falls noch nicht 9 Monate seit seiner Ausstellung verstrichen
sind. Zu dieser Anrechnung sind sämtliche Zollämter befugt.
So wird erreicht, daß der deutsche Erzeuger außer dem
Weltmarktpreis für das von ihm ausgeführte Getreide noch
den Erlös für den Verkauf des Einfuhrscheines erhält, also
auch bei der A u s fu h r einen tatsächlichen Vorteil von dem
Schutzzoll hat, und daß das Bedarfsgebiet, also der nicht vorwiegend
Landwirtschaft treibende Teil Deutschlands, das
überseeische Getreide dann einführen kann, wenn es am billigsten
ist. Der Zoll, der ja doch auf die Ware geschlagen werden
muß, weil der Einbringer den Einfuhrschein bezahlt hat, wird
auf diese Weise nicht allzu fühlbar, zumal die hohen Kosten
für die langwierige Beförderung durch das Inland fortfallen.
Auch ist einer Preistreiberei für Getreide im Inlande vorgebeugt,
da das Einfuhrscheinverfahren selbsttätig den In-[andspreis
dauernd auf der Höhe des Weltmarktpreises zuzüg-[ich
des Schutzzolles Hält.
Von der eigentlichen Zollvergütung weicht das Einfuhrscheinverfahren
demnach in zwei Punkten ab:
1. darin, daß die für die Zollvergünstigung maßgebende
Ausfuhr zeitlich vor der Einfuhr der- zollpflichtigen
Ware liegt, und
2. darin, daß die Verwaltung überhaupt k einen
Zoll betrag herauszahlt, sondern nur einen bestimmten
Teil des fälligen Zolles als bereits gezahlt anfieht.
CV