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füllt ist. Es erübrigt sich wohl hervorzuheben, daß die Zolldiensststellen
von dieser letzteren Befugnis nur dann Gebrauch
machen, wenn ganz besonders geartete Umstände es fordern.
Ob die jeweilige Gesetzesbestimmung einen Rechtsanspruch
auf Zollbefreiung gibt oder nur einen allgemeinen Billigkeitsgrund,
ist, falls sie nicht geradezu von „besonderer Erlaubnis“,
„Billigkeitsgründen“ oder dergleichen spricht, aus der sonstigen
Aus dru> s wei s e zu entnehmen. Satzfasssungen wie
„können" oder „dürfen zollfrei bleiben“ oder „es ist zulässig“
deuten auf allgemeine Billigkeitsgründe; strengere, anordnende
Fasssungen dagegen, wie q,... bleiben zollfrei“ oder „von der
Verzollung befreit ist...“ oder ,„... ist ein Zoll nicht zu erheben“,
geben den Beteiligten einen Anspruch auf die Zollbefreiung
der Ware, falls der in der betreffenden Gesetzesbestimmung
vorgesehene Tatbestand nachweislich erfüllt ist.
Nach den wirtschaftlichen Grün den, aus
denen solche durchgängigen Zollbefreiungen gestattet oder angeordnet
sind, lassen sich mehrere Gr u p p en unterscheiden*):
Die Menge der Ware ist geringfügig.
Die Gegenstände ssind ihrer Eigenart nicht zum
Handel geeignet oder nach Lage des Falles nicht dazu
bestimmt.
. Die Ware isst durch deutsche Arbeit im Zollausland
gewonnen.
bie Ware ist zu besonderer gewerblicher Verwendung
estimmt.
5. Die Mare überschreitet die Zollgrenze zweimal.
Die vier ersten Gruppen dieser Befreiungen sind mit geringen
Ausnahmen im Zolltarifgesez und in Anmerkungen
zu einzelnen Nummern des Zolltarifes selbst zu finden, während
die Fälle der letzten Gruppe im Vereinszollgesetz vorgesehen
sind.
§ 22. Die Befreiungen nach dem Zolltarifgesetz.
Erste Gruppe. Die Fälle, in denen Zollfreiheit deshalb
gewährt wird, weil die Meng e d er W ar e (und somit
auch der Betrag des darauf entfallenden Zolles) so g e-*)
In Anlehnung an die Einteilung von Trautvetter in dem
Ubuhniet nZölle“ im Handbuch des Reichssteuerrechts von Strutz
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