversammlungen
ttand zwar den Besitzern der größeren Güter ein Virilstimmrecht zu, die Ausübung
wvurde aber in der Weise beschränkt, daß ihre Stimmen in der Regel den dritten Teil
der Gesamtzahl, in einigen Teilen von Schleswig-Holstein die Hälfte der Gesamtzahl
nicht übersteigen durften. Sowohl für die beiden Provinziallandtage und den Kasseler
Kommunallandtag als auch für die Kreisversammlungen traten bei Beschlußfassungen
über Belastung der Eingefessenen alle Kautelen in Bezug auf Zweidrittelmajoritäten,
Abstimmung nach Ständen, ITtio in partes wie sie in den altländischen Provinzial⸗
und Kreisordnungen bestanden, in Kraft. Völlig abweichend wurden die Verhältnisse
des Regierungsbezirks Wiesbaden geregelt; der dortige Kommunallandtag bestand neben
dier Standesherren und zwei gewählten Vertretern der größeren Grundbesitzer aus je
wei Abgeordneten der Kreise, die Kreisversammlungen aber, neben den Besitzern der
Büter von 500 Gulden Grundsteuerreinertrag, aus Abgeordneten der Bezirksräte der
zum Kreise gehörigen Ämter, so daß kein Unterschied zwischen Stadt und Land, der
auch in der Kommunalgesetzgebung damals fehlte, vorhanden war.
Dem Kommunalverbande zu Kassel waren durch Allerhöchsten Erlaß vom 18. Sep⸗
tember 1867 die bisher beim kurhessischen Staatsschatze verwalteten Kapitalien und Wert—
papiere von etwa sechs Millionen nebst einer Jahresrente von etwa 83000 Talern, dem
Provinzialverbande von Hannover durch Gesetz vom 6. März 1868 eine Jahresrente von
einer halben Million, dem Kommunalverbande zu Wiesbaden eine Jahresrente von etwa
10 000 Talern zu bestimmt bezeichneten Verwendungszwecken überwiesen.
.In der Provinz Hannover blieben die Provinziallandschaften, die Landtage der
ursprünglich selbständigen Gebiete von Lüneburg, Kalenberg-«Grubenhagen, Bremen-Verden.
            
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