Full text : Grundriß des deutschen Zollrechts

gebiet bisher noch nicht gestatteten Veredelungsverkehrs handelt,
 eine Äußerung des Reichsrates herbeizuführen (§8 5 V.O.).
Von seiner Befugnis, die Zuständigkeit zur Genehmigung
und Einstellung solcher Verkehre auf die Landesfinanzämter
 zu übertragen, hat der Reichsfinanzminister
 in gewissem Umfange Gebrauch gemacht. Über die
Zuständigkeit zur Bewilligung von Ausbesserungsverkehren
ist schon unter b) gesprochen worden. Nach den Erlassen vom
24. 5. 1920 (R.ZU.BI. S. 170) und vom 18. s. 1924 (R.ZlI.BI.
S. 99) kann das Landesfinanzamt bewilligen:
Ständige aktive od er pas si v e Veredelungsverkehre,
 falls der Reichsrat nach dem 531. 12. 1919 anerkannt
 hat, daß für einen Verkehr dieser Art die
Voraussetzungen der 88§ 2 oder 5 V.O. vorliegen;
nicht ständ ig e akti v e von nicht erheblichem Umfange
 und nicht von längerer Dauer.
Anderes gilt für die in Handels v erträg en ausbedungenen
 Arten von Veredelungsverkehren. Diese können,
da sie für die Dauer des betreffenden Handelsvertrages ohne
weiteres gesetzlich zugelassen sind, von den Hauptzollämtern
bewilligt werden, gleichviel, ob es sich um aktive oder passive
handelt. Die bisherige Bedeutung dieser Art von Zulassung
hat aber mit dem 31. 12. 1926 aufgehört, da am |I. 1. 1927
der neue Handelsvertrag mit der Schweiz (R.G.Bl. 1926
Teil II S. 675 ff.) in Kraft getreten ist, der keine Abmachungen
 über Veredelungsverkehre mehr enthält, im Gegensatz zu
der Fülle solcher Vereinbarungen in dem alten Vertrage.
Alle diese bisher im Verkehr mit der Schweiz vertraglich
zugelassenen Arten von Veredelungsverkehren können künftig
ebenso wie jeder andere (im Gegensatz zu den Vertragsverkehren
 „autonom“ genannte) Veredelungsverkehr nur noch von
dem Reichsfinanzminister oder gegebenenfalls dem Landesfinanzamt
 bewilligt werden.
f) Der unechte Veredelung sverkehr.
Von einem unechten im Gegensatz zu dem bisher allein
erörterten echten Veredelungsverkehr spricht man dann, wenn
einem Bearbeiter ausländischer Ware schon von vornherein
gestattet wird, daß d i e v er ed elte W are in vollem
Umfange im Inl ande abgesetzt werden darf und
nicht wieder ausgeführt zu werden braucht. Ein solcher Verkehr
 soll Härten ausgleichen, die sich in den seltenen Fällen
            
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