begünstigung nicht wegen zweimaliger Überschreitung der Zollgrenze
gewährt wird, sondern n ur wegen Einfuhr zu besonderer
gewerblicher Verwendung. Von den in dieses Gebiet
gehörenden Fällen (s. S. 104) unterscheidet sich der unechte
Veredelungsverkehr nur dadurch, daß die Zollbegünstigung
nicht schon im Tarif oder Tarifgesetz selbst vorgesehen ist, sondern
gerade zu dem Zwecke gewährt wird, um eine durch den
Tarif verursachte Härte auszugleichen. Seinem Wesen nach
gehört er aber in dieses Gebiet und nicht zum Veredelungsverkehr.
§ 25. Der Zollerlaß aus Billigkeitsgründen.
Ungeachtet der Menge der in den Zollgesetzen vorgesehenen
Zollerleichterungen und -befreiungen ist es nicht möglich,
von vornherein allen Härten vorzubeugen, die die Anwendung
der Gesetze im Leben ergeben kann. Zumal die
heutige Wirtschaftslage führt in den verschiedensten Einzelfällen
zu Lagen, in denen die strenge Durchsetzung des staatlichen
Zollanspruches als unbillig empfunden werden würde.
Um tier einen Ausgleich zu ermöglichen, erteilt 8 108
A.O. dem Reichsfinanzminister die Befugnis, mit Zustimmung
des Reichsrates aus Billigkeitsgründen allg eme in
Befreiungen, Ermäßigungen oder Erstattungen von Steuern,
also auch von Zöllen, vorzusehen. Auf diesem Wege isst denn
auch zunächst die Zahl der allgemeinen Tatbestände, bei deren
Vorliegen schon die Hauptzollämter den Zoll erlassen können,
über die im Gesetz vorgesehenen Fälle hinaus ganz erheblich
vermehrt worden (Erlaß vom 7. 12. 1925 – R.ZU.BI. S.
241). Damit aber auch über diese Tatbestände hinaus die
Möglichkeit geboten ist, etwaige Härten auszumerzen, ist der
Reichsminister der Finanzen ermächtigt, Vergünstigungen der
erwähnten Art auf besonderen Antrag hin in jedem Einzelfalle
zu gewähren, wenn hinlängliche Billigkeitsgründe anzuerkennen
sind. Worin solche zu erblicken sind, kann nur nach
den Umständen des einzelnen Falles beurteilt werden.
§ 118 V.Z.G. ist durch § 108 A.O. überholt.
§ 26. Die Zollvergütungen und der Einfuhrschein.
a) Die Vergütungen.
Die Zollvergütungen gehören streng genommen nicht zu
den Zollbefreiungen, sondern sind Zollvergünstigungen eigener
Art. Im Gegensatz zu jenen wird hier bei Einfuhr der Ware