fullscreen: Niederlande

4.6 
C 
§) 
B ez ei chnung der Waren 
C. Ständer für Ofenbestecke [Haardstel- 
garnituren], Ständer zum Aufbewahren von 
Regenschirmen und Spazierstöcken; Kleider- 
ständer; Noten-, Bücher- und Zeitungsständer; 
mit Haken versehene Schlüssselbretter und 
Schlüsselgestelle und andre ähnliche Bretter 
und Gestelle; Fußgestelle [Sockel (piedestals)] 
und metallene Flaschengestelle; mit Schaltern, 
Brettern, Bohlen oder Haken versehene 
Ständer und Gestelle sowie Ständer, Gestelle, 
Konsolen, Füße und Sockel, die ganz oder 
hauptsächlich aus Steingut, Töpferarbeit, Por- 
zellan, Gips oder Stein angefertigt sind .... 
D. Andre: 
1. versehen mit Hängsel, Tragriemen, Trag- 
band, Henkel, Öse, Haken, Ring, Knopf, 
Handhabe, Handgriff oder einer andren 
Einrichtung zum Tragen, Anfassen oder 
Aufheben oder zum Befestigen oder Auf- 
hängen, wenn dann auch vermittels Bind- 
fadens oder Schrauben oder auf ähnliche 
Weise; alle [diese Waren] soweit sie 
ein Gewicht von 12 kg oder weniger 
haben „vc. ru: 
übrige, soweit sie ein Gewicht von 5 kg 
vder weniger haben ...... w; 
2. 
Sonderbestimmungen. 
1. Bei der Anwendung dieser Position sind 
Hartpapier [papiermaehé] und andre aus 
Papierrohstoff hergestellte Substanzen, deren 
Härte der des Holzes gleichkommt oder diese 
übertrifft, sowie Holzstein [Xylolith] und ähn- 
liche Fréengnifse ut Kork dem Holz gleich- 
zustellen. 
2. Tischuntergestelle sind Tischen, und 
Schrankrümpfe sind Schränken gleichzustellen. 
3. Soweit sie nicht auf einem Brettchen 
befestigt oder auf ähnliche Weise aufgemacht 
sind, und mit Ausnahme von Waren, die 
ohne weitere Befestigung an Wänden, Rändern, 
Böden oder andren Gegenständen gebraucht 
werden können, oder die wegen der daran 
vorhandenen Ösen, Haken oder andrer Ein- 
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gehängt zu werden, sind, unter Beobachtung 
der Vorschriften unter Nr. 2 oben, Haken 
(einschließlich der Hut- und Rockhaken), Knöpfe, 
Haspen, Jsolatoren, Latten, Ohrschrauben, 
Gardinenstangenstützen, Geweihe, Stützkonsolen 
zu Achsen von Werkzeugen und andre Waren, 
die wie die genannten, keinen eigentlichen 
Aufbewahrungsraum haben einschließen], 
wenn sie nicht, wie Fußgestelle [Sockel] und 
Etagèren mit einer Platte oder einer Fläche 
versehen sind, um Gegenstände daraufzustellen, 
bei der Anwendung dieser Position nicht als 
Gestelle, Ständer, Konsolen, Füße oder 
Sockel zu betrachten. 
4. Feuerfeste Schränke [brandkasten] und 
| Eisfchütnte gehören nicht zu dieser Position. 
H. Die Vorschriften derSonderbestimmungs3 
zt °ofition 18 sind auch auf 11. Buchstabe ), 
s 
Wert 
Zoll 
8 v H 
8 v H 
8 v H 
~f 
Z 
ud 
cS1 
Z2 
122 
123 
B ez eichnung d er Waren 
6. Von dem gemäß dieser Position zu er- 
hebenden Einfuhrzoll sind befreit: 
a. Sortiertische und Schränke mit Sortier- 
platte, die angesichts der in der Deck- 
platte angebrachten Öffnungen zum Durch- 
lassen der zu sortierenden Waren offen- 
sichtlich dazu bestimmt sind, als Sortier- 
tische und Sortierschränke verwendet zu 
werden; 
Tische, Schränke und Ständer mit fest 
damitverbundenen Rohrklemmen, Schraub- 
stöcken, Spannschrauben, sogenannten 
Vor- und Rückzangen [voor- en achter- 
tangen = Schraubstockteilel, Klemmen 
oder andren im Tarif nicht namentlich 
oder nach der Gattung als zollpflichtig 
erklärten Geräten, Werkzeugen und Vor- 
richtungen, wenn sie angesichts ihrer Art 
und ihres Gepräges offensichtlich dazu 
bestimmt sind, als Gerätetisch, Geräte- 
shrant eper als Arbeitsständer verwendet 
zu werden. 
Zapf- und Abzapfvorrichtungen. 
I. Bier- und andre Getränkesäulen [Ab- 
züpfsäuletn]. ... gl... . 
II. Zapf. und Abzapfvorrichtungen, be- 
stehend aus einem Behälter mit Auslaßhahn 
oder einer andren Abzapfeinrichtung: 
a. versehen mit Hängsel, Henkel, Öse, Haken, 
Ring, Knopf, Handhabe, Handgriff oder 
einer andren Einrichtung zum Tragen, 
Anfassen oder Aufheben oder zum Be- 
festigen oder Aufhängen, sei es dann 
auch vermittels Bindfadens oderSchrauben 
oder auf ähnliche Weise; alle [diese 
Gegenstände], soweit sie ein Gewicht von 
12 kg oder weniger haben ........... 
1. übrige, soweit sie ein Gewicht von 5 kg 
oder weniger haben ... LS eis 
Sonderbestimmungen. 
1. Dampfverdichter [Kondenstöpfe] sowie 
Schmier- und Fettöpfe und Schmiervorrich- 
tungen gehören nicht zu dieser Position. 
Teemaschinen [Samoware], Ladentisch- und 
Tischkasfeeabzapfkessel und andre ähnliche Vor- 
richtungen sind gemäß Position 36 zu ver- 
l!" Ft, 4% Br regt: ds 
denen Erwärmungseinrichtung oder mit einer 
Heizvorrichtung [vuur- ok stookplaats] ver- 
sehen sind, sind, soweit sie nicht zu Position 36 
gehören, gemäß Position 135 zu verzollen. 
2. Die Vors chriften derSonderbestimmungs3 
t! Foftiet.1 uz td uuf N 1. L:: 
Fußbodenbelag [tapijten, wird genagelt], 
Decken, Deckchen und Matten; Linoleum, 
vloerzeil [eine Art Fußbodenbelag, dem 
Linoleum ähnlich, ohne Korkzusat]] uud 
Korkteppiche; Vorhänge und Fenssterbogen- 
behänge [Lambrequins]; Kissen- und audre 
Bezüge; Tischdecken gt: Decken, sowohl 
Zug-[schutz-] und Reissedecken, als auch 
andre. 
nett] 
Wert 
Zoll 
8 v H 
8 v H 
8 v H
	        
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