F. III. Abschnitt. Besteuerung des Arbeitsverdienstes. 417
Besteuerung kann nicht nach Berufskategorien, sondern bloß nach
Einkommenskategorien erfolgen.
2. Eigentümlichkeiten. Zu den Eigentümlichkeiten der
Besteuerung des Arbeitsverdienstes gehört jedenfalls vor allem die
große Zahl der Steuersubjekte und deren geringe Steuerkraft.
Hieraus folgt, daß das Steuereinkommen gering sein wird, dagegen
die technische Durchführung der Besteuerung mit Rücksicht auf
die große Entwicklung des modernen Verkehrs und der modernen
Wander- und Ortsbewegung, ferner mit Rücksicht auf die lockere
Natur des Lohnarbeitsverhältnisses großen Schwierigkeiten begegnet
und mit bedeutenden Kosten verbunden ist; ferner ist zu berücksich-
tigen, daß die Steuerkräfte Schonung beanspruchen, da diese Ein-
künfte durch die indirekten Steuern stärker getroffen werden, die
Lebensführung eine dürftige und die Zahl der Familienglieder in der
Regel eine ansehnliche ist. Auch muß darauf aufmerksam gemacht
werden, daß das Arbeitseinkommen — was wohl gewöhnlich außer
acht gelassen wird — nicht in seiner Gänze tatsächlich Einkommen,
Reineinkommen ist, da auch hier gewisse Ausgaben in Abzug zu
bringen sind, so namentlich Auslagen für Fahrten, für Versicherung
gegen alle die Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsgelegenheit bedrohenden
Gefahren usw. Auch die persönlichen Erhaltungskosten, als Ge-
stehungskosten der Arbeitskraft wären in Abzug zu bringen und
nur das weiter verbleibende Einkommen kann als Steuerquelle be-
trachtet werden.
In einzelnen Fällen mag wohl eine spezielle Arbeitsverdienst-
steuer berechtigt sein, im allgemeinen aber wird es wohl am zweck-
mäßigsten sein, den Arbeitsverdienst auf dem Wege der Einkommen-
steuer in Anspruch zu nehmen, wo eine solche nicht besteht, ver-
mittels der Erwerbssteuer.
In neuerer Zeit fehlt es nicht an Versuchen, namentlich fremde
Arbeiter zu besteuern. Es soll dies zum Teil im Interesse des
Schutzes der inländischen Arbeiter gegen die Konkurrenz aus-
ländischer Arbeitskräfte geschehen. Der Gefahr der Überwälzung
soll dadurch begegnet werden, daß in dem Lohne der inländischen
und ausländischen Arbeiter kein Unterschied gemacht werden darf.
3. Besoldungssteuer. Eine spezielle Besteuerungsart hat
sich in einzelnen Staaten für denjenigen Arbeitsverdienst heraus-
gebildet, der in der Form ständiger Bezüge erscheint. Es ist dies
die Steuer vom Diensteinkommen resp. die Besoldungssteuer.
Die Besoldungssteuer ist in einzelnen Fällen eine Ergänzung der
allgemeinen Einkommensteuer und soll dort, wo neben der Ein-
kommensteuer noch die Ertragsbesteuerung aufrecht erhalten wird,
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl.
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