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Kriegsabgabegesetz 1919. § 6.
kommens, das er aus dem so erworbenen Vermögensgegenstand erzielt
(RFH. I A 218 v. 11. Nov. 1919).
b) Der § 3 Abs. 1 Nr. 1—3 KSt.G. stimmt mit § 6 Nr. 1 Satz 1 und 2,
Nr. 3 und 4 VZNG. überein; vgl. daher wegen dieser Anfälle oben diesen
§ 6 BZAG. und die Erläuterungen dazu.
e) Ob unter vermögen i. S. des § 6 nur steuerbares i. S. des BSt.G.
oder solches in dem oben in den Erläuterungen zu § 5 unter III 1 b umschriebenen,
unter Umständen weiter gehenden Sinne zu verstehen ist, erscheint zweifelhaft.
Für eine Abrechnung nach § 3 KStG, kann natürlich nur Vermögen in Betracht
kommen, das ohne diese Vorschrift Bestandteil des Endvermögens i. S. des
BSt.G. sein würde. Dem Gedanken des § 6 entspricht es, hier unter Vermögen
alles zu verstehen, was einen einkommenbildenden Ertrag abwerfen kann.
Wegen des Begriffs des Einkommens vgl. unten unter III 2.
2. Zum Vermögen, das unter den Voraussetzungen des 1. Satzes des
§ 6 Abs. 1 hinzuzurechnen wäre, gehört auch der Kapitalwert von Renten.
Nach dem 1. Satze des § 6 KAG. wären also dem Friedenseinkommen 5 v. H.
dieses Kapitalwerts hinzuzurechnen. Durch den 2. Satz wird die Hinzurechnung
auf den vollen Jahresbetrag der Rente ausgedehnt, der nach den Sätzen für
die Kapitalisierung von Renten in den §§37, 38 BSt.G. einer höheren Ver
zinsung des Kapitalwerts entsprechen kann. Die Renten sind also vor dem Ein
kommen aus anderen Quellen begünstigt.
Uber den Begriff der Rente vgl. die Erläuterungen zu § 3 VZAG. S. 101.
3. Der 3. Satz des 1. Abs. dehnt die Grundsätze der beiden ersten Sätze
aus auf Bezüge, die ihren Rechtsgrund in Vorgängen der im § 6 Nr. 7 VZAG.
bezeichneten Ärt haben; vgl. daher oben die Erläuterungen zu diesem. Während
aber jene Vorschrift des VZAG. sich nur auf Kapitalabfindungen bezieht, ist
der § 6 Abs. 1 Satz 3 analog dessen 2. Satz auch auf Renten erstreckt.
4. Das Friedenseinkommen des Erblassers aus vererbtem Vermögen
gilt nicht als fiktives Friedenseinkommen des Erben aus diesem Vermögen
(RFH. Samml. Bd. 1 A S. 232). Beansprucht werden kann-stets nur eine 5%ige
Verzinsung des ererbten Vermögens, auch wenn bewiesen wird, daß das mit diesem
Vermögen im letzten Friedensjahr erzielte Einkommen höher war (RFH. IA
218 v. 11. Nov. 1919).
5. Die Anrechnungen nach Abs. 1 setzen einen Antrag des Abgabepflich
tigen voraus. Eine Frist ist für ihn nicht gesetzt. Er kann daher auch nach er
folgter Veranlagung gestellt werden, aber nicht mehr, wenn die letztere rechts
kräftig geworden oder nur noch mit der Rechtsbeschwerde an den RFH. anfecht
bar ist.
HI. Der 2. Abs. des § 6.
1. Der 2. Absatz des § 6 gestattet die Zurechnung nach Abs. 1 nur,
wenn das Einkommen aus dem angefallenen Vermögen oder die Rente bei
der maßgebenden Kriegs-, dagegen nicht bei der maßgebenden Friedensver-
anlagung berücksichtigt ist. Denn ein Anlaß zur Anwendung des Abs. 1 liegt
nur vor, wenn durch den dort bezeichneten Vermögens- oder Rentenertrag die
Spannung zwischen dem Friedens- und Kriegseinkommen, das abgabepflichtige
Mehreinkommen vergrößert ist. Das ist aber nicht der Fall, wenn jener Ertrag
bei beiden Veranlagungen berücksichtigt oder bei beiden unberücksichtigt geblieben
oder endlich schon und nur bei der Friedensveranlagung in Ansatz gebracht ist.
Auch dieser letztere Fall ist denkbar, z. B. wenn die Steuerbehörde bei der Frie-