Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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IV. Offentliches Recht. 
8 19. Der Bundesrat!. 
Die Formation (nicht die Zuständigkeit) dieses obersten der Reichsorgane zeigt 
eine unverkennbare Ahnlichkeit mit jenen Körperschaften, welche schon in früheren Epochen 
der deutschen Staatsentwicklung den Einfluß der partikulaten Staatsgewalten auf die 
Angelegenheiten der nationalen bezw. föderativen Gesamtheit vermittelten: mit dem 
Reichstage des alten Deutschen Reiches (in der Gestalt, welche dieser seit dem 17. Jahr— 
hundert angenommen hatte) und dem Bundestage des Deutschen Bundes. Wie einft zu 
Regensburg und zu Frankfurt, durch instruierte Gesandte vertreten, erscheinen auch im 
Bundesrate des neuen Reiches die Träger der Landesstaatsgewalten vollzählig versammelt: 
eine zusammengeschmolzene Versammlung freilich im Vergleich mit dem Gewimmel des 
alten Reichsstags und der immer noch reichlichen, allzureichlichen Zahl deutscher „Sou— 
veränetäten“, welche den Frankfurter Bundestag beschickten! — 
„Der Bundesrat besteht,“ so sagt Art. 6 R.V., „aus den Vertretern der Mitglieder 
des Bundes.“ Als die Mitglieder des Bundes, d. h. des Reiches, zählt Art. 6 dann 
die 25 Staaten auf. Die im Bundesrate vertretenen Reichsmitglieder sind also die 
Staaten, nicht ihre Regierungen, die Landesherren und Senate der Freien Städie, als 
solche. Das Reich ist kein Fuͤrstenbund, sondern ein aus Staaten zusammengesetzter 
Bundesstaat. Der amtliche Sprachgebrauch, welcher als Träger der Reichsgewalt die 
„verbündeten Regierungen“ hinstellt? und, in einem engeren Sinne, als „ver— 
bündete Regierungen“ nicht sowohl diesen Träger als den Repräsentanten desselben, der 
Bundesrat, bezeichnet, steht mit dieser Erkenntnis nicht in Widerspruch. Denn einmal 
wird hierbei nicht verkannt, daß das Recht der Fürsten, im Bundesrate vertreten zu sein, 
kein persönliches, sondern ein Recht ist, welches ihnen lediglich als Oberhäuptern ihrer 
Staaten zusteht?. Sodann aber besteht hier auch eine sachliche Berechtigung, die Einzel⸗ 
staaten mit ihren Regierungen zu identifizieren, insofern die Mitgliedschaftsrechte der 
Einzelstaaten im Reich, vorab das Recht auf Sitz und Stimme im Bundesrat, ausschließlich 
und, allein durch die Regierungen ausgeübt werden, derart, daß der Einzelstaat im 
Verhältnis zum Reiche durch seine Regierung als voll repräsentiert gilt und diese Re— 
präsentationsmacht auch durch kein Landesgesetz dem Reiche gegenüber beschränkt werden 
kann. Das Reich kennt geradezu seine Einzelstaaten nur in Gestalt ihrer Regierungen 
(Landesherren, Senate) und ist es in diesem Sinne daher eine zutreffende Ausdrucksweise, 
wenn man anstatt „die Gesamtheit der Staaten“ oder „die verbündeten Staaten“ sagt: 
die verbündeten Regierungen. — Elsaß-Lothringen ist nicht „Mitglied des Bundes“ im 
Sinne des Art. 6 R. V. es hat nicht die rechtliche Natur eines Einzelstaates und daher 
keine Stimme im Bundesrate. Doch gestattet das R.G. betr. die Verfassung und die 
Verwaltung Elsaß-Lothringens, v. 4. Juli 1879 dem kaiserlichen Statthalter des Reichs- 
landes, zur Vertretung der Vorlagen aus dem Bereiche der Landesgesetzgebung, sowie der 
Interessen Elsaß-Lothringens bei Gegenständen der Reichsgesetzgebung Kommissare in den 
Bundesrat abzuordnen, welche an deffen Beratungen über jene Angelegenheiten teilnehmen. 
Die Stimmverteilung im Bundesrate des Norddeuischen Bundes war die nämliche 
wie im Plenum des ehemaligen Bundestags, so zwar, daß Preußen die Stimmen der 
Quelben; R. V. Art. 6210. Revidierte Geschäftsordnung für den Bundesrat vom 26. April 
1880, abgedruckt bei Trisepel, Quellensammlung 3. deutsch. Reichsstaatsr. S. 227 ff. Literatur: 
Laband J 212ff.; G. Meyer S. 838ff.; Zorn TILbff.; v. Seydel, Komm. zu R.V. Art. 6 
bis 10; Derselbe, Der deutsche Bundesrat, in v. Holtzendoxffs und Brentaͤnos Jahrbuch 
. Gesetzgebung u. s. w. N. F. Bd. III 273 ff.; E. Kliemke“ Die staatsrechtliche Natur und Stellung 
des Bundesrates (1894); Loening, Grundzüge der R.V. (1901) S. 50 ff. 
2Bismarck, Reichstagsrede v. 19. April 1871: die Sonveraänctät ruht nicht beim Kaiser; 
sie ruht bei der Gesamtheit'der verbündeten Regierungen.“ (Horst Kohl, Polit. Reden 
des Fürsten B. V 89fs). 
*Wie klar Bismarcksich dessen bewußt war, geht gerade aus der in voriger Anum. zitierten 
Rede hervor, Er, nennt dort den Vundesral in „Stasaten haus im vollften Sinne des Wortes“. 
„Im Bundesrat stimmt nicht der Frhr. v. Friesen, sondern das Königreich Sachsen stimmt durch 
ihn . ...: es ist 'also recht eigentlich das Votum eines Staates, das BVotum in eincin Staatenhaus.“
	        
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