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VIII, Kapitel,
weder urteile oder lüge. Jeder solche Anspruch ist insoferne ein Bereitwilligkeits-Anspruch,
als mit ihm darauf gezielt wird, dem Adressaten die
Bereitwilligkeit dafür zugehörig zu machen, daß er nach Gewinn besonderen
Gedankens, der entweder eine „Auslegung“ oder eine „Wertung“
ist, also nach Gewinn besonderer Überzeugung urteile, daß ein in
jenem ihm zugehörigen Gedanken gewußtes Verhalten das künftig
„Gesollte“ des Dritten ist, denn jeder Erheber eines „Anspruches auf an
Dritten zu richtende Weisung“ will, daß jener Dritte sich derart verhält,
wie es besonderer Überzeugung des Adressaten entspricht, nämlich
dessen Überzeugung, daß besonderes Verhalten des Dritten deshalb
sein künftig „Gesolltes“ ist, weil es der Erheber jenes Anspruches selbst
als von ihm emotional günstig gedacht behauptet hal oder weil es für
den Erheber jenes Anspruches ein Wert ist. Ein „Weisen“ als Erfülung
eines „Anspruches auf an Dritten zu richtende Weisung“ ist
also stets nur ein „Urteilen“ der bereits dargelegten Gedanken, niemals
sin „Lügen“ der bereits dargelegten Gedanken. Hingegen wird ein „Anspruch
auf an Dritten zu richtende Weisung“ sowohl durch „Urteilen
seines wahren Gedankens“, als auch durch „Urteilen eines unwahren (irrigen)
Gedankens“ erfüllt, denn in solchem Anspruche wird eben nur beansprucht,
daß der Adressat mit besonderer Überzeugung behaupte,
also „urteile“, Ein „Anspruch auf an Dritten zu richtende Weisung
kraft Auslegung“ ist also auch dann erfüllt, wenn der Weisende auf
Grund eines ihm zugehörigen, aber irrigen Gedankens über die für
seine Weisung auszulegende Behauptung eine Weisung erteilt, und ein
„Anspruch auf an Dritten kraft Wertung zu richtende Weisung“ ist
auch dann erfüllt, wenn der Weisende auf Grund eines ihm zugehörigen,
aber irrigen Gedankens über die Wertigkeit besonderen Verhaltens
eine Weisung erteilt. Es kann eben „Urteilen“ ein „Beanspruchtes“
sein, weil es vom Wollen eines Anspruchadressaten „abhängt“, „auf
Grund besonderer Überzeugung zu urteilen“, es kann aber niemals
ein „Urteilen wahren Gedankens“ ein „Beanspruchtes“ sein, weil die
Wahrheit der einem Anspruchadressaten zugehörigen Gedanken nicht
von seinem Wollen, sondern von seinen „intellektuellen Fähigkeiten“
abhängt.
Es ist nun aber klar, daß die „Ansprüche auf an Dritten zu richtende
Weisung“ solche Ansprüche sind, die in sehr zahlreichen
Fällen keine „Ansprucherfüllungs-Seelenaugenblicke“, sondern „wissentliche
Anspruch-Scheinerfüllungs-Seelenaugenblicke“ hervorrufen.
Erstens nämlich sind „Ansprüche auf an Dritten zu richtende
Weisung“ nicht nur in zahlreichen Fällen „wegen Erfahrungsunmöglichkeit
transzendent gerichtete Ansprüche“, weil der Ansprucherheber
meint, daß es für ihn unmöglich sein werde, zu erfahren, ob
der Adressat seiner Weisung die beanspruchten Urteile gefällt, also