4. Ges. üb. d. Schug d. â. Anfert. v. Schuldurk. d. Reichs usw. verwend. Pap., v. 3. Juli 1925. 9
3. Anlaß des Gesetzes. Solange zur Herstellung von Reichsbanknoten das gleiche Papier
verwendet wurde wie zur Herstellung von Reichskassenscheinen, waren durch das Ges. v. 26. Mai 85
zugleich auch die Reichsbanknoten gegen Nachahmung geschützt. Dieser Schut versagte aber,
als man dazu überging, für die Reichsbanknoten anderes Papier zu verwenden. Deshalb wurde
das vorliegende Geset nötig.
4. Der Zwetk des Gesetzes ist der gleiche betr. die Reichsbanknoten, wie der des Ges.
v. 26. Mai s5 betr. die Reichsktassenscheine. Vgl. oben S. 6 Vorb. 3.
§ 1. Papier, welches dem zur Herstellung von Reichsbanknoten verwendeten,
durch äußere Merkmale erkennbar gemachten Papiere hinsichtlich dieser Merkmale gleicht
vder so ähnlich ist, daß die Verschiedenheit nur durch Anwendung besonderer Aufmerk-
samkeit wahrgenommen werden kann, darf, nachdem die Merkmale öffentlich bekannt
gemacht worden sind, ohne Erlaubnis des [Reichskanzlers] vder einer von ihm zur Erteilung
der Erlaubnis ermächtigten Behörde weder angefertigt vder aus dem Ausland eingeführt
noch verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gebracht werden.
1. Reichsbanknoten sind unverzinsliche Schuldverschreibungen der Reichsbank. Da sie
aber zugleich nach g 3 Abs. 2 des Bankges. v. 30. Aug. 24 (vgl. unten S. 178) unbeschränktes
gesetliches Zahlungsmittel in Deutschland sind, so sind Jie als Papiergeld anzusprechen.
2. Bekanntmachung der Merkmale. Diese Voraussetzung für Anwendung des Ge-
sebes konnte sich in dem Geseße von 1885 „an § 7 des Ges. v. 80. April 74 tiber Ausgabe von
Reichskassenscheinen (RGUI. S. 90) anschließen. Diese Bestimmung ist ohne Anführung des
Ges. v. 30. April 74 in das neue Geseß aufgenommen worden.
3. S. im übrigen die Anmerkungen zu s 1 Ges. v. 26. Mai 85.
§ 2. Wer den Bestimmungen in § 1 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahre und, wenn die Handlung zum Zwecke eines Münzverbrechens
begangen worden ist, mit Gefängnis von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft. Ist
die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen worden, so ist auf Geldstrafe [bis zu eintausend
Mark] oder Gefängnis bis zu sechs Monaten zu erkennen.
Wörtlich wie § 2 Ges. v. 26. Mai ss; s. die dortigen Anmerkungen, oben S. 7f:
§ 3. Neben der Strafe ist auf Einziehung des Papiers zu erkennen, ohne Unter-
schied, ob es dem Verurteilten gehört oder nicht. Auf die Einziehung des Papiers ist auch
zu hr L's. wenn die Verfolgung oder die Verurteilung einer bestimmten Person
Wörtlich wie s 3 Ges. v. 26. Mai 85; s. die dortigen Anmerkungen, oben S. 8.
“..
Gesetz über den Schutz des zur Anfertigung von Schuldurkunden
des Reichs und der Länder verwendeten Papiers gegen unbe-
fugte Nachahmung!) vom 3. Juli 1925. (RGBI. 1925 Teil ] S. 93.)
Vorbemerkungen.
1. Die §ufäubigtett des Reiches für den Erlaß dieses Gesetes ergibt sich aus
fut s Lr: Y Kr.L K Ziveck. Die Zunahme der Fälschung von Wertpapieren einerseits,
die mit der Aufnahme von Reichsanleihen im Auslande verknüpfte Notwendigkeit der Berück-
sichtigung der Börsenbestimmungen des Auslandes andererseits machte einen erhöhten Schutz
des zur Anfertigung der Schuldurkunden des Reichs und der Länder verwendeten Papiers not-
wendig, als ihn die allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die des 8. Ab-
sîchnitts des zweiten Teiles des StGB., zu bieten vermochten.
3. Nachbildung. Das Gefet ist den Reichsgesetzen, betr. den Schuß des zur Anferti-
gung von Reichskassenscheinen und Reichsbanknoten verwendeten Papiers (vgl. Nr. 34 und 35
dieser Sammlung), nachgebildet.
Ut; ; Ueetz sd s treuen. che 24/25: Entwurf und Begrün-
dung; Druchache Nr. 1056. ~~- Crste. zweite unk tete RON dt 252 Entipr
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