Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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.«riegsabgabegcsrtz  1919.  §  6.

Dritten  erfolgte  Tötung  während  des  BeranlagnngszettraumS
denjenigen  gezahlt  worden  oder  z«  zahlen  ist,  denen  gegenüber ­
  der  Getötete  unterhaltspflichtig  war.  w  a
Die  Hinzurechnung  findet  nur  statt,  insoweit  daS  E»nkommen
  aus  dem  angefallenen  Vermögen  oder  der  Ertrag
der  angefallenen  Rente  in  der  nach  §  8  matzgebenden  Veranlagung ­
  berücksichttgt,  in  der  Veranlagung  nach  §  4  aber  nicht
berücksichtigt  ist.
Entv.  $  6.  -  Siegt.  S.  lOf.  -  Stni.B.  6.8515  D  bis  2516  A.  -  Ausf.Best.  $8  9,  11.

Inhalt.

I.  Enlftehungsgeschichie  und  Inhalt
des  8  8  3SÄ
II.  Die  Koraussetzungendesi  kAbs.l  3S8
1.  An  sali  von  «ermügen  und  Eri  anguna
  von  Einloinmen  aus  diesem
•  Bermögen  (Abs.  1  Satz  1)  .  .  ■  •  338

8.  Eriangnng  einer  Rente  nach  8  6
Abi.  1  Satz  2  340
3.  Entschädigungen  nach  Abs.  1  Satz  8  340
4.  Einloinmen  aus  ererbtem  Vermögen  340
b.  Antrag  des  Abgabepflichtigen  .  340
III.  Der  2.  Abs.  des  §  6  340

I.  Entstehungsgeschichte  und  Inhalt  des  §  6.
1.  Der  5  6  enthielt  in  der  Reeierungsvorlacie  den  Schlußsatz  des  1.  Abs.
noch  nicht.  Bis  zur  III.  Lesung  im  Plenum  der  NV  blieb  die  Vorlage  under,
ändert:  erst  bei  dieser  wurde  der  gedachte  Satz  auf  Antrag  der  Abg.  Gothein
u  Gen  (Drucks,  der  NV.  Nr.  899  Zifs.  1)  hinzugefügt,  wie  der  Antragsteller
ausführte,  als  „logische  Konsequenz"  der  Einschaltung  der  Zifs.  7  m  den  §  b
BMG.:  vgl.  Erläuterungen  zu  letzterem.
Über  die  Abweichungen  des  §  6  des  vorliegenden  Ges.  nach  dem  Entw.
von  dem  KAG.  1918  vgl?  Begr.  zu  ersterem  oben  in  den  Erläuterungen  1  zur
ßmleUunfl  ^4^^918  war  von  dem  Ausschüsse  des  RT.  als  §  1  f  des  die
Ml.  der  Einzelpersonen  in  die  Regierungsvorlage  einfügenden  Kompromiß»
antraqs  ohne  Erörterung  angenommen  worden.  _
2.  Der  §  6  KAG.  ist  ein  Analogon  zu  §  3  Nr.  1—3  KSt.G.  und  damit  auch
-u  5  6  Nr.  1,  3  und  4  BZAG.,  die  ja  wieder  dem  §  3  Nr.  1—3  Slot  ©,  entlprechen
  Wie  nach  diesen  Bestimmungen  gewisse  Verniogensvermehrungen
mit  Rücksicht  auf  die  Art  ihrer  Entstehung  von  dem  Endvermogen  abgesetzt  werden ­
  so  ist  nach  §  6  KAG.  auf  Antrag  die  landesübliche  Verzinsung  solcher  -Bet»
mögenszugänge  dem  Friedenseinkommen  hinzuzurechnen,  so  daß  sich  also  das
abgabepflichtige  Mehreinkvmmen  um  diesen  Betrag  verringert.  Nach  dem
2.  Satz  des  Abs.  1  wird  bei  derartigem  Erwerb  einer  Rente  diese  in  voller  Hohe
dem  Friedenseinkommen  zugerechnet.  Entsprechendes  gilt  nach  Satz  3  in  Fallen
der  im  5  6  Nr.  7  BZAG.  gedachten  Art.

II.  Die  Voraussetzungen  des  §  6  Abs.  1.
1.  Anfall  von  Vermöge»  »nd  Eriangnng  von  Einkomme«
aus  diesem  Vermögen  <«bs.  1  Satz  1).  ,
a)  Der  1.  Satz  des  §  6  setzt  voraus,  daß  durch  einen  der  in  §  3  Abs  1
Sr  1—3  KSt.G.  bezeichneten  Anfälle  Vermögen  erworben  ist,  aus  dem  der  Adgabepslichtige
  Einkommen  erlangt  hat.  und  daß  sich  sowohl  der  Anfall  des  Ver-
            
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