Full text : Grundriß des deutschen Zollrechts

begünstigung nicht wegen zweimaliger Überschreitung der Zollgrenze
 gewährt wird, sondern n ur wegen Einfuhr zu besonderer
 gewerblicher Verwendung. Von den in dieses Gebiet
gehörenden Fällen (s. S. 104) unterscheidet sich der unechte
Veredelungsverkehr nur dadurch, daß die Zollbegünstigung
nicht schon im Tarif oder Tarifgesetz selbst vorgesehen ist, sondern
 gerade zu dem Zwecke gewährt wird, um eine durch den
Tarif verursachte Härte auszugleichen. Seinem Wesen nach
gehört er aber in dieses Gebiet und nicht zum Veredelungsverkehr.

§ 25. Der Zollerlaß aus Billigkeitsgründen.
Ungeachtet der Menge der in den Zollgesetzen vorgesehenen
 Zollerleichterungen und -befreiungen ist es nicht möglich,
 von vornherein allen Härten vorzubeugen, die die Anwendung
 der Gesetze im Leben ergeben kann. Zumal die
heutige Wirtschaftslage führt in den verschiedensten Einzelfällen
 zu Lagen, in denen die strenge Durchsetzung des staatlichen
 Zollanspruches als unbillig empfunden werden würde.
Um tier einen Ausgleich zu ermöglichen, erteilt 8 108
A.O. dem Reichsfinanzminister die Befugnis, mit Zustimmung
 des Reichsrates aus Billigkeitsgründen allg eme in
Befreiungen, Ermäßigungen oder Erstattungen von Steuern,
also auch von Zöllen, vorzusehen. Auf diesem Wege isst denn
auch zunächst die Zahl der allgemeinen Tatbestände, bei deren
Vorliegen schon die Hauptzollämter den Zoll erlassen können,
über die im Gesetz vorgesehenen Fälle hinaus ganz erheblich
vermehrt worden (Erlaß vom 7. 12. 1925 – R.ZU.BI. S.
241). Damit aber auch über diese Tatbestände hinaus die
Möglichkeit geboten ist, etwaige Härten auszumerzen, ist der
Reichsminister der Finanzen ermächtigt, Vergünstigungen der
erwähnten Art auf besonderen Antrag hin in jedem Einzelfalle
 zu gewähren, wenn hinlängliche Billigkeitsgründe anzuerkennen
 sind. Worin solche zu erblicken sind, kann nur nach
den Umständen des einzelnen Falles beurteilt werden.
§ 118 V.Z.G. ist durch § 108 A.O. überholt.
§ 26. Die Zollvergütungen und der Einfuhrschein.
a) Die Vergütungen.
Die Zollvergütungen gehören streng genommen nicht zu
den Zollbefreiungen, sondern sind Zollvergünstigungen eigener
Art. Im Gegensatz zu jenen wird hier bei Einfuhr der Ware
            
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