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1V. ffentliches Recht.
Eine vollständige Übersicht der Zuständigkeit des Bundesrates kann hier nicht
gegeben werden; s. hierüber LAbandJ288 ff. Die R.V. handelt von der Zuständig⸗
keit des Bundesrates in Art. 5, 7, 11, 18, 898, 72, 76, 77 und anderwärts; dazu
kommen noch zahlreiche Spezialgesetze, welche Zuständigkeiten des Bundesrates begründen.
Außer und abgesehen von diesen positiven Einzelbestimmungen der Verfassung und der
Gesetze stehen aber dem Bundesrate, als dem Repräsentanten des Trägers der Reichsgewalt
oben S. 538, 339), überhaupt alle Funktionen der letzteren zu, welche nicht anderen
Reichsorganen, dem Kaiser oder dem Reichstage oder den Reichsbehörden überwiesen sind.
Die Gesamtheit der bundesrätlichen Kompetenzen erstreckt sich auf alle drei Grundfunktionen
der Reichsgewalt, so daß der Bundesrat al⸗ Organ sowohl der gesetzgebenden wie der
vollziehenden wie der richterlichen Gewalt erscheint. Im Mittelpunkt steht, die über—
ragende organschaftliche Stellung des Bundesrates kennzeichnend, die gef etzgeberische
Kompetenz: dem Bundesrat fteht auf diesem Gebiet die Initiative in Konkurrenz mit
dem Reichstage, die Fest stellung des Gesetzesinhaltes in Gemeinschaft mit dem
Reichstage, vor allem aber die Sanktion der Reichsgesetze zu, und zwar übt er die
letztere, die oberste und zentrale Funktion der Legislative, allein, ohne Beteiligung eines
anderen Reichsorganes aus (s. u. 8 39, 11). Dem Bereiche der vollziehen den Gewalt
i. w. S. gehören folgende Zuständigkeiten des Bundesrates an: er 'ist das regelmäßige
Verordnungsorgäan des Reiches (Art. 7 Nr. 2 R.V.; vgl. unten 8 40) er handhabt
an oberster und letzter Stelle die Reichsaufsicht über die einzelstaatliche Vewaltungs—
tätigkeit (f. u. & 48); er — nicht der Kaiser ninm nach dem Wortlaut der Ver—
fassung dem Reichstag gegenüber die Stellung ein, welche in dem konstitutionellen System
der Regierung zukommt; er beschließt über eine Menge einzeln bestimmter Regierungs-
und Verwaltungsangelegenheiten (Kriegserklärung, Reichsexekution, Auflösung des Reichs⸗
tages, Decharge der Reichsfinanzverwaltung, Angelegenheiten der Zölle und Reichssteuern,
des Münz⸗ und Bankwesens); ihm steht bei der Besetzung wichtiger Beamtenstellen durch
den Kaiser ein Vorschlags oder Wahlrecht zu. Drittens mangeln dem Bundesrate auch
nicht Kompetenzen richterlicher Natur. Der Bundesrat entscheidet Streitigkeiten
zwischen Reich und Einzelstaaten über die Erfüllung verfassungsmaͤßiger Pflichten der
letzteren gegen das erstere (Art. 7 Nr— 3, 19 R.V.; vgl. unten 8 43); ferner Streitig⸗
keiten nicht privatrechtlicher Natur zwischen den Einzelstaaten (Art. 76 Abf. 1 R.V.)
und Streitigkeiten wegen behaupteter Justizverweigerung (Art. 77 R.V.). Der Bundes
rat hat schließlich, gleichfalls ein Richteramt im weiteren Sinne des Wortes, Verfassungs⸗
streitigkeiten in denjenigen Einzelstaaten, deren Verfassung eine Behörde zur Entscheidung
solcher Streitigkeiten nicht kennt, gütlich auszugleichen oder, wenn' das nicht gelingt, im
Wege der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen (Art. 76 Abs. 2.R.VBy.“
Für die gesamte Kompetenz und Tätigkeit des Bundesrates gilt: 1. Der Bundesrat ist nicht
sowohl selbst, wie die beiden anderen obersten Reichsorgane, Kaiser und Reichstag, ein schlechthin
unverantwortliches Organ, fur dessen Beschlüfse weder er selbst noch ein Saittet verantwortlich
gemacht werden kann. Insbesondere trss den Reichs kanzler eie solche Verantwortlichkeit nicht
unten S. 556). Inwieweit die einzelnen Bundesratsbevollmächtigten ihren Regierungen für die
Befolgung und diese Regierungen weiterhin den Landtagen für den Inhalt der Instruktiehen Rechen⸗
schaft schülden, ist eine Sache für sich (vgl. oben S. ai). 2. Der Bde darf seine Beschlüsse
nie selbst zur Ausführung bringen; ihm mangelt die exekutive Gewalt i. e S. Im allgemeinen
zwerden die zur Ausführung der Beschlüffe des Bundesrates erforderlichen verfügungen vom Reichs⸗
— Geschäftsord. f. d. Bundesrat); diefe Verfügungen werden sich häufig
auf, Bekanntmachung der Bundesratsbeschlüsse oder Mitteilung derselben un die Landesregierungen
beschrünken, welchen Keßleren daun der wellere Vollzug obliegt so namentlich bei bundesrätlichen Ver⸗—
waltungsvorschriften: Ärt. 7 Nr2 R.V.). In einzelnen Fällen überträgt die R.V. die Durchführung
der Bundesratsbeschlüffe dem Kaiser (z. B. bei Reichsexekuiionen; Art19 R.V.)
Der Bundesrat ist nach der Verfassung, Art. 12, ein periodisch tagendes
Kollegium, dessen Berufung Vertagung und Schließung dem Kaiser zusteht sowar,
age Nagt Bismarck am 8Juli 1888, „ind immer hefugt, das Auftreten ihrer Minister in Bezug
auf die Reichspolitit vor ihr Forum zu ziehen und ihre Wünsche den Ministern kundzutun⸗. (Kushlén?
beck, Otto v. Bismarck Redonrn Sheh Wün