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Städtische Bodenrente. Boden- und Häuserpreise. 447
So viel Material wir über Häuserpreise in deutschen Urkundenbüchern und in
der sonstigen Litteratur besitzen, so wertvoll einzelne rechtsgeschichtliche Untersuchungen
über städtisches Eigentum (z. B. von Arnold) sind, eine Zusammenfassung haben wir
nicht. Ich führe nur an, daß nach P. Voigt die Berliner Häuser im 16. Jahrhundert
72 6300 heutige Mark, durchschnittlich 12 21800 Mk., 1755 etwa 3600 - 18000 Mek.
wert waren, daß die Mietquote pro Kopf 1709 12, 1785 20-25, 1830 und 1850
57, 1890 165 Mark betrug, daß in Halle 1780 ein Haus 900 - 1800 heutige Mark
dostete, endlich daß der Magistrat von Berlin den durchschnittlichen Verkaufspreis eines be—
bauten Grundstückes für 1883 auf 173 717, 1891 auf 255 100 Mk. angiebt. Die Bau—
kosten rechnete man in Berlin 1755 auf 20—40 Mk., heute auf 80—270 Mk. für den be—
bauten Meter. Ich füge bei, daß der Durchschnittswert der Häuser 1890 in Newyortk
19 200 Dollar, in Washington 7054 Dollar war; in Berlin erzeugt die große Miets—
kaserne in erster Linie die teuren Häuser, in den Städten der Vereinigten Staaten
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Und damit stehen wir bei der heutigen Hauptkontroverse über die Boden- und
Häuserrente: ist die Verteuerung der städtischen Miete, wie sie in den größeren Städten
ieit den letzten 100 Jahren, teilweise auch früher eintrat, abgesehen von der verbesserten
Wohnweise, in ihrem ganzen Betrag unabänderliche natürliche Folge von Angebot und
Nachfrage und des Bodenmonopols, oder ist sie zu einem Teil Folge socialer und recht—
licher Einrichtungen, Folge der Art, wie man Angebot und Nachfrage wirken ließ, wie
man durch Bauordnung, Stadtbauplan, Rechtsinstitute auf die Spekulation, den Grund—
stücksmarkt, die Bauart, das Baugeschäft und seine Organisation einwirkte? Das
erstere behaupten die Geschäftsleute des Bodenmarktes und die Anhänger der alten ab—
strakten Wertlehre (neuerdings Philippovich, A. Voigt, Ph. Stein), das letztere suchen
praktische Magistratsbeamte, Menschenfreunde und die Anhänger der historischen Schule
(z. B. Adikes, Eberstadt, P. Voigt, Fuchs u. s. w.) zu beweisen.
P. Voigt hat wahrscheinlich zu machen gesucht, daß in dem Berlin von 1306
bdis 1600 kaum eine Monopolrente trotz des Anwachfens auf 10000 Seelen entstehen
connte, weil eine systematische Ratspolitik die Bebauung im Sinne der Billigkeit be—
förderte; der Rat verfügte über die Allmende, lieferte Holz und Bausteine, Ziegel und
Kalk umsonst oder sehr billig. Und gleiches will er als Folge der analogen fürstlichen
Baupolitik von 1660— 1800, für die Zeit, da die Stadt von 1000 auf 7000 Häuser,
don 8000 auf 150 000 Einwohner stieg, wahrscheinlich machen; auch damals sei eine
Monopolrente nur für Läden und wenige bevorzugte Stadtteile entstanden; der Boden—
wert, der heute 50— 80 0/0 des Hauswertes ausmache, sei damals im ganzen auf 5 bis
200/40 desselben geblieben; die Bodenspekulation habe nur in schüchternen Ansätzen be—
Jonnen.
Man hat ihm widersprochen, ohne historischen Gegenbeweis. Und Sombart will
zar neuerdings allen europäischen städtischen bürgerlichen Geldreichtum von 1200 -1600
auf städtische und ländliche Grundrentenbildung zurückführen. Sie hat gewiß in
Italien, den Niederlanden u. s. w. eine erhebliche Rolle gespielt, gewisse Monopolrenten
haben in Paris in der Zeit von 1280 — 1850 nicht gefehlt und treten uns in den
steigenden Hausrenten der deutschen Urkundenbücher von 1280—1400 auch klar entgegen.
Aber die Frage ist, wie stark sie waren, wie lange, wem sie zuflossen. Die große Zeit
des deutschen Städtebaues (1100 — 1400) macht nun nach den Quellen den Eindruck,
daß sie erfolgte durch Parzellierung des grundherrlichen, klösterlichen, patricischen Grund⸗
befitzes in der Form der Zerteilung von Hausstellen, vielfach (100“ lang, 60 breit)
gegen einen unerhöhbaren Ewigzins von 6212 Denare; der Denar enthält 1,6—0,4 8
sein Silber, also handelte es fich um Zinse von 6—1218 Silber (oder 122,5 Mk.). Die
Häuser rechnete man bis gegen 13800 zur fahrenden Habe; erst 1300 — 1500 werden sie teil—
weise aus Stein gebaut und etwas wertvoller. Die Spekulation in Bodenwerten und Häusern,
die Bildung von erheblichen Monopolwerten war bei solcher Verfassung an sich schwer, in
nge Grenzen gewiesen. Die Behauptungen P. Voigts mögen daher für 1806 — 1800
etwas übertrieben sein, einen großen Kern Wahrheit enthalten sie. Die angeführten