Object: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III. Das Friedenseinkommen nach Abs. 3 und 4. § 4. 329 
sammenfallende — Steuerjahr 1915, für das die Veranlagung gemäß Art. 10 
bahr. Eink.St.G. nach dem Stande der Vermögens-, Besitz- und Einkommens 
verhältnisse am 1. Okt. 1914 zu erfolgen hatte, und zwar unter Ansatz feststehen 
der Einkünfte nach dem für das Rechnungsjahr 1915 zu erwartenden Jahres- 
betrage, anderer Einkünfte nach dem Ergebnisse des der Veranlagung unmittel 
bar vorangegangenen Betriebs- oder Kalenderjahres. Dieses Kalenderjahr ist 
also 1914, während das letzte Betriebsjahr mindestens zum größten Teil vor 
Kriegsausbruch liegen muß. Dagegen werden die feststehenden Einkünfte nach 
einem Kriegsjahr zugrunde gelegt. Durch den Kriegsausbruch nicht beeinflußt 
können also nicht sein nur die für maßgeblich erklärten schwankenden Einkünfte. 
Hier lag somit der Fall so, daß als die letzte Jahresveranlagung „auf Grund 
der Einkommensverhältnisse, wie sie vor Ausbruch des Krieges bestanden", 
hinsichtlich der feststehenden Jahreseinkünfte allerdings diejenige für^ 1914, 
dagegen hinsichtlich der schwankenden die für 1915 anzusehen war. Da im all 
gemeinen der Kriegsausbruch die schwankenden Einkünfte, also insbes. gewerb 
liche, landwirtschaftliche und Dividendeneinkünfte, stärker und rascher als fest 
stehende, die ja zum Teil dauernd festgelegt sind, beeinflußt hat, wird man die 
Entscheidung des Konfliktes für die Veranlagung für 1915 billigen können. 
III. Das Friedenseinkommen nach Abs. 3 und 4. 
1. Die materiell-rechtlichen Boraussetzungen der Abs. 3 u. 4. 
a) Die Abs. Zu. 4 unterscheiden sich grundsätzlich dadurch, daß Abs. 3 eine 
Vorschrift zugunsten, Abs. 4 eine solche zuungunsten des Abgabepflichtigen 
enthält. Denn natürlich hat dieser ein Interesse an einer von Abs. 1 abweichen 
den Feststellung seines Friedenseinkommens normalerweise nur, wenn diese 
zu einer niedrigeren Bemessung seines abgabepflichtigen Mehreinkommens 
führt, also ein höheres, von dem Kriegseinkommen abzuziehendes Friedensein 
kommen als Abs. 1 ergibt. Zum Ausdrucke kommt das aber im Abs. 3 nicht, 
so daß der Abgabepflichtige dessen Anwendung selbst dann verlangen kann, 
wenn sie zu einer höheren Kriegsabgabe führt, als bei Anwendung der Regel 
des Abs. 1. Denkbar sind ja auch Fälle, wo der Abgabepflichtige an einer solchen 
höheren Veranlagung ein Interesse hat. Die Anwendbarkeit des Abs. 3 ist daher 
an keine andere materielle Voraussetzung geknüpft als an die, daß der Abgabe 
pflichtige sowohl für das nach Abs. 1 und 2 maßgebende Steuerjahr als auch 
für die beiden diesem vorangegangenen zur Landeseinkommensteuer veranlagt 
war. Veranlagung nur für das nach Abs. 1, 2 maßgebende Steuerjahr und 
dessen Vorjahr genügt nicht: Abs. 3 wie auch Abs. 4 sind nur anwendbar, 
wenn ein dreijähriger Durchschnitt gezogen werden kann. Ebenso RFH. 
Sammt. Bd. 1 A S. 268. 
Dagegen ist die Anwendbarkeit nicht davon abhängig, daß der Abgabe 
pflichtige in den drei Jahren in demselben Bundesstaate zur Einkommensteuer 
veranlagt war: auch ans in jenen drei Jahren in verschiedenen Bundesstaaten und 
auf Grund verschiedener Gesetze veranlagten Einkommen ist der Durchschnitt zu 
bilden. Ebensowenig wird die Anwendbarkeit der Abs. 3 und 4 dadurch aus 
geschlossen, daß sich die in Anwendung zu bringende Einkommensteuergesetz 
gebung innerhalb des Durchschnittszeitraums geändert hat. Sehr zweifelhaft 
ist, ob nicht Abs. 3 und 4 dadurch unanwendbar werden, daß der Abgabepflich 
tige nur in einem oder zwei der Durchschnittsjahre unbeschränkt, in zwei oder 
einem nur beschränkt einkommensteuerpflichtig war oder umgekehrt. Nach ihrem 
Wortlaute verlangen sie nichts anderes, als daß der Abgabepflichtige in allen
	        
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