2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht.
677
an der Spitze, der freilich gewählt werden sollte, der Kreisausschuß, der sich allerdings
wesentlich nur auf Kommunalgeschäfte bezog, und der Bezirksrat.
Aber die Gesetze vom 11. März 1850 sind nur sehr sporadisch zur Ausführung
gebracht, und durch das Gesetz vom 24. Mai 1883 wieder aufgehoben, unter gleichzeitiger
Wiederherstellung des früheren Rechtszustandes; wie auch durch das Verfassungsabänderungsgesetz
vom 24. Mai 1858 eine Modifikation des Art. 108 erfolgt ist. Der heutige
Rechtszustand beruht auf der Städteordnung für die sechs östlichen Provinzen vom
30. Mai 18583, auf der Städteordnung für Westfalen vom 19. März 18856, für die
Rheinprovinz vom 15. Mai 1856, die sich jedoch nur auf Städte über 10000 Ein—
wohner bezieht, während für die übrigen Gemeinden die Gemeindeordnung von 1845
mit einigen Modifikationen fortbesteht; sodann auf den beiden Gesetzen vom 14. April 1856,
betr. die ländlichen Ortsobrigkeiten und betr. die Landgemeindeverfassungen in den sechs
östlichen Provinzen, beides Novellen zu Teil I Tit.7 und 17 A.L.R.!, auf der Land—
gemeindeordnung für Westfalen vom 19. März 1856, die an Stelle der früheren vom
31. Oktober 1841 getreten ist, und auf der Landgemeindeordnung für die Rhein—
provinz vom 15. Mai 1836, die sich auf einzelne Modifikationen der Gemeindeordnung von
1845 beschränkt. Während die drei Städteordnungen wahrhafte Fortschritte gegenüber
den beiden früheren enthalten, so daß sie noch ganz neuerdings als Modelle für Hessen—
Nassau gedient haben, bedeuten die beiden Novellen vom 14. April 1856 allerdings einen
einfachen Rückschritt, aus dem sich erst ein halbes Menschenalter später eine wahrhafte
Reform entwickelt hat. I
Die unter der neuen Ara vom Minister des Innern Grafen Schwerin vorgelegten
Kreis— und Städteordnungsentwürfe sind zu keinem Abschluß gelangt.
V. Die neuen Landesteile.
Den acht Provinzen traten drei neue, Hannover, Schleswig-Holstein und Hessen—
Nassau, hinzu; später ist durch die Teilung der Provinz Preußen (Gesetz vom 19. März
1877) eine zwölfte entstanden.
Der provinzielle Behördenorganismus wurde nach altpreußischem Muster mit Ober—
präsidenten, Provinzialsteuerdirektionen, Provinzialschul- und Medizinalkollegien eingerichtet.
Altländische Regierungen wurden für Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau ein—
geführt; für Schleswig-Holstein in der Weise, daß Provinz und Bezirk zusammenfielen;
für Hessen-Nassau in der Weise, daß Kurhessen den einen, Nassau mit Frankfurt den
andern bildete. In Hannover blieben die 1822 eingerichteteten sechs Landdrosteien, ob—
gleich sie schon in hannoverscher Zeit nach dem Reorganisationsentwurf von 1836/87 in
Regierungen nach preußischem Muster hatten verwandelt sollen, bestehen; da sie aber nur
für die Geschäfte der Abteilungen des Innern zuständig waren, wurden die Geschäfte
der Finanzabteilungen, die, soweit es sih um Domänen und Forsten handelte, seit 1858
an Stelle der aufgehobenen Kammer teils vom Finanze, teils vom Hausministerium be—
arbeitet waren, sowie die Verwaltung der direkten Steuern, die zum Ressort des Ober—
steuerkollegiums und mehrerer Steuerdirektionen gehört hatte, einer provinziellen Finanzden
übertragen, während die Kirchen- und Schulsachen bei den Konsistorien ver—
ieben.
Eine Kreisverwaltung mit Landräten wurde gleichfalls nur in Schleswig-Holstein
und Hessen-Nassau eingeführt, mit der Maßgabe, daß die Landräte, vorbehaltlich der Ein—
führung eines Präsentationsrechts durch die Kreisvertretungen, vom Könige ernannt
werden sollten. In Hannover ließ man die in der Regel mit einem Beamten und einem
Hilfsbeamten, denen meist noch Amtsunterbediente mit ziemlich weiten Befugnissen bei—
gegeben waren, besetzten etwa 100 ÄAmter, die bis 1852 auch die Justiz administriert
hatten, und die nicht nur für das Innere, sondern für die gesamte öffentliche Verwaltung
in unterster Instanz, für die lokale Militär-, Steuer-, Kirchen- und Schulverwaltung
1über die Entstehungsgeschichte: Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts XI 120ff.