darauf abzielt, die Nämlichkeit der Ware festzuhalten, stellt
die Zollstele ein Begleitpapier für die Ware aus, den
Deklaration s s < e in, der beim Wiedereingang in be-
stimmten Formen zu erledigen ise Einen A n s pr u ch auf
Zollfreiheit hat der Warenführer aber n i ch t.
Der Verkehr durch den polnischen Korridor nach Ost-
preußen ist durch Abmachungen zwischen Deutschland und
Polen besonders geregelt.
e) m eß- un d M ar kt v erk e h r.
§ 112 V.Z.G. sieht unter Ausschluß eines Rechts-
anspruchs vor, daß W ar en inl än d i scher Herkunft,
die auf aus län d i s < en Messen oder Märkten feilge-
halten, aber nicht abgesetzt worden sind, beim Wiedereingang
zollfrei bleiben können. Dieselbe Erleichterung gewährt er
bei der Besschisung i nl än d i s < er M e ss en usw. aus
dem Auslande, falls die Waren unverkauft zurückgenommen
werden.
Die Eingangszollämter überwachen die Erfüllung der
vorstehenden Bedingungen im Vormerkverfahren, das auch
noch in verschiedenen weiteren Fällen angewendet. wird. Sein
Hauptvorteil ist, daß es zur Überwachung von eingehenden
und wiederauszuführenden Waren ebenso geeignet ist, wie zu
der von ausgehenden und wiedereinzuführenden. Das Ver-
fahren findet sich im wesentlichen schon in den S§ 78 bis s80
der Zollordnung von 1858 des Deutschen Zollvereins und hat
seine heutige Gestalt durch die Erlasse des preußischen
Finanzministers vom 17. 6. 1898 (Pr.Zentrbl. S. 278) und
vom 5. 11. 1909 (Pr.Zentrbl. S. 389) erhalten. Das Zoll-
amt ~ je nach Lage des Falles das Ausgangs- oder das
Eingangsamt = besschaut die gestellte und deklarierte Ware;
kennzeichnet sie durch Plomben, Stempel und deral. oder hält
in anderer Weise, z. B. durch Zurückbehalten von Proben,
ihre Nämlichkeit fest; setzt eine Frist für die zweite Grenz-
übersschreitung (Wiedereingang oder Wiederausgang); trägt
den Fall im Vormerkregister ein und händigt dem Waren-
führer ein Begleitpapier, den Vormerk sch ein, aus.
Wenn es sich um die Einfuhr ausländischer Gegenstände
handelt, die wiederausgeführt werden sollen, ist außerdem
Sicherheit für den Zoll zu. hinterlegen.
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