fullscreen: Zur Revision des Fabrikgesetzes

Art. 37, 
praktische Gesichtspunkte anfügen. Es mag — früher häufiger als 
heute — vorgekommen Sein, dass Arbeitern wegen Ausübung eines 
verfassungsmässigen Rechtes, speziell wegen Zugehörigkeit zu 
einem Vereine (Koalitionsrecht), gekündigt worden ist. Wie lässt 
sich aber in einem solchen Falle der tatsächliche Kündigungsgrund 
unwiderlegbar feststellen? Der Arbeitgeber wird einen solchen 
Grund kaum angeben oder gelten lassen; anderseits könnte es sehr 
wohl vorkommen, dass Arbeiter den Grund der Kündigung auch dann 
in der Ausübung eines verfassungsmässigen Rechtes suchen würden, 
wenn tatsächlich der Grund anderswo, in unzureichender Eignung, 
läge. Die Bestimmung, wie sie die Fabrikinspektoren vorschlagen, 
müsste zu fortwährenden Streitigkeiten und Prozessen führen. Dass 
die Kündigung wegen Militärdienstes oder Krankheit eine Härte in 
sich schliessen kann, ist zuzugeben; aber nur ausnahmsweise, weil 
doch der Arbeiter in der Regel nachher sofort wieder Arbeit findet. 
Für den Arbeitgeber dagegen wäre es ausnahmslos eine harte Zu- 
mutung, wenn er durch eine Gesetzesvorschrift gebunden würde, 
alle durch Krankheit oder Militärdienst freiwerdenden Arbeitsstellen 
auf fünf Wochen hinaus — zu den 3 Wochen Krankheit oder Militär- 
dienst sind 2 Wochen Kündigungsfrist zu rechnen — offen zu 
lassen. Was soll ein kleinerer Betriebsinhaber, der nur wenige 
Arbeiter beschäftigt, anfangen, wenn diese wegen Krankheit oder 
wegen Militärdienstes fehlen und so eigentlich die Fortführung des 
Betriebes in Frage gestellt wird? 
Einverstanden sind wir dagegen damit, dass die drei in Frage 
stehenden Gründe unter keinen Umständen als „wichtige“ im Sinne 
des folgenden Artikels ausgelegt werden dürfen. Und zwar gehen 
wir hierin weiter als Artikel 1396 des Entwurfes zum Zivilgesetz- 
buch, der bloss Militärdienst als „wichtigen Grund“ erklärt und 
im Uebrigen den Entscheid dem Richter überlässt. 
Der Artikel betreffend die Kündigung lautet nach unserer 
Fassung : 
Ist nicht durch schriftliche Uebereinkunft etwas 
anderes bestimmt, so kann das Dienstverhältnis 
durch eine, jedem Teile freistehende, 14 Tage vor- 
her erklärte Kündigung aufgelöst werden. Die Kün- 
digung kann nur an einem Samstage und-an einem 
Zahltage erfolgen. 
   
   
   
  
  
       
    
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
     
   
  
  
  
  
  
  
  
    
   
  
  
  
  
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