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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 541 
von ihm annektierten Staaten Hannover, Kurhessen, Nassau, Holstein und Frankfurt zu— 
zerechnet wurden, wodurch die preußische Stimmenzahl auf 17 stieg. In der Folge ging 
mnan dann von dieser geschichtlichen Grundlage zu Gunsten Bayerns ab, indem man diesem 
Staate schon im Zollbundesrate des Zollvereins (vgl. Zollv.-Vertr. v. ð8. Juli 1867, 
Art. 8, 8 1) anstatt seiner historischen vier Stimmen sech s gewährte, — eine Bestimmung, 
die dann in die Reichsverfassung übergegangen ist. Die Stimmverteilung ist demnach 
heute die: Preußen 17, Bayern 6, Sachsen und Württemberg je 4, Baden und Hessen 
se 3, Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig je 2 Stimmen, die andern 17 Staaten 
je eine Stimme; Gesamtzahl: 58 Stimmen. Jeder Staat kann (nicht muß) so viel Be— 
vollmächtigte zum Bundesrate ernennen, als er Stimmen hat (R.V. Art. 6 Abs. 2). 
Für die Bevollmächtigten können Stellvertreter ernannt werden, welche im Falle der 
Verhinderung der Hauptbevollmächtigten für dieselben als Mitglieder in den Bundesrat 
zintreten, sonst aber an den Verhandlungen des Bundesrates nicht teilnehmen dürfen 
Geschäftsordn. f. d. B.R. v. 26. April 1880, 88 1, 2, 4). Eine formelle Rechtspflicht 
der Staaten zur Beschickung des Bundesrates und zur Ausübung des Stimmrechts be— 
teht nicht. 
Das Recht zur Beschickung des Bundesrates, zur Ernennung der Bevollmächtigten 
zum Bundesrate kann, den oben angegebenen Grundsätzen zufolge, für jeden Einzelstaat 
nur von dessen Regierung ausgeübt werden; desgleichen ist es ausschließlich Sache 
der Staatsregierungen, ihre Bevollmächtigten mit Instruktion zu versehen. Ein An— 
pruch der einzelstaatlichen Landtage auf Beteiligung an der Ausübung dieser Regierungs— 
cechte ist in der R.V. überall nicht begründet, noch auch nur, falls er durch Landesgesetz 
zegründet werden wollte, zugelassen. Ein Landesgesetz, welches dem Landtage die Wahl des 
bezw. der Bundesratsvertreter überträgt oder die Guͤltigkeit der Instruktionserteilung von 
der Zustimmung des Landtages abhängig macht, wäre dem Reiche gegenüber ohne rechtliche 
Wirkung. Für die verfassungsmäßige Vertretung eines Einzelstaates im Bundesrate ist 
die Tatsache, daß der Vertreter die Vollmacht der Regierung dieses Staates trägt, erforderlich 
und ausreichend. Dabei ist zu bemerken, daß der Bundesrat nur die Vollmacht, d. h. 
die Legitimation seiner Mitglieder prüft, die Frage aber, ob die auf Grund dieser 
Vollmacht abgegebenen Erklärungen sich im Rahmen der Instruktion, des dem Bevoll— 
mächtigten von seiner Regierung erteilten Auftrags halten, ungeprüft lassen darf und 
muß. Das Verhalten der Bundesratsmitglieder, insbesondere auch bei Abstimmungen, 
zilt mit einer unwiderleglichen Rechtsvermutung als instruktionsgemäß. Auch die 
nstruktionswidrige Abstimmung ist rechtswirksam, sowohl dem Reiche wie der beteiligten 
Regierung gegenüber, welche letztere die Erklärung ihres Bevollmächtigten im Bundes— 
cate unter allen Umständen gegen sich gelten lassen muß und dessen Vollmacht mit 
Wirkung nach außen nicht beschränken kann. Diese Sätze gelten ausnahmslos, nament— 
lich also auch für Abstimmungen, welche die Beseitigung von Reservatrechten (8 78 
Abs. 2 R.V.; s. oben 812, S. 521ff.) zum Gegenstande haben. „Zustimmung des be— 
zechtigten Bundesstaates“ im Sinne des Art. 78 Abs. 2 ist nichts anderes als das 
Ja des stimmführenden Bevollmächtigten des betreffenden Staates im Bundesrate. Ob 
dieses Jawort im Einklang oder im Widerspruch mit der Instruktion abgegeben, ob die 
Instruktion im Einvernehmen mit dem Landtage erteilt wurde oder gegen dessen Willen, 
st hier wie sonst für das Reich gleichgültig. Hiervon verschiedene Fragen sind natür— 
ich die nach den Rechtsfolgen, welche die pflichtwidrige Verletzung seiner Instruktion für 
en betreffenden Bevollmächtigten herbeiführen kann (Abberufung, disziplingrische oder 
elbst kriminelle Bestrafung), sowie nach dein Umfange der konstitutioneilen Verantwort⸗— 
ichkeit, welche die Staatsregierungen für ihr und ihres Bevollmächtigten Verhalten im 
Bundesrate ven Landtagen gegenüber tragen!. — 
Die Instruierung des Bundesratsbevollmächtigten ist ein einzelstaatlicher Regierungsakt, 
welcher grundsaͤtzlich in das Ministerialressort der auswärtigen Angelegenheiten gehört und, einerlei, 
b vpon dem Landesherrn unmittelbar oder in dessen Namen von dem Ministerium erlassen, unter 
ninisterieller Verantwortlichteite(s. unten F 26) steht wie jeder andere Regierungsakt. Die Land—
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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