Full text: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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bleiben muß. 
e) Hbkiegcnheiten bei eingetretenen Krankheiten resp. Todesfällen. 
Keim ein Thier erkrankt, so mutz ohne Verzug ein staatlich 
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ş°ş°"B°m°Au«bruchĢeiner Seuche ist der Direktion sofort Auzetge 
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Werth desselben, den es im gesunden Zustande vor dem Antritt ui 
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lKt) ' Me Bchimmunget?d!s"z, U werden aber siir diese Fälle nicht 
ausgeMo^àiehversichcrungsverein gestattet nach §-69 das Ab 
schlachten nur dann, wenn der Erlös mindestens % der Lersicherungs- 
<£tatt des Erlöses werden bei getödteten und verendeten Thieren 
folgende Satze in Abzug gebracht:
	        
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