4.6
C
§)
B ez ei chnung der Waren
C. Ständer für Ofenbestecke [Haardstel-
garnituren], Ständer zum Aufbewahren von
Regenschirmen und Spazierstöcken; Kleider-
ständer; Noten-, Bücher- und Zeitungsständer;
mit Haken versehene Schlüssselbretter und
Schlüsselgestelle und andre ähnliche Bretter
und Gestelle; Fußgestelle [Sockel (piedestals)]
und metallene Flaschengestelle; mit Schaltern,
Brettern, Bohlen oder Haken versehene
Ständer und Gestelle sowie Ständer, Gestelle,
Konsolen, Füße und Sockel, die ganz oder
hauptsächlich aus Steingut, Töpferarbeit, Por-
zellan, Gips oder Stein angefertigt sind ....
D. Andre:
1. versehen mit Hängsel, Tragriemen, Trag-
band, Henkel, Öse, Haken, Ring, Knopf,
Handhabe, Handgriff oder einer andren
Einrichtung zum Tragen, Anfassen oder
Aufheben oder zum Befestigen oder Auf-
hängen, wenn dann auch vermittels Bind-
fadens oder Schrauben oder auf ähnliche
Weise; alle [diese Waren] soweit sie
ein Gewicht von 12 kg oder weniger
haben „vc. ru:
übrige, soweit sie ein Gewicht von 5 kg
vder weniger haben ...... w;
2.
Sonderbestimmungen.
1. Bei der Anwendung dieser Position sind
Hartpapier [papiermaehé] und andre aus
Papierrohstoff hergestellte Substanzen, deren
Härte der des Holzes gleichkommt oder diese
übertrifft, sowie Holzstein [Xylolith] und ähn-
liche Fréengnifse ut Kork dem Holz gleich-
zustellen.
2. Tischuntergestelle sind Tischen, und
Schrankrümpfe sind Schränken gleichzustellen.
3. Soweit sie nicht auf einem Brettchen
befestigt oder auf ähnliche Weise aufgemacht
sind, und mit Ausnahme von Waren, die
ohne weitere Befestigung an Wänden, Rändern,
Böden oder andren Gegenständen gebraucht
werden können, oder die wegen der daran
vorhandenen Ösen, Haken oder andrer Ein-
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gehängt zu werden, sind, unter Beobachtung
der Vorschriften unter Nr. 2 oben, Haken
(einschließlich der Hut- und Rockhaken), Knöpfe,
Haspen, Jsolatoren, Latten, Ohrschrauben,
Gardinenstangenstützen, Geweihe, Stützkonsolen
zu Achsen von Werkzeugen und andre Waren,
die wie die genannten, keinen eigentlichen
Aufbewahrungsraum haben einschließen],
wenn sie nicht, wie Fußgestelle [Sockel] und
Etagèren mit einer Platte oder einer Fläche
versehen sind, um Gegenstände daraufzustellen,
bei der Anwendung dieser Position nicht als
Gestelle, Ständer, Konsolen, Füße oder
Sockel zu betrachten.
4. Feuerfeste Schränke [brandkasten] und
| Eisfchütnte gehören nicht zu dieser Position.
H. Die Vorschriften derSonderbestimmungs3
zt °ofition 18 sind auch auf 11. Buchstabe ),
s
Wert
Zoll
8 v H
8 v H
8 v H
~f
Z
ud
cS1
Z2
122
123
B ez eichnung d er Waren
6. Von dem gemäß dieser Position zu er-
hebenden Einfuhrzoll sind befreit:
a. Sortiertische und Schränke mit Sortier-
platte, die angesichts der in der Deck-
platte angebrachten Öffnungen zum Durch-
lassen der zu sortierenden Waren offen-
sichtlich dazu bestimmt sind, als Sortier-
tische und Sortierschränke verwendet zu
werden;
Tische, Schränke und Ständer mit fest
damitverbundenen Rohrklemmen, Schraub-
stöcken, Spannschrauben, sogenannten
Vor- und Rückzangen [voor- en achter-
tangen = Schraubstockteilel, Klemmen
oder andren im Tarif nicht namentlich
oder nach der Gattung als zollpflichtig
erklärten Geräten, Werkzeugen und Vor-
richtungen, wenn sie angesichts ihrer Art
und ihres Gepräges offensichtlich dazu
bestimmt sind, als Gerätetisch, Geräte-
shrant eper als Arbeitsständer verwendet
zu werden.
Zapf- und Abzapfvorrichtungen.
I. Bier- und andre Getränkesäulen [Ab-
züpfsäuletn]. ... gl... .
II. Zapf. und Abzapfvorrichtungen, be-
stehend aus einem Behälter mit Auslaßhahn
oder einer andren Abzapfeinrichtung:
a. versehen mit Hängsel, Henkel, Öse, Haken,
Ring, Knopf, Handhabe, Handgriff oder
einer andren Einrichtung zum Tragen,
Anfassen oder Aufheben oder zum Be-
festigen oder Aufhängen, sei es dann
auch vermittels Bindfadens oderSchrauben
oder auf ähnliche Weise; alle [diese
Gegenstände], soweit sie ein Gewicht von
12 kg oder weniger haben ...........
1. übrige, soweit sie ein Gewicht von 5 kg
oder weniger haben ... LS eis
Sonderbestimmungen.
1. Dampfverdichter [Kondenstöpfe] sowie
Schmier- und Fettöpfe und Schmiervorrich-
tungen gehören nicht zu dieser Position.
Teemaschinen [Samoware], Ladentisch- und
Tischkasfeeabzapfkessel und andre ähnliche Vor-
richtungen sind gemäß Position 36 zu ver-
l!" Ft, 4% Br regt: ds
denen Erwärmungseinrichtung oder mit einer
Heizvorrichtung [vuur- ok stookplaats] ver-
sehen sind, sind, soweit sie nicht zu Position 36
gehören, gemäß Position 135 zu verzollen.
2. Die Vors chriften derSonderbestimmungs3
t! Foftiet.1 uz td uuf N 1. L::
Fußbodenbelag [tapijten, wird genagelt],
Decken, Deckchen und Matten; Linoleum,
vloerzeil [eine Art Fußbodenbelag, dem
Linoleum ähnlich, ohne Korkzusat]] uud
Korkteppiche; Vorhänge und Fenssterbogen-
behänge [Lambrequins]; Kissen- und audre
Bezüge; Tischdecken gt: Decken, sowohl
Zug-[schutz-] und Reissedecken, als auch
andre.
nett]
Wert
Zoll
8 v H
8 v H
8 v H