die Geldstrafe somit 160 Reichsmark, also mehr als einhundertfünfzig
Goldmark beträgt, so ist die Frage nach dem
Mindestsatz gegenstandslos, da die Strafverfolgungsbehörde
nicht auf eine geringere Strafe als 160 Reichsmark erkennen
darf. Die Mindeststrafe von 3 Goldmark für Vergehen kommt
also für das Z oll strafrecht überhaupt nicht in Frage, denn
in allen den Fällen, in denen wegen des ganz geringen Warenwertes
oder hinterzogenen Zollbetrages nur eine Geldstrafe
von weniger als 3 Goldmark zu errechnen wäre, liegt eben
deshalb unter allen Umständen nur eine Übertretung vor.
Demnach ist § 27 des Strafgesetzbuches bei Schmuggelstrafen
nur insofern von Bedeutung, als er für Üb er tr etung en
eine Mindesstgeldstrafe von 1 Goldmark festsetzt. Beträgt
z. B. der hinterzogene Zoll 10 Pfennige, so wäre nach dem
Grundsatze des § 135 V.Z.G. eine Geldstrafe von 40 Pfennigen
verwirkt. Hier greift aber § 27 St.G.B. ein, wonach in
diesem Falle die Mindesststrafe auf 1 Goldmark festzusetzen
ist.
Bei diesen Berechnungen ist nur die reine G el d strafe
der §S§ 134 und 155 V.Z.G. zu berücksichtigen, nicht aber die
u. U. an Stelle der Einziehung tretende Werterlegung in
Geld. Der Mindestsatz von 10 Talern, den § 1534 für die
Geldstrafe vorschreibt, ist gegenstandslos geworden, da er
bislang noch nicht auf Goldmark umgestellt worden ist.
Wichtiger ist die Unterscheidung, ob Vergehen oder Übertretung
vorliegt, bei den Ordnungswidrigkeiten, von denen
3. B. der Verstoß gegen § 151 V.Z.G. stets ein Vergehen und
daher mit mindestens 3 und höchstens 10 000 Goldmark zu bestrafen
ist (S§ 27 und 27€ St.G.B.), während Verstöße gegen
§ 152 nur Übertretungen und daher mit mindestens 1 Goldmark
Strafe zu belegen sind.
3. Einzelne Tatbestände.
In den auf die 8§ 134 und 155 folgenden Bestimmungen
berücksichtigt das V.Z.G. noch verschiedene Einzelfälle des
Schmuggels. § 136 unter Ziff. 1a4, c und d, sowie unter
Ziff. 5 bis 8 und ferner § 138 zählen bestimmte Tatbestände
der Konterbande und Defraude auf, in denen der zur Bestrafung
notwendige Vorsatz des Täters nicht erst von der
Strafverfolgungsbehörde bewiesen zu werden braucht, sondern
ohne weiteres angenommen wird, sog. V ermutungs-