Fünfter Teil.
§ 27. Das Zollstrafrecht.
1. Übersicht.
Die strafbaren Verstöße gegen die Vorschriftew der Zoll-
sesthsebuns werden in drei Hauptformen eingeteilt. Sie sind
1. Konterbande (Bannbruch),
2. Zolldefraudation (Defraude, Zollhinterziehung) oder
3. Ordnungswidrigkeiten.
a) Die Konterband e.
Der Konterbande macht sich schuldig, „wer es unter-
nimmt, Gegenstände, deren Ein-, Aus- oder Durchfuhr ver-
boten ist, diesem Verbote zuwider ein-, aus- oder durchzufüh-
ren“ (§ 134 V.Z.G.).*)
Die Begriffsbestimmung spricht nur von Gegenständen,
deren Einfuhr v er b o t en ist. Ob es sich um ein absolutes
oder nur um ein beschränktes Einfuhr v er b o t (siehe oben
S. 29) handelt, ist für die Strafbarkeit belanglos, da in beiden
Fällen die Einf uhr einer Ware tatsächlich ver-
b o t en ist. Anders dagegen, wenn gegen eine Einfuhr-
be s chr änk ung verstoßen wird, also gegen das Gebot,
Waren bestimmter Gattung, deren Einfuhr nicht verboten ist,
einer zur Abfertigung befugten Zollstelle zur Prüfung der
Einfuhrfähigkeit vorzuführen (siehe a. a. O.). Wenn der Ein-
bringer eine derartige Ware ordnungsgemäß gestellt, und dann
amtlich festgestellt wird, daß sie den vorgeschriebenen Bedin-
gungen nicht entspricht, so wird sie nur „von der Einfuhr zu-
rückgewiesen“ und der Einbringer muß sie über die Grenze
T *) Im folgenden werden nur die Verstöße gegen Einfuhrver-
bote berücksichtigt werden, da die Verstöße gegen Aus- und Durch-
fuhrverbote jenen gegenüber zahlenmäßig völlig zurücktreten und für
sie überdies entsprechendes wie für Einfuhrverbote gilt.