2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 679
Osnabrück, Hildesheim, Ostfriesland, Hoya und Diepholz erhalten; sie bestanden nach
der 1868 1865 erfolgten Reorganisation aus den drei Kurien der Ritterschaft mit Ein—
schluß der Standesherren und Prälaten, der Städte und der ländlichen Grundbesitzer.
Mit einer wirtschaftlich kommunglen Tätigkeit hatten sie so gut wie nichts zu tun gehabt;
von der ihnen theoretisch in ziemlich weitem Ümfange zustehenden Mitwirkung bei der
Gesetzgebung war praktisch kein allzu großer Gebrauch gemacht; eine Bedeutung kam ihnen
nur insofern zu, als die Wahl der Abgeordneten zur ersten Kammer, die Wahl einer Anzahl
von Räten des Oberappellationsgerichts (früher zwei Drittel, zuletzt die Hälfte) und die
Wahl zahlreicher, meist überflüssiger, aber gut dotierter ständischer Amter durch sie erfolgte.
Der Mitwirkung bei der Gesetzgebung, des Präsentationsrechts für das Oberappellationsgericht,
dessen Tage bereits gezählt waren, gingen sie verlustig; eine neue Funktion wurde
ihnen vorübergehend dadurch zu teil, daß ihre Kurien die Wahlkörperschaften für den
Provinziallandtag bildeten. Neben den Provinziallandschaften blieben in Hannover auch
die im Jahre 1852 gebildeten Amtsvertretungen (Gemeindevorsteher und Besitzer größerer
Güter), die namentlich für den Wegebau eine gewisse Bedeutung erlangt hatten, be—
stehen. Ebenso in Nassau. Auch in Schleswig-Holstein sollte an den bestehenden Kommunal⸗
— nichts geändert werden. Die kurhessischen Bezirksräte wurden außer Wirksam⸗
eit gesetzt.
An die Gemeindeordnungen wurde damals in Hannover und in Hessen-Nassau
nicht gerührt. Es blieben in Kraft: die hannoversche revidierte Städteordnung vom
24. Juni 18858, das revidierte Gesetz über die Landgemeinden und die Bekanntmachung
vom 28. April 1889; die kurhessische Gemeindeordnung für Stadt und Land vom
28. Oktober 1834; die nassauische Gemeindeordnung für Stadt und Land vom 26. Juli
1854; nur für Frankfurt wurde ein Gemeindeverfassungsgesetz unterm 28. März 1857,
im ganzen nach dem Muster der östlichen Städteordnung erlassen. In Schleswig-Holstein
sind damals die Verhältnisse der Landgemeinden durch eine der preußischen Novelle vom
14. April 1886 nachgebildete Verordnung vom 22. September 1867 geregelt, während
für die Städte an Stelle der örtlichen Statuten die Städteordnung vom 14. April
1869 trat, die von den bestehenden Stäbteordnungen in manchen Punkten erheblich abweicht.
VI. dDie neueste Reform.
Seit 1872 ist für den preußischen Staat eine Neugestaltung der Verwaltungsorganisation
durchgeführt worden, von einem Umfang und von einer Bedeutung wie
kaum jemals in der Geschichte der Gesetzgebung irgend eines Volkes; ein Werk, welches
seinem Inhalte nach der Stein-Hardenbergschen Organisationsgesetzgebung als
ebenbürtig an die Seite zu stellen ist, seiner Entstehung nach diese insofern überragend,
als es sich nicht bloß um eine Verständigung in den Kreisen des höheren Beamtentums,
sondern uͤm eine solche mit den beiden Haͤusern des Landtags handelte. Der geistige
Urheber dieser Reform ist Gneist, der mehr als irgend ein Theoretiker vor ihm auf die
Gestaltung der Gesetzgebung eingewirkt hat und zwar zum Teil durch die Geltendmachung
von Grundsätzen, die nur sehr widerwillig und allmählich Eingang gefunden haben. Man
würde aber trotzdem die Bedeutung der Reorganisation völlig verkennen, wenn man sie
einfach als Ergebnis Gneistscher Theorien betrachten wollte. Diese sind vielmehr gerade
in sehr wichtigen Beziehungen nicht zur Verwirklichung gelangt; zwischen der Schrift über
die preußische Kreisordnung und dieser Kreisordnung selbst besteht eine tiefgehende, bis in
das innerste Wesen der Selbstverwaltung hineinreichende Differenz. Das ist auch natür⸗
lich genug. Denn so sehr sich Gneist gegen eine unmittelbare Übertragbarkeit englischer
Institutionen verwahrt, so sehr er in vielen Beziehungen das Recht und die Überlegen—
heit deutscher Zustäude gegenuber von England hervorgehoben hat, so ist doch nicht zu
verkennen, daß seine „anwendbaren Grundsätze“ mehr als er vielleicht selbst zugeben würde,
Abstraktionen englischer Einrichtungen sind, wobei es noch dahingestellt bleiben mag, ob
manches davon selbst für England Jutrifft. Jedenfalls hat bei der schließlichen Gestaltung