Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 407
Annahme-Seelenaugenblick‘“ zugehört. Jeder „Vertrag“ stellt also
eine besondere Gesellschaft zweier Seelen dar, Jeder ‚,Vertrag-Anbot-Seelenaugenblick‘“
ist ein solcher Verhalten-Seelenaugenblick, in
welchem jemand durch besonderes Anbot um besonderes Versprechen
eines Anderen wirbt, jeder „Vertrag-Anbot-Annahme-Seelenaugenblick“
ist ein solcher Verhalten-Seelenaugenblick, in welchem jemand ein besonderes
Vertrag-Anbot annimmt, jeder solche Verhalten-Seelenaugenblick ist
also ein „Versprechungs-Seelenaugenblick“. Da überhaupt die „Annahme“
jedes Vorschlages darin besteht, daß der Vorschlagadressat sich in
der vorgeschlagenen Weise verhält, besteht auch die „Annahme‘‘ eines
„Vertrag-Anbotes“ lediglich darin, daß der Adressat jene Versprechung
leistet, auf welche der Anbietende gezielt, hat, nicht aber etwa darin,
daß der Adressat den Anspruch erhebt, der Anbietende solle das Angebotene
leisten oder wenigstens erklärt, jene Leistung sei von ihm
gewünscht. Jener, der einem Anderen ein Vertrag-Anbot macht, zielt
niemals darauf, daß der Adressat der Leistung des Angebotenen ‚„‚zustimme‘
oder diese Leistung ‚„beanspruche‘‘, sondern darauf, daß der
Adressat seinerseits eine besondere Versprechung leiste. Das bloße
„Ja‘‘ jenes, der ein Vertrag-Anbot annimmt, bedeutet niemals, daß der
Sprecher der versprochenen Leistung zustimme, sondern ist eine ‚,Versprechung“,
die sich als „Satz-Übernahme-Behauptung‘‘ darstellt. Die
Lehre von der „notwendigen Annahme einer Versprechung‘‘ ist eben
nur dadurch entstanden, daß man die ‚„,Annahme‘‘ eines „Vertrag-Anbotes‘,
das allerdings stets auch eine Versprechung enthält, als ‚„,Annahme
jener Versprechung“‘‘ deutete, welche ‚Annahme‘ man irgendwie
als „Anspruch“ oder „Zustimmung“ bestimmte, Indes ist es klar,
daß, wenn etwa A dem B den Abschluß eines Kaufvertrages anbietet,
laut dessen A. dem B eine besondere Sache zu übergeben hätte und
B erklärt, daß er diese versprochene Übergabe der Sache „beanspruche“,
„wünsche‘, gar kein Kaufvertrag zustande kommt, da die Versprechung
des B, den besonderen Preis zu entrichten, nicht vorhanden wäre. Hat
man einmal — z. B. wegen der „Auslobung‘‘ —- die Lehre aufgegeben,
eine Versprechung binde nur dann, wenn sie „angenommen‘‘ ist, so
muß man schließlich überhaupt die Lehre aufgeben, daß es die „Annahme*‘‘
einer ‚„‚Versprechung‘“ gibt. Gewiß gibt es Fälle, in welchen
jemand zunächst frägt, ob eine besondere eigene Versprechung einem
Anderen wünschenswert erscheint, aber eine solche Frage, ob besondere
eigene Versprechung dem Gefragten wünschenswert erscheint,
ist keine Versprechung und auch kein „Anbot‘“. Sagt.z. B. A zu B,
der ihm wegen ‚,Trinkens‘“‘ Vorwürfe gemacht hat: „Also ich verspreche
Dir feierlich, nicht mehr zu trinken, einverstanden?‘‘, so zielt er selbstverständlich
nicht darauf, zu wissen, ob B das versprochene Verhalten
„wünscht‘‘. ‚beansprucht‘ — denn solche Frage ist nach den voran-