Object : Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

Kapitel  III.  Die  Solidaristen.

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bevorsteht  —  wie  Reglementierung  der  Arbeit,  Hygiene  der  Werkstätten
und  der  Städte,  sanitäre  und  Schutzgesetze  gegen  ansteckende  Krankheiten, ­
  Unfall-  und  Altersversicherung  der  Arbeiter,  obligatorische
Unterstützung  der  Kranken  und  Altersschwachen 1 ),  Organisation  der
Gesellschaften  zu  gegenseitiger  Hilfe,  der  landwirtschaftlichen  Kreditkassen, ­
  Erbauung  billiger  Wohnhäuser  und  Einrichtungen  von  Schulküchen ­
  für  Schulkinder;  Unterstützung  aller  dieser  Assoziationen  —
und  —  zur  Zahlung  dieser  Unterstützungen  —  progressive  Besteuerung
der  Erbschaften  und  Einkommen  derer,  die  die  Früchte  am  Baume
der  Zivilisation  gepflückt  haben,  zur  gerechten  Entschädigung  der
anderen,  deren  Arbeit  diesem  Baum  das  Wachstum  ermöglicht  hat,
—  all  dies  segelt  unter  der  Flagge  der  Solidarität  und  wird  auch  in
Zukunft  unter  ihr  segeln.  Daher  nennt  man  auch  alle  diese  Gesetze
„Gesetze  sozialer  Solidarität“.  —  Aber  nicht  allein  die  Arbeiter  gewinnen
von  diesem  neuen  Prinzip.  Auch  die  protektionistische  oder  nationalistische ­
  Partei  beruft  sich  auf  die  „Solidarität“.  Sie  ist  es  sogar,  die
vor  allen  anderen  und  zusammen  mit  den  Mutualisten  dieses  Wort  am
meisten  in  ihrem  Programm  an  wendet.  Wenn  sich  die  Steuerzahler
beklagen,  daß  man  ihnen  Geld  abverlangt,  um  gewissen  Eigentümern
oder  Fabrikanten  Prämien  zu  gewähren,  oder  wenn  die  Verbraucher
darüber  seufzen,  daß  sie  infolge  der  Einfuhrzölle  die  Produkte  teurer
bezahlen  müssen,  so  stopft  man  ihnen  sogleich  den  Mund  mit  dem
Hinweis,  daß  sie  aus  Solidaritätsgefühl  ihren  Landsleuten  den  Vorzug ­
  zu  geben  haben 2 ).
')  Diese  Unterstützungsgesetze  sind  die  bemerkenswertesten  praktischen  Kundgebungen ­
  der  solidaristiscben  Bewegung.  Sie  stellen  in  Frankreich  eine  neue  Tatsache ­
  vor,  denn  bis  dahin  war  die  Unterstützung  von  seiten  des  Staates,  der  Departements ­
  und  der  Gemeinden  rein  fakultativ  (ausgenommen  in  einigen  besonderen  Fällen;
verlassene  Kinder  und  Geisteskranke).  Um  nur  die  wichtigsten,  und  zwar  nur
für  Frankreich  anzufahren:  Das  Gesetz  vom  15.  Juli  1893  hat  in  den  Gemeinden
die  Unterstützung  aller  bedürftigen  Kranken  in  der  Form  ärztlichen  Beistandes  obligatorisch ­
  gemacht;  —  das  Gesetz  vom  14.  Juli  1905  hat  dieses  Hecht  auf  alle  Invaliden ­
  und  Kranken  von  70  Jahren  unter  der  Form  von  Altersrenten  ausgedehnt,  deren
Betrag  je  nach  den  Orten  von  einem  Minimum  von  60  Fr.  aut  ein  Maximum  von
240  Fr.  im  Jahre  steigt  (360  Fr.  in  Paris);  —  endlich  hat  das  Gesetz  vom  5.  April
1910  allen  Arbeitern  im  Alter  von  60  Jahren  eine  Pension  zugesichert,  deren  Lasten
zwischen  den  Arbeitgebern,  dem  Staat  und  den  Arbeitern  selbst  verteilt  sind.  Man
muß  hierin  eine  Zahlung  sehen,  die  die  gegenwärtige  Generation  den  Überlebenden
der  vorhergehenden  macht.
Diese  Unterstützung  hat  ganz  den  Charakter  der  sozialen  Schuld,  wie  sie  in
der  Theorie  des'Quasi-Kontraktes  begründet  ist,  denn  einerseits  stellt  sie,  je  nach  dem
betreffenden  Fall,  eine  Verpflichtung  für  die  Gemeinde,  das  Departement,  den  Staat
oder  die  Arbeitgeber  vor,  und  zwar  in  Verhältnissen,  die  durch  das  Gesetz  festgesetzt
sind,  eine  Verpflichtung,  der  sie  sich  nicht  entziehen  können,  —  und  auf  der  anderen
Seite  hat  der  Nutznießer  genau  wie  ein  Gläubiger  einen  Rechtsanspruch.
2 )  Man  hat  letzthin  eine  ziemlich  merkwürdige  Anwendung  dieser  „nationalen
            
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