Contents: Grundriß des deutschen Zollrechts

in dem Augenblick, in dem der Schmuggler seinen Wagen be- 
spannt, auf dem er die Ware über die Grenze befördern will. 
Weit weniger wichtig ist dagegen gerade für das Z o ll straf- 
recht die Frage, wo die Grenze zwischen Versuch und vollen- 
deter Straftat liegt, da hier anders als nach allgemeinem 
Strafrecht der Versuch und die vollendete Handlung gleich 
hoch bestraft werden, weil beide unter den Begriff des straf- 
baren Unternehmens fallen. 
b) Das V erschuld en (Vorsatz und Fahr- 
lkäfsigkeit). 
Außer dem bis hierher behandelten äußeren Tatbestand, 
d. h. dem, was in der Körperwelt erkennbar sein muß, damit 
eine Zollstraftat vorliegt, muß aber hier wie bei jeder anderen 
Straftat auch noch ein sog. inner er Ta tb e st an d vor- 
liegen, d. h. eine bestimmte seelische und geistige Einstellung 
des Täters zu der Tat. Fehlt ein Teil des inneren Tatbe- 
standes, so fehlt auch die Möglichkeit, den Täter zu bestrafen. 
Zum inneren Tatbestand gehört in erster Cinie ein V er - 
s < u l d en der Tat. Die allgemeine Strafrechtslehre kennt 
als die beiden Hauptformen des Verschuldens den V or s a tz 
un d die Fahrlässigkeit. Die Strafvorschriften des 
V.Z.G. dagegen erfassen als Konterbande und Defraude nur 
vorsätzliches, nicht aber fahrlässiges Handeln, welch letzteres 
allenfalls als Ordnungswidrigkeit strafbar sein kann. Daß die 
§S§ 134 und 155 den V or s a tz der Tat voraussetzen, liegt 
in dem Begriffe des Unternehmens: Ein Unternehmen muß 
einen bestimmt vorgezeichneten Plan haben, wenn der Begriff 
zutreffen soll, z. B. den Plan, sich so zu verhalten, daß als 
Wirkung die Hinterziehung von Zoll eintritt. Bei fahrlässsi- 
gem Handeln fehlt aber gerade dieser Plan; der Erfolg fahr- 
lässsigen Handelns tritt vielmehr als Nebenwirkung außerhalb 
des Planes des Handelnden ein. Hat der Täter diese Neben- 
wirkung zwar nicht geradezu g ew o 1 1 t, aber immerhin als 
m ö g l i ch mit in Rechnung gestellt, so liegt nicht mehr Fahr- 
[ässigkeit vor, sondern Vorsatz, und zwar in der besonderen 
Form des „eventuellen Vorsatzes“. Wer nach einem Menschen 
schießt, um ihn zu verletzen, handelt vorsätzlich; wer nach der 
Scheibe schießt und sich dabei nicht vorsieht, so daß er einen 
Menschen verletzt, handelt fahrlässig; und eventuellen Vorsatz 
endlich hat der, der nach der Scheibe schießt, obgleich er da- 
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