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auf 4 Mark, rund 35 oder 19 Millionen Mark beträgt, soll nun
durch eine iu dem alten Gesetz vorgezeichnete veränderte Umlegung
der Armensteucr aufgebracht werden, denn das Gesetz geht von der
Voraussetzung aus, daß der Unterstützungsbedürftige nichts auf die
Privat-Wohlthätigkeit angewiesen werde. In dieser Voraussetzung ist
in einem anderen Reichsgcsctz * das Betteln unter Strafe gestellt.
Hiernach fordert eine auf dein Fundament der Selbsthülfe (nach
Maßgabe der Geldkräfte der Arbeiter und Arbeitgeber) gegründete
Altersversicherung cute Reform der Armengesetzgebung, welche
die für kleine Gemeinde-Verbände zu schwer gewordene Last auf einen
größeren Verband legen und diesem größeren Verbände zugleich die
jenige Last auflegen soll, welche bisher die Privatwohlthätigkeit ge
tragen hat. Der S. 8 citirte § 1 des Reichsgesetzes läßt darüber
keinen Zweifel, daß diese Reform bei den fortwährenden Wanderungen
der Arbeiter nicht von den einzelnen deutschen Bundesstaaten, sondern
vom Reich ausgehen muß. Das Reich hat also zu entscheiden:
ob die Gemeinde-Verbände entweder in Provinzial-
Berbände erweitert werden sollen, — oder ob der
Reichs-Verband vorzuziehen ist?
Prüfen wir nun, welcher von den beiden Verbänden für die
Beschaffung der 35 Millionen den Vorzug verdient.
Wettn wir die Gemeinde-Verbände in Provinzial-Verbände er
weitern, müssen wir auf die Grenzen der kleineren Bundesstaaten, so
wie auf die Provinzial-Grenzen der größeren Staaten Rücksicht nehmen
ttnd, wie Kretschmann für die Einrichtung von Alterskassen vorschlägt,
etwa 23 solcher Provinzial-Verbände organisieren. Es würde also
jede Provinz tutt) von den kleineren Bundesstaaten mehrere derselben
zu einem Provinzial-Verbande vereint, außerdem Berlin, wegen seiner
großen Einwohnerzahl, als besonderer Verband, — kurz jeder dieser
Verbände würde für seine unterstützungsbedürftigen Alten den ent
sprechenden Teil aufzubringen haben. Der ganze Teil beträgt
35 Millionen Mark und diese Summe durch 23 dividirt, giebt
1 521 739 Mark. Dies wäre also der Betrag, welchen jeder dieser
23 Verbände jährlich durch eine Steuer zu erheben hätte, und diese
Steuer könnte doch innerhalb eines jeden Verbandes nur eine direkte,
eine Einkommensteuer sein, welche je nach dem größeren Einkommen
progressiv steigt. Ohne Progression würde sie tu einigen Verbänden
die erforderliche Summe nicht aufbringen können, andererseits wirkt
eine progressive Steuer und ihre jährliche Veranlagung abschreckend
auf die wohlhabenden Stände. Sollen aber, ähnlich wie in England,
auch die weniger bemittelten Einwohner zu dieser Steuer herangezogen,
z. B. schon ein Jahreseinkommen von 2000 Mark mit zwei Mark
pro Jahr und jedes etwa um 2 000 Mark steigende Einkommen an
gemessen höher belastet werden, so greift diese Steuer schon tcilwctze
in den Arbeiter-Stand hinein und wirkt auf die weniger bemittelten
Stände drückend. Hiernach erscheint uns diese Steuer nicht ratsam,
denn möge man ihre Last mehr auf die wohlhabenden Stände, oder
* Ncichs-Strasqcsetzbuch g 335, 36t No. 4, 362.