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bleiben muß.
e) Hbkiegcnheiten bei eingetretenen Krankheiten resp. Todesfällen.
Keim ein Thier erkrankt, so mutz ohne Verzug ein staatlich
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ş°ş°"B°m°Au«bruchĢeiner Seuche ist der Direktion sofort Auzetge
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Werth desselben, den es im gesunden Zustande vor dem Antritt ui
him mH«.
lKt) ' Me Bchimmunget?d!s"z, U werden aber siir diese Fälle nicht
ausgeMo^àiehversichcrungsverein gestattet nach §-69 das Ab
schlachten nur dann, wenn der Erlös mindestens % der Lersicherungs-
<£tatt des Erlöses werden bei getödteten und verendeten Thieren
folgende Satze in Abzug gebracht: