III. Das Friedenseinkommen nach Abs. 3 und 4. § 4. 329
sammenfallende — Steuerjahr 1915, für das die Veranlagung gemäß Art. 10
bahr. Eink.St.G. nach dem Stande der Vermögens-, Besitz- und Einkommens
verhältnisse am 1. Okt. 1914 zu erfolgen hatte, und zwar unter Ansatz feststehen
der Einkünfte nach dem für das Rechnungsjahr 1915 zu erwartenden Jahres-
betrage, anderer Einkünfte nach dem Ergebnisse des der Veranlagung unmittel
bar vorangegangenen Betriebs- oder Kalenderjahres. Dieses Kalenderjahr ist
also 1914, während das letzte Betriebsjahr mindestens zum größten Teil vor
Kriegsausbruch liegen muß. Dagegen werden die feststehenden Einkünfte nach
einem Kriegsjahr zugrunde gelegt. Durch den Kriegsausbruch nicht beeinflußt
können also nicht sein nur die für maßgeblich erklärten schwankenden Einkünfte.
Hier lag somit der Fall so, daß als die letzte Jahresveranlagung „auf Grund
der Einkommensverhältnisse, wie sie vor Ausbruch des Krieges bestanden",
hinsichtlich der feststehenden Jahreseinkünfte allerdings diejenige für^ 1914,
dagegen hinsichtlich der schwankenden die für 1915 anzusehen war. Da im all
gemeinen der Kriegsausbruch die schwankenden Einkünfte, also insbes. gewerb
liche, landwirtschaftliche und Dividendeneinkünfte, stärker und rascher als fest
stehende, die ja zum Teil dauernd festgelegt sind, beeinflußt hat, wird man die
Entscheidung des Konfliktes für die Veranlagung für 1915 billigen können.
III. Das Friedenseinkommen nach Abs. 3 und 4.
1. Die materiell-rechtlichen Boraussetzungen der Abs. 3 u. 4.
a) Die Abs. Zu. 4 unterscheiden sich grundsätzlich dadurch, daß Abs. 3 eine
Vorschrift zugunsten, Abs. 4 eine solche zuungunsten des Abgabepflichtigen
enthält. Denn natürlich hat dieser ein Interesse an einer von Abs. 1 abweichen
den Feststellung seines Friedenseinkommens normalerweise nur, wenn diese
zu einer niedrigeren Bemessung seines abgabepflichtigen Mehreinkommens
führt, also ein höheres, von dem Kriegseinkommen abzuziehendes Friedensein
kommen als Abs. 1 ergibt. Zum Ausdrucke kommt das aber im Abs. 3 nicht,
so daß der Abgabepflichtige dessen Anwendung selbst dann verlangen kann,
wenn sie zu einer höheren Kriegsabgabe führt, als bei Anwendung der Regel
des Abs. 1. Denkbar sind ja auch Fälle, wo der Abgabepflichtige an einer solchen
höheren Veranlagung ein Interesse hat. Die Anwendbarkeit des Abs. 3 ist daher
an keine andere materielle Voraussetzung geknüpft als an die, daß der Abgabe
pflichtige sowohl für das nach Abs. 1 und 2 maßgebende Steuerjahr als auch
für die beiden diesem vorangegangenen zur Landeseinkommensteuer veranlagt
war. Veranlagung nur für das nach Abs. 1, 2 maßgebende Steuerjahr und
dessen Vorjahr genügt nicht: Abs. 3 wie auch Abs. 4 sind nur anwendbar,
wenn ein dreijähriger Durchschnitt gezogen werden kann. Ebenso RFH.
Sammt. Bd. 1 A S. 268.
Dagegen ist die Anwendbarkeit nicht davon abhängig, daß der Abgabe
pflichtige in den drei Jahren in demselben Bundesstaate zur Einkommensteuer
veranlagt war: auch ans in jenen drei Jahren in verschiedenen Bundesstaaten und
auf Grund verschiedener Gesetze veranlagten Einkommen ist der Durchschnitt zu
bilden. Ebensowenig wird die Anwendbarkeit der Abs. 3 und 4 dadurch aus
geschlossen, daß sich die in Anwendung zu bringende Einkommensteuergesetz
gebung innerhalb des Durchschnittszeitraums geändert hat. Sehr zweifelhaft
ist, ob nicht Abs. 3 und 4 dadurch unanwendbar werden, daß der Abgabepflich
tige nur in einem oder zwei der Durchschnittsjahre unbeschränkt, in zwei oder
einem nur beschränkt einkommensteuerpflichtig war oder umgekehrt. Nach ihrem
Wortlaute verlangen sie nichts anderes, als daß der Abgabepflichtige in allen