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am genauesten kennzeichnende anerkannt werden. Nur wird das Merkmal nicht zur Stelle
gebracht“ durch ein „überwiegend“ oder „regelmäßig“ einzuschränken sein. Die Begriffs-
Eetinr..g kann auch im wesentlichen auf die dem Handel mit Wertpapieren obliegende Börse
angewende erden.
y ert wer Feststellung des Begriffs „Börse" im allgemeinen volkswirtschaftlichen und
rechtlichem Sinne ist von Belang auch die Feststellung, was Börse i. S. des Börsengesetzes
bedeutet. Auch das ist nicht unbestritten. Die Begr. I (S. 25) hat betont, daß die tatsächliche
Gestaltung der vorhandenen und als solche im technischen Sinne unbestritten anerkannten Börsen
im Einzelfalle Anhalt bieten würde, um zu entscheiden, ob eine kaufmännische Versammlung
als Börse i. S. des Gesetes anzusehen ist. Dem läßt sich entgegenhalten, daß diese Gestaltung
sehr verschieden ist, so daß sie für eine zweifelsfreie Begriffsbestimmung und eine sichere Grenz-
ziehung gegen Veranstaltungen ähnlicher Art keine genügende Handhabe bietet. Ein zuverlässiges
Begriffs- und Unterscheidungsmertmal kann aber aus s 1 abgeleitet werden, der die Genehmigung
der Landesregierung, d. i. der Regierung des einzelnen deutschen Landes, für die Errichtung
einer Börsse erfordert und die Börse einer Aufsicht unterstellt. Hieraus und aus den weiteren
Vorschriften des Gesetzes über die Organisation der Börse ergibt sich als Begriff i. S. des Gesetzes:
Börse ist eine für die Zwecke des Handels in Waren oder Wertpapieren er-
richtete Anftalt, welche von der nach Landesgeset zuständigen Staatsbehörde
als Börse genehmigt ist, staatlicher Aufsicht unterliegt und die gesetlich er-
forderten Einrichtungen besitzt.
Aus dieser Begriffsbestimmung folgt, daß eine Anstalt, auch wenn sie volkswirtschaftlich
als Börse nicht anzusprechen wäre, dennoch Börse ist, wenn Jie der Staat als solche anerkannt
hat. (Vgl. auch Göppert S. 196ff.) Ob Rechtsvorschriften bürgerlichen und öffentlichen Rechts
auf anerkannte oder nicht anerkannte oder auf beide Arten börsenmäßiger Veranstaltungen
anzuwenden sind, muß im Einzelfalle geprüft werden. Die Anwendbarkeit auf anerkannte
börsenmäßige Veranstaltungen ~~ also auf Börsen im entwickelten jurisstisch-technischen Sinne é
wird stets vorhanden sein, wenn sie von Vorausseßungen tatsächlichen oder rechtlichen Inhalts
abhängt, die nur bei genehmigten Börsen gegeben sind. (Vgl. Göppert S. 198 und Hand-
wörterbuch). Dazu ist noch folgendes zu beachten: Die Errichtung und Verwaltung der Anstalt
~ des Börsenunternehmens ~ unterliegt bürgerlich-rechtlichen Regeln; der Bör'en-
unternehmer kann ebenscwohl eine Privatperson wie eine juristische Person des Privatrechts
oder des öffentlichen Rechtes sein. Die Geschäftsgebarung der Anstalt ~ die Börsenver-
sammlung – dagegen trägt öffentlich-rechtlichen Chardtter.
Zu Abfs. 1.
S. Die Errichtung einer Börse bedarf der Genehmigung. Dieses Erfordernis ist ein
Verbotsgeset. (Vgl. die in A. 1 angef. Entsch. d. Pr. ÖVG.) Die Genehmigung begründet
erst die Erlaubtheit einer börsenartigen Veranstaltung. Verboten sind danach insbesondere die
sog. Winkelbörsen, d. h. frei gewählte Lokale, in welchen Börsenbesucher auch außer Börsen-
seiten Börsengeschäfte machen. h . . ]
Das Verbot ist durch keine reichsrechtliche Strafvorschrift gesichert. Sofern daher
nicht etwa landesrechtliche Vorschriften eine einschlägige Strafbestimmung geben, können, nach-
dem durch Art. 123, 124 RV. (vgl. auch den Aufruf des Rates der Volksbeauftragten v. 12. Nov. 18
— RGBL[. S. 1303) der ß 1 S. 2 des Vereinsges. als nicht mehr in Kraft anzusehen ist, nicht
genehmigte börsenartige Vereine und Versammlungen polizeilich nicht mehr aufgelöst und
verhindert werden. — (Anders früher; vgl. die in A. 1 angeführte Entsch. d. Pr. OVG.) ~ Nur
dann wird ( von dem Fall des g 1 Abs. 2 Vereinsges. abgesehen ~~) die Befugnis der Polizei
zum Einschreiten anzuerkennen sein, wenn der Verein oder die Versammlung Bestrebungen
verfolgt, die Strafbestimmungen, insbesondere denen des Börsenges., zuwiderlaufen. (Vgl. auch
RGSt. 56, 177 (182ff.) Letzten Endes ist auch der an den Börsen geduldete und sogar in den
Börsenräumen th abspielende sog. Freiverkehr eine nach dem Börsenges. unerlaubte börsen-
i tung.
sttige rue Ur§: artige Veranstaltung bedarf der Genehmigung, also auch Früh-, Nach-,
ktbendtscses. die Zuständigkeit der Behörde zur Erteilung der Genehmigung ist das Landes-
techt "yt L: yt zur Aufhebung erstreckt sich auch auf die nach Inkrafsttreten des Gesetßes
errichteten Börsen. Bestritten ist, ob die Aufhebung eine Entschädigungspflicht des Staates
gegenüber dem Unternehmer begründet oder eine solche deshalb nicht besteht, weil die Auf-
hebung Ausfluß eines Hoheitsrechts ist. s ttt. 2
G. Die Auf icht gewährt dem Staat nur das Recht, die Börsenverwaltung zu über-
szachen, nicht aber die Befugnis, die Verwaltung an sich zu ziehen. Zur Aufsicht über die Börsen
sind nach Sinn und Zweck des Börsenges. die Länder verpflichtet. Jedoch gibt das Börsenges.,
abgesehen von den Bestimmungen der gs 1 Abs. 1 S. 2 (Aufhebung als äußerstes Zwangs-
mittel der Aufsicht), 4, 8 Abs. 1, über Inhalt und Ausübung des Aufsichtsrechts keine Vor-
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